Artikel 1 VO (EU) 2016/1448

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 874/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 874/2009 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(1) Bei Verfahrensbeteiligten sind Name und Anschrift sowie E-Mail-Adresse anzugeben, sofern die betreffende Vertragspartei eine E-Mail-Adresse nutzt.

(2) Bei natürlichen Personen sind Familienname und Vornamen anzugeben. Bei juristischen Personen sowie bei Personengesellschaften ist die amtliche Bezeichnung anzugeben, die im betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland registriert ist.

2.
In Artikel 3 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Ein Rechtsnachfolger gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Grundverordnung kann jedoch beantragen, dass bei künftigen Verfahren eine andere Amtssprache der Europäischen Union verwendet wird, sofern dieser Antrag bei Eintragung des Übergangs eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes in das Register für gemeinschaftliche Sortenschutzrechte gestellt wird.”

3.
Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Ist ein Verfahrensbeteiligter, Zeuge oder Sachverständiger bei einer von einem Verfahrensbeteiligten beantragten Beweisaufnahme nach Absatz 1 nicht in der Lage, sich in einer der Amtssprachen der Europäischen Union angemessen auszudrücken, so kann diese Person nur gehört werden, wenn der Verfahrensbeteiligte, der den Beweisaufnahmeantrag gestellt hat, für die Übertragung in die Amtssprache der Europäischen Union sorgt, die von allen Verfahrensbeteiligten oder von den Mitgliedern des Amtes verwendet wird.

Verfahrensbeteiligte, Zeugen oder Sachverständige und das Personal des Amtes oder der Beschwerdekammer können vereinbaren, dass während der mündlichen Verhandlung nur eine einzige Amtssprache der Europäischen Union verwendet wird.

Das Amt kann Ausnahmen von Unterabsatz 1 zulassen.

4.
Artikel 5 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(1) Legt ein Verfahrensbeteiligter ein Dokument in einer anderen Sprache als einer der Amtssprachen der Europäischen Union vor, so kann das Amt von diesem Beteiligten eine Übersetzung dieses Dokuments in eine der Amtssprachen der Europäischen Union anfordern, die von diesem Beteiligten oder von den Mitgliedern des Amtes oder der Beschwerdekammer verwendet wird.

(2) Legt ein Verfahrensbeteiligter eine Übersetzung eines Dokuments vor, so kann das Amt verlangen, dass innerhalb einer vom Amt festzusetzenden Frist eine Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass die Übersetzung mit dem Urtext übereinstimmt. Bei umfangreichen Dokumenten kann die Übersetzung auf Auszüge oder eine Zusammenfassung beschränkt werden. Das Amt oder die Beschwerdekammer kann jedoch entweder auf eigene Initiative oder auf Ersuchen eines Verfahrensbeteiligten jederzeit eine umfassendere oder eine vollständige Übersetzung dieser Dokumente anfordern.

Verfahrensbeteiligte und Mitglieder des Amtes oder der Beschwerdekammer können vereinbaren, die Übersetzung eines Dokuments auf eine einzige Amtssprache der Europäischen Union zu beschränken.

5.
Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Ein rechtskundiges Mitglied muss über ein abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium und über anerkannte Erfahrung im Bereich des geistigen Eigentums, des Sortenschutzes oder der Sortenregistrierung verfügen.

6.
Artikel 10 erhält folgende Fassung:

Artikel 10 Informationstag

Das Personal des Amtes kann die Räumlichkeiten der nationalen Einrichtungen nach Artikel 30 Absatz 4 der Grundverordnung sowie der Prüfungsämter und Einrichtungen gemäß Artikel 13 bzw. Artikel 14 der vorliegenden Verordnung kostenlos für die regelmäßige Veranstaltung von Informationstagen für Verfahrensbeteiligte und Dritte nutzen.

7.
In Artikel 11 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Der Vorsitzende und die Mitglieder der Beschwerdekammer erhalten eine Vergütung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Diese Vergütung wird vom Verwaltungsrat des Amtes auf Vorschlag des Präsidenten des Amtes festgelegt.

8.
Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Beauftragt der Verwaltungsrat das zuständige Amt eines Mitgliedstaats mit der technischen Prüfung bestimmter Gattungen oder Arten, so gibt der Präsident des Amtes dies dem betreffenden Amt (im Folgenden das „Prüfungsamt” ) bekannt (im Folgenden die „Beauftragung eines Prüfungsamts” ). Diese Beauftragung wird am Tag dieser Bekanntgabe wirksam. Die vorliegende Bestimmung gilt vorbehaltlich von Artikel 15 Absatz 6 dieser Verordnung entsprechend für die Änderung oder die Rücknahme der Beauftragung eines Prüfungsamts;

b)
Folgende Absätze 1a, 1b und 1c werden angefügt:

(1a) Der Verwaltungsrat kann die Beauftragung eines Prüfungsamts oder eine Ausweitung des Umfangs einer bestehenden Beauftragung eines Prüfungsamts von der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen, Leitlinien und Verfahren des Amtes abhängig machen.

Bedient sich ein Prüfungsamt fachlich geeigneter Stellen nach Artikel 56 Absatz 3 der Grundverordnung, so stellt das Prüfungsamt sicher, dass die einschlägigen Anforderungen, Leitlinien und Verfahren des Amtes eingehalten werden.

Das Amt führt ein Audit durch, um zu kontrollieren, ob das Prüfungsamt die einschlägigen Anforderungen, Leitlinien und Verfahren des Amtes einhält. Im Anschluss an das Audit erstellt das Amt einen Auditbericht.

Der Verwaltungsrat stützt seine Entscheidung über die Beauftragung eines Prüfungsamts auf den vom Amt erstellten Auditbericht.

(1b) Bei einer vom Amt eingeleiteten Ausweitung des Umfangs einer geltenden Beauftragung eines Prüfungsamts kann der Verwaltungsrat in Ermangelung eines Auditberichts seine Entscheidung auf einen vom Amt erstellten Bericht stützen, in dem bewertet wird, wie das Amt die einschlägigen Anforderungen, Leitlinien und Verfahren einhält.

Bei einer von einem Prüfungsamt eingeleiteten Ausweitung des Umfangs einer geltenden Beauftragung eines Prüfungsamts stützt der Verwaltungsrat seine Entscheidung auf einen vom Amt erstellten Auditbericht.

(1c) Auf Grundlage eines Auditberichts kann der Verwaltungsrat beschließen, eine geltende Beauftragung eines Prüfungsamts zurückzunehmen oder ihren Umfang einzuschränken.

Auf Grundlage eines Ersuchens durch ein Prüfungsamt, dem das Amt zustimmt, kann der Umfang einer geltenden Beauftragung eines Prüfungsamts eingeschränkt werden. Das Amt setzt die Einschränkung im Wege der Vereinbarung gemäß Artikel 15 Absatz 1 um.;

c)
in Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Das Amt kann Leitlinien für den Einsatz von Pflanzenmaterial durch Prüfungsämter ausarbeiten, das im Rahmen von Anträgen auf gemeinschaftlichen Sortenschutz zur Prüfung auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit vorgelegt wurde. Solche Leitlinien können auch Bedingungen umfassen, unter denen solches Pflanzenmaterial zwischen Prüfungsämtern transferiert werden kann.”

9.
Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)
Der Titel erhält folgende Fassung:

Artikel 14 Beauftragung einer Einrichtung oder Einrichtung einer Dienststelle nach Artikel 55 Absatz 2 der Grundverordnung;

b)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Beabsichtigt das Amt, nach Artikel 55 Absatz 2 der Grundverordnung eine Einrichtung mit der technischen Prüfung von Sorten zu beauftragen (im Folgenden die „Beauftragung einer Einrichtung” ), so legt es dem Verwaltungsrat eine entsprechende Mitteilung mit einer Begründung der fachlichen Eignung dieser Einrichtung als Prüfungsamt zur Genehmigung vor. Artikel 13 Absätze 1a, 1b und 1c gelten entsprechend.;

c)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Stimmt der Verwaltungsrat den in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitteilungen zu, so gibt der Präsident des Amtes der betreffenden Einrichtung die Beauftragung bekannt bzw. macht die Einrichtung einer Dienststelle im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt. Die Beauftragung bzw. Einrichtung kann nur mit Zustimmung des Verwaltungsrats zurückgenommen werden. Artikel 13 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für das Personal der in Absatz 1 genannten Einrichtung.

10.
Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(1) Die Beauftragung eines Prüfungsamts oder einer Einrichtung ist Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Amt und dem Prüfungsamt oder der Einrichtung, in der die Einzelheiten der technischen Prüfung von Pflanzensorten bestimmter Gattungen und Arten durch das Prüfungsamt oder die Einrichtung sowie der Zahlung der in Artikel 58 der Grundverordnung genannten Gebühr durch das Amt festgelegt sind. Handelt es sich um eine Dienststelle nach Artikel 14 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, so erlässt das Amt eine entsprechende Verfahrensordnung.

(2) Die schriftliche Vereinbarung nach Absatz 1 verleiht den Handlungen, die Mitglieder des Prüfungsamts nach Maßgabe dieser Vereinbarung nach deren Unterzeichnung vornehmen oder vornehmen sollen, gegenüber Dritten die Wirkung von Handlungen des Amtes.;

b)
Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

(5) Ein Prüfungsamt legt dem Amt auf Nachfrage in regelmäßigen Abständen eine Aufschlüsselung der Kosten der vorgenommenen technischen Prüfungen und der Unterhaltung der erforderlichen Vergleichssammlungen vor. Unter den in Absatz 3 genannten Umständen legt das Prüfungsamt dem Amt einen gesonderten Bericht über die Prüfung der Stellen vor.

Unter den in Absatz 3 genannten Umständen berücksichtigt das Prüfungsamt die einer solchen Stelle entstandenen Kosten. Das Amt legt das Format der Kostenaufschlüsselung fest. Wenn nach zwei Aufforderungen durch das Amt das Prüfungsamt dem Amt die Kostenaufschlüsselung nicht innerhalb der vom Amt gesetzten Frist vorlegt, kann die Gebühr gemäß Absatz 4 um 20 % gesenkt werden.

(6) Wird einem Prüfungsamt oder einer Einrichtung die Beauftragung entzogen oder wird sie abgeändert, so wird der Entzug bzw. die Änderung erst an dem Tag wirksam, an dem der Widerruf der schriftlichen Vereinbarung nach Absatz 1 wirksam wird.

11.
Artikel 17 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(1) Geht bei einer nationalen Einrichtung oder einer Dienststelle, die die spezifischen Verwaltungsaufgaben nach Artikel 30 Absatz 4 der Grundverordnung wahrnimmt, ein Antrag ein, so übermittelt sie dem Amt auf elektronischem Wege eine Eingangsbestätigung und leitet den Antrag nach Artikel 49 Absatz 2 der Grundverordnung weiter. In der Eingangsbestätigung werden das Aktenzeichen der nationalen Einrichtung oder der Dienststelle, Art und Zahl der weitergeleiteten Schriftstücke und das Datum ihres Eingangs bei der nationalen Einrichtung oder der Dienststelle angegeben. Die nationale Einrichtung oder die Dienststelle übermittelt dem Antragsteller eine Kopie der dem Amt übermittelten Eingangsbestätigung auf elektronischem oder anderem Wege.

(2) Erhält das Amt einen Antrag direkt vom Antragsteller oder über eine nationale Einrichtung oder eine Dienststelle, so vermerkt es unbeschadet sonstiger Bestimmungen auf den Antragsunterlagen das Aktenzeichen und das Datum des Eingangs beim Amt und stellt dem Antragsteller eine Eingangsbestätigung aus. In dieser Bestätigung werden das vom Amt erteilte Aktenzeichen, Art und Zahl der eingegangenen Schriftstücke, das Datum des Eingangs beim Amt und das Antragsdatum gemäß Artikel 51 der Grundverordnung angegeben. Der nationalen Einrichtung oder der Dienststelle, über die das Amt den Antrag erhalten hat, wird eine Kopie der Eingangsbestätigung übermittelt.

12.
Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Ein Antrag entspricht nur dann der Voraussetzung gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe j der Grundverordnung, wenn der Antragsteller nach bestem Wissen das Datum und das Land früherer Anträge für die betreffende Sorte angibt hinsichtlich:

a)
einer Beantragung eines Schutzrechts für die betreffende Sorte in einem Mitgliedstaat oder in einem Mitglied des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen ( „UPOV” ); und
b)
einer Beantragung der amtlichen Zulassung zur Anerkennung und zum Verkehr der Sorte, sofern diese amtliche Zulassung eine amtliche Beschreibung der Sorte einschließt.

13.
Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Der Antragsteller gibt in dem Antragsformular oder in dem technischen Fragebogen nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a Folgendes an, sofern relevant:

a)
Name und Kontaktdaten des Antragstellers, seine Angaben als Vertragsbeteiligter gemäß Artikel 2 und gegebenenfalls Name und Anschrift des Verfahrensvertreters;
b)
sofern es sich bei dem Antragsteller nicht um den Züchter handelt, Name und Anschrift des Züchters und seine Antragsberechtigung für den gemeinschaftlichen Sortenschutz;
c)
die lateinische Bezeichnung der Gattung, Art oder Unterart, zu der die Sorte gehört, und die gebräuchliche Bezeichnung;
d)
die Sortenbezeichnung, oder, falls eine solche nicht vorliegt, die vorläufige Bezeichnung;
e)
den Standort, an dem die Sorte gezüchtet oder entdeckt und entwickelt wurde, und die Erhaltung und Vermehrung der Sorte, einschließlich Angaben über die Merkmale, und den Anbau einer oder mehrerer anderer Pflanzensorten, deren Material regelmäßig zur Erzeugung der Sorte verwendet werden muss. Für Material, das regelmäßig zur Erzeugung der Sorte verwendet werden muss, kann der Antragsteller die Angaben zu diesem Material, sofern er dies beantragt, in dem Vordruck machen, den das Amt gemäß Artikel 86 zur Verfügung stellt;
f)
die Merkmale der Sorte, einschließlich der Ausprägungsstufe bestimmter Merkmale auf der Grundlage des technischen Fragebogens gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a;
g)
gegebenenfalls ähnliche Sorten und Unterschiede im Vergleich zu diesen Sorten, die nach Auffassung des Antragstellers für die technische Prüfung von Bedeutung sind;
h)
zusätzliche Informationen, die bei der Unterscheidung der Sorte helfen können, einschließlich repräsentativer Farbfotografien der Sorte und sonstiger Informationen zu dem bei der technischen Prüfung zu prüfenden Pflanzenmaterial;
i)
gegebenenfalls genetisch veränderte Merkmale, wenn es sich bei der betreffenden Sorte um einen genetisch veränderten Organismus im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*) handelt;
j)
das Datum eines Verkaufs oder der ersten Abgabe von Sortenbestandteilen oder Erntegut der Sorte an andere zur Nutzung der Sorte innerhalb des Gebiets der Europäischen Union oder in einem oder mehreren Drittländern oder zur Prüfung, ob die Sorte neu im Sinne des Artikels 10 der Grundverordnung ist, oder in Ermangelung dessen eine Erklärung, dass ein solcher Verkauf oder eine solche erste Abgabe noch nicht stattgefunden hat;
k)
die Bezeichnung der Behörde, bei der der Antrag gestellt wurde, und das Aktenzeichen der in Artikel 18 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Anträge;
l)
nationaler oder regionaler Sortenschutz, der bereits für die Sorte gewährt wurde;
m)
ob für die betreffende Sorte ein Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis oder auf Registrierung gestellt wurde oder eine Entscheidung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 68/193/EWG des Rates(**), Artikel 10 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates(***), Artikel 10 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates(****) und Artikel 5 der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU der Kommission(*****) getroffen wurde.

14.
In Artikel 22 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) In Ermangelung eines Erlasses der Prüfungsrichtlinien des Amtes durch den Verwaltungsrat oder ihrer vorläufigen Festlegung durch den Präsidenten des Amtes gemäß Absatz 2 gelten die Richtlinien für die einzelnen Gattungen und Arten des UPOV. In Ermangelung solcher Richtlinien können nationale Leitlinien, die von einer mit der technischen Prüfung einer Pflanzensorte beauftragten zuständigen Behörde ausgearbeitet wurden, verwendet werden, sofern der Präsident des Amtes einer solchen Verwendung zustimmt. Die zuständige Behörde legt diese Leitlinien dem Amt vor, das sie auf seiner Website veröffentlicht.

15.
Artikel 23 Absatz 2 wird gestrichen.
16.
In Artikel 24 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Nach Artikel 55 Absatz 3 der Grundverordnung übermittelt das Amt dem Prüfungsamt folgende Unterlagen zu der betreffenden Sorte in elektronischem Format:”

17.
Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
die technische Prüfung in einer Weise durchgeführt worden ist, die mit dem Prüfungsauftrag des Verwaltungsrats nach Artikel 55 Absatz 1 der Grundverordnung und den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 1a der vorliegenden Verordnung übereinstimmt, und den Prüfungsrichtlinien oder allgemeinen Anweisungen nach Artikel 56 Absatz 2 der Grundverordnung und den Artikeln 22 und 23 der vorliegenden Verordnung entspricht,;

b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Das Amt kann einen Bericht über die Ergebnisse einer technischen Prüfung, die für amtliche Zwecke in einem Drittland oder auf dem Gebiet einer regionalen Organisation, das/die Mitglied des UPOV oder Vertragspartei des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) ist, durchgeführt wurde oder deren Durchführung im Gange ist, als ausreichende Entscheidungsgrundlage ansehen, sofern die technische Prüfung den Bedingungen entspricht, die in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Amt und der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlandes oder der regionalen Organisation festgelegt sind. Diese Bedingungen umfassen mindestens Folgendes:

a)
die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen in Bezug auf das vorgelegte Material;
b)
die Bedingung, dass die technische Prüfung im Einklang mit den Prüfungsrichtlinien oder allgemeinen Anweisungen nach Artikel 56 Absatz 2 der Grundverordnung und Artikel 22 der vorliegenden Verordnung durchgeführt worden ist;
c)
die Bedingung, dass das Amt Gelegenheit hatte, die Eignung der Einrichtungen zur Durchführung einer technischen Prüfung für die betreffenden Arten in diesem Drittland oder auf dem Gebiet dieser regionalen Organisation zu beurteilen;
d)
die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Bedingungen für die Verfügbarkeit der Berichte;
e)
die Bedingung, dass das betreffende Drittland über angemessene Erfahrung bei der Prüfung der betreffenden Gattungen oder Arten verfügt; und
f)
die Bedingung, dass die schriftliche Vereinbarung mit Zustimmung des Verwaltungsrats getroffen wird.;

c)
Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:

(5) Das Amt kann eine zuständige Behörde eines Drittlands oder einer regionalen Organisation, das/die Mitglied des UPOV oder Vertragspartei des TRIPS ist, auffordern, die technische Prüfung durchzuführen, sofern eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Amt und der zuständigen Behörde getroffen wurde und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)
es besteht keine Möglichkeit, die technische Prüfung für die betreffenden Arten in einem Prüfungsamt innerhalb der Europäischen Union durchzuführen, und ein Bericht über die Ergebnisse einer technischen Prüfung gemäß Absatz 4 ist nicht verfügbar oder wird voraussichtlich nicht zur Verfügung stehen;
b)
ein Bericht über die Ergebnisse einer technischen Prüfung gemäß Absatz 4 soll zur Verfügung gestellt werden, aber die Bedingungen nach Absatz 4 für die Durchführung der technischen Prüfung sind nicht erfüllt.

(6) Die schriftliche Vereinbarung gemäß Absatz 5 wird mit Zustimmung des Verwaltungsrats getroffen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen für das vorgelegte Material;
b)
die Bedingung, dass die technische Prüfung im Einklang mit den Prüfungsrichtlinien oder allgemeinen Anweisungen nach Artikel 56 Absatz 2 der Grundverordnung und Artikel 22 der vorliegenden Verordnung durchgeführt worden ist;
c)
die Bedingung, dass das Amt Gelegenheit hatte, die Eignung der Einrichtungen zur Durchführung einer technischen Prüfung für die betreffenden Arten in diesem Drittland oder auf dem Gebiet dieser regionalen Organisation zu beurteilen und die betreffende technische Prüfung zu überwachen;
d)
die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Bedingungen für die Verfügbarkeit der Berichte;
e)
die Bedingung, dass das betreffende Drittland über angemessene Erfahrung bei der Prüfung der betreffenden Gattungen oder Arten verfügt.

18.
In Artikel 28 wird in Absatz 1 der Wortlaut „oder, wenn der Vorschlag dem Antrag auf Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes bei einer nach Artikel 30 Absatz 4 der Grundverordnung beauftragten nationalen Einrichtung oder eingerichteten Dienststelle beigefügt ist, in zweifacher Ausfertigung” gestrichen.
19.
Artikel 37 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
eine elektronische Kopie der Patentschrift(en) mit der Nummer und den Ansprüchen des Patents auf eine biotechnologische Erfindung und der Anschrift der patenterteilenden Behörde(n);

b)
Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
eine elektronische Kopie der Patentschrift(en) mit der Nummer und den Ansprüchen des Patents auf eine biotechnologische Erfindung und der Anschrift der patenterteilenden Behörde(n);

20.
Artikel 45 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Angaben zur Person des Beschwerdeführers als Verfahrensbeteiligter gemäß Artikel 2 und, sofern der Beschwerdeführer einen Verfahrensvertreter bestellt hat, Namen und Anschrift des Vertreters;

21.
Folgender Artikel 51a wird eingefügt:

Artikel 51a Mehrere Beschwerden

1. Werden mehrere Beschwerden gegen eine Entscheidung eingereicht, so können diese im selben Verfahren behandelt werden.

2. Sind Beschwerden gegen Entscheidungen von der Beschwerdekammer in derselben Zusammensetzung zu prüfen, so kann diese Beschwerdekammer diese Beschwerden in verbundenen Verfahren behandeln.

22.
In Artikel 53 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Das Amt löscht den Eintrag im Register für gemeinschaftliche Sortenschutzrechte oder widerruft die Entscheidung, die mit einem offensichtlichen, auf Fahrlässigkeit zurückzuführenden Verfahrensfehler behaftet ist.

23.
Folgender Artikel 53a wird eingefügt:

Artikel 53a Verfahren zur Nichtigkeitserklärung und Aufhebung

1. Verfahren zur Nichtigkeitserklärung und Aufhebung gemäß den Artikeln 20 bzw. 21 der Grundverordnung können vom Amt eingeleitet werden, wenn erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Titels bestehen. Ein solches Verfahren kann vom Amt aus eigener Initiative oder auf Antrag eingeleitet werden.

2. Einem Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Nichtigkeitserklärung oder Aufhebung gemäß den Artikeln 20 bzw. 21 der Grundverordnung sind Nachweise und Fakten beizufügen, die ernsthafte Zweifel an der Gültigkeit des Titels aufwerfen, und er muss folgende Angaben enthalten:

a)
in Bezug auf die Registrierung, für die die Nichtigkeitserklärung oder die Aufhebung beantragt wurde:

i)
Registernummer des gemeinschaftlichen Sortenschutzes;
ii)
Name und Anschrift des Inhabers des gemeinschaftlichen Sortenschutzes;

b)
in Bezug auf die Gründe, auf die sich der Antrag stützt:

i)
eine Erklärung der Gründe, auf die sich der Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Nichtigkeitserklärung oder Aufhebung stützt;
ii)
die Angabe der zur Begründung vorgebrachten Fakten, Beweismittel und Argumente;

c)
Name und Anschrift des Antragstellers und, falls er einen Verfahrensvertreter bestellt hat, dessen Name und Anschrift.

3. Jede Entscheidung des Amtes, einen Antrag gemäß Absatz 2 abzulehnen, wird dem Antragsteller und dem Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes mitgeteilt.

4. Das Amt lässt schriftliche Vorlagen oder Unterlagen oder Teile davon, die nicht innerhalb der vom Amt gesetzten Frist eingereicht wurden, unberücksichtigt.

5. Jede Entscheidung des Amtes, einen gemeinschaftlichen Sortenschutz für null und nichtig zu erklären oder ihn aufzuheben, wird in dem in Artikel 87 genannten Amtsblatt veröffentlicht.

24.
In Artikel 54 Absatz 1 wird folgender Satz hinzugefügt:

„Diese Bescheinigung wird dem Inhaber des Rechts oder seinem Verfahrensvertreter vom Amt in Form eines digitalen Schriftstücks übermittelt.”

25.
Artikel 57 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Wird dem Amt ein Schriftstück elektronisch übermittelt, so gilt die Angabe des Namens des Absenders und der elektronischen Authentifizierung, bestehend aus einer erfolgreichen Eingabe von Login und Passwort, als gleichbedeutend mit der Unterschrift.” ;

b)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Diese von einem Verfahrensbeteiligten eingereichten Schriftstücke müssen den übrigen Verfahrensbeteiligten und dem zuständigen Prüfungsamt auf elektronischem Wege oder auf Papier übermittelt werden.

Wird die Papierfassung gewählt, so sind die Schriftstücke für die Verfahren, die zwei oder mehr Anträge auf gemeinschaftlichen Sortenschutz oder auf Erteilung eines Nutzungsrechts betreffen, in einer ausreichenden Zahl von Kopien einzureichen. Fehlende Kopien werden auf Kosten des betreffenden Verfahrensbeteiligten zur Verfügung gestellt.

26.
Artikel 58 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Belege in Bezug auf andere abschließende Urteile und Entscheidungen als die des Amtes oder sonstige Belege, die von einem Verfahrensbeteiligten vorzulegen sind, können in Form eines digitalen Schriftstücks oder einer nicht beglaubigten Kopie übermittelt werden.

27.
Artikel 62 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Vom Amt geladene und erschienene Zeugen und Sachverständige haben Anspruch auf angemessene Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten. Sie können vom Amt einen Vorschuss erhalten.;

b)
In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der Beteiligte, der die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen beantragt hat, erstattet dem Amt die Kosten für diese Beweisaufnahme, vorbehaltlich der Entscheidung über die Kostenverteilung und Kostenfestsetzung gemäß Artikel 52.”

28.
Artikel 63 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Sie enthält außerdem die Namen der Bediensteten des Amtes, der Beteiligten und deren Verfahrensvertretern sowie der Zeugen und Sachverständigen, die anwesend waren.” ;
b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Niederschrift wird von der Person, die die Niederschrift aufgenommen hat, und von der Person, die die mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme geleitet hat, unterzeichnet.

29.
Artikel 64 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Beim Verfahren vor dem Amt werden den Verfahrensbeteiligten Schriftstücke vom Amt entweder als digitales Schriftstück, als nicht beglaubigte Kopie, als Ausdruck oder als Originalschriftstück zugestellt. Schriftstücke, die von anderen Verfahrensbeteiligten stammen, können in Form nicht beglaubigter Kopien zugestellt werden.;

b)
Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

(3) Die Zustellung erfolgt auf einem oder mehreren der folgenden Wege:

a)
mit Hilfe elektronischer Mittel oder sonstiger technischer Mittel gemäß Artikel 64a;
b)
durch die Post nach Artikel 65;
c)
durch Übergabe im Amt nach Artikel 66;
d)
durch öffentliche Bekanntmachung nach Artikel 67;

(4) Zustellungsbedürftige Schriftstücke oder Kopien davon im Sinne von Artikel 79 der Grundverordnung werden auf elektronischem Wege entsprechend den Vorgaben des Präsidenten des Amtes oder auf dem Postweg durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt.

30.
Folgender Artikel 64a wird eingefügt:

Artikel 64a Zustellung mit Hilfe elektronischer Mittel oder sonstiger technischer Mittel

(1) Die elektronische Zustellung erfolgt durch Übermittlung einer digitalen Kopie des zuzustellenden Schriftstücks. Die Zustellung gilt als an dem Tag erfolgt, an dem die Mitteilung beim Empfänger eingegangen ist. Der Präsident des Amtes legt die Einzelheiten der elektronischen Zustellung fest.

(2) Erfolgt die Zustellung auf elektronischem Wege, so übermittelt ein Verfahrensbeteiligter, einschließlich seines Verfahrensvertreters, dem Amt eine elektronische Adresse für den gesamten Geschäftsverkehr.

(3) Der Präsident des Amtes legt die Einzelheiten der Zustellung mit Hilfe sonstiger technischer Kommunikationsmittel fest.

31.
Folgender Artikel 66a wird eingefügt:

Artikel 66a Zustellung an Verfahrensvertreter

1. Ist ein Verfahrensvertreter bestellt worden oder gilt der zuerst genannte Antragsteller bei einer gemeinsamen Beantragung gemäß Artikel 73 Absatz 5 als Verfahrensvertreter, so werden Mitteilungen dem Verfahrensvertreter zugestellt.

2. In Fällen, in denen für einen einzigen Beteiligten mehrere Verfahrensvertreter bestellt worden sind, genügt die Zustellung an einen von ihnen, sofern keine bestimmte Zustellanschrift angegeben wurde.

3. Haben mehrere Beteiligte einen gemeinsamen Verfahrensvertreter benannt, so genügt die Zustellung der einschlägigen Schriftstücke an diesen Vertreter.

32.
Artikel 67 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Die Einzelheiten der öffentlichen Bekanntmachung und die Frist, innerhalb der das entsprechende Schriftstück als zugestellt gilt, werden vom Präsidenten des Amtes festgelegt.”
33.
Artikel 71 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Die Tage gemäß Satz 1 entsprechen den vom Präsidenten des Amtes vor Beginn eines jeden Kalenderjahrs festgelegten Tagen; sie werden in dem in Artikel 87 genannten Amtsblatt veröffentlicht.”
b)
Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Für elektronisch übermittelte Schriftstücke gilt Unterabsatz 1 entsprechend, wenn die auf elektronischen Kommunikationsmitteln beruhende Verbindung des Amtes oder einer der Verfahrensbeteiligten unterbrochen ist. Die Verfahrensbeteiligten weisen die Unterbrechung der Verbindung mit dem Anbieter der elektronischen Kommunikation nach.”

34.
Artikel 73 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Zwei oder mehrere Verfahrensbeteiligte, die gemeinsam handeln, bestellen einen Verfahrensvertreter und teilen dies dem Amt mit. Sofern sie dem Amt keinen Verfahrensvertreter mitgeteilt haben, gilt als bestellter Verfahrensvertreter des oder der anderen Verfahrensbeteiligten derjenige, welcher in einem Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz oder auf Erteilung eines Nutzungsrechts durch das Amt oder in einer Einwendung als erster genannt ist.;

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

(6) Absatz 5 gilt auch in den Fällen, in denen im Laufe des Verfahrens eine Übertragung eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes auf mehr als eine Person erfolgt und in denen diese Personen mehr als einen Verfahrensvertreter bestellt haben.

35.
Artikel 74 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Vollmachten können für ein oder mehrere Verfahren erteilt werden. Zulässig sind auch Generalvollmachten, die einen Verfahrensvertreter zur Vertretung in allen Verfahren eines Verfahrensbeteiligten bevollmächtigen. Für die Generalvollmacht ist eine einzige Urkunde ausreichend.;

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

(4) Die Eintragung eines Verfahrensvertreters im Register für die Anträge auf gemeinschaftlichen Sortenschutz wird gestrichen:

a)
im Fall des Todes oder der Geschäftsunfähigkeit des Verfahrensvertreters;
b)
wenn der Verfahrensvertreter seinen Wohnsitz oder seinen Sitz oder seine Niederlassung nicht mehr in der Europäischen Union hat;
c)
wenn der Verfahrensvertreter nicht mehr vom Verfahrensbeteiligten bestellt ist und der Verfahrensbeteiligte das Amt entsprechend unterrichtet hat.

36.
Artikel 78 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
eine besondere Geltendmachung des Zeitvorrangs gemäß Artikel 20 der vorliegenden Verordnung (Datum und Ort des früheren Antrags);;

b)
Folgender Buchstabe e wird angefügt:

e)
die Übertragung des aus einem Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz erwachsenden Rechts als Sicherheit oder als Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechts.

37.
Artikel 81 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Einleitung von Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen nach den Artikeln 98 und 99 der Grundverordnung sowie für die abschließende Entscheidung, gegen die keine Rechtsmittel eingelegt werden können, oder sonstige Beendigung eines solchen Verfahrens.

(3) Handelt es sich um die Kennzeichnung der Sorten als Ursprungssorten bzw. im Wesentlichen abgeleitete Sorten, so können alle Verfahrensbeteiligten die Eintragung gemeinsam oder getrennt beantragen. Beantragt nur ein Verfahrensbeteiligter die Eintragung, so sind dem Antrag Unterlagen für die Angaben nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe h der Grundverordnung beizufügen, die den Antrag des anderen Verfahrensbeteiligten entbehrlich machen. Dieser Nachweis schließt die Kennzeichnung der betreffenden Sorten als Ursprungssorten und im Wesentlichen abgeleitete Sorten und die freiwillige Bestätigung des anderen Beteiligten oder das abschließende Urteil ein.

38.
Artikel 82 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Der Präsident des Amtes kann eine öffentliche Einsichtnahme der Register am Sitz der mit der Wahrnehmung besonderer Verwaltungsaufgaben befassten nationalen Einrichtungen oder Dienststellen gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Grundverordnung vorsehen.

39.
Artikel 83 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(1) Verfahrensunterlagen werden im elektronischen Format in elektronischen Dateien mit dem Aktenzeichen des betreffenden Verfahrens aufbewahrt, mit Ausnahme der Unterlagen, die die Ausschließung oder Ablehnung von Mitgliedern der Beschwerdekammer, des Personals des Amtes oder des Prüfungsamts betreffen und gesondert aufbewahrt werden.

(2) Das Amt bewahrt eine elektronische Kopie der in Absatz 1 genannten Datei auf ( „Dateikopie” ), die als echte und vollständige Kopie der Datei gilt. Das Prüfungsamt bewahrt eine Kopie der zusätzlichen Verfahrensunterlagen ( „Prüfungskopie” ) auf.

40.
Artikel 91 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Das Amt weist die Gerichte und Staatsanwaltschaften der Mitgliedstaaten bei der Übermittlung der Akten auf die Beschränkungen hin, die nach Artikel 33a und Artikel 88 der Grundverordnung für die Einsicht in die Unterlagen über einen beantragten oder erteilten Sortenschutz gelten.

41.
Anhang I wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).

(**)

Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15).

(***)

Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1).

(****)

Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33).

(*****)

Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der Registrierung von Versorgern und der Eintragung von Sorten sowie des gemeinsamen Sortenverzeichnisses (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 16).

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