Präambel VO (EU) 2016/1448

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz(1) (im Folgenden die „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 114,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für die Zwecke der Grundverordnung wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 874/2009 der Kommission(2) das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt (im Folgenden das „Amt” ) geregelt.
(2)
Die effiziente Abwicklung des Verfahrens vor dem Amt erfordert, dass die Beteiligten an solchen Verfahren nicht nur mit ihrem Namen und ihrer Anschrift, sondern zusätzlich mit ihrer E-Mail-Adresse erfasst werden, sofern der betreffende Beteiligte eine E-Mail-Adresse nutzt.
(3)
Es sollte festgelegt werden, dass die amtliche Bezeichnung von juristischen Personen und Personengesellschaften gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 874/2009 der Bezeichnung entsprechen sollte, die im betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland registriert ist.
(4)
Dem Rechtsnachfolger eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, eine andere Amtssprache der Europäischen Union als diejenige zu verwenden, die von dem ursprünglichen Verfahrensbeteiligten vor dem Amt oder der Beschwerdekammer gewählt wurde.
(5)
Um die Übersetzungskosten zu senken und die Verfahren zu beschleunigen, sollte es dem Amt oder der Beschwerdekammer mit Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten gestattet sein, bei diesen Verfahren nur eine einzige Amtssprache der Europäischen Union zu verwenden. Das Gleiche sollte für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie für die Übersetzung von Dokumenten der Verfahrensbeteiligten gelten. Aus dem gleichen Grund sollte es möglich sein, die Übersetzung umfangreicherer Dokumente auf Auszüge oder eine Zusammenfassung zu beschränken.
(6)
Die zunehmende Komplexität der Rechtsvorschriften über den gemeinschaftlichen Sortenschutz setzt voraus, dass die rechtskundigen Mitglieder gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 874/2009 über ein abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium und anerkannte Erfahrung auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, des Sortenschutzes oder der Registrierung von Pflanzensorten verfügen.
(7)
Die Mitglieder der Beschwerdekammer sollten eine Vergütung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten, deren Höhe vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Präsidenten des Amtes festgelegt werden sollte.
(8)
Aus Gründen der Klarheit sollte ausdrücklich festgelegt werden, dass das Prüfungsamt mit einem bestimmten Umfang der technischen Prüfung beauftragt wird. Ferner sollte klargestellt werden, dass der Verwaltungsrat eine solche Beauftragung auf Ersuchen des Prüfungsamts ändern oder zurücknehmen kann.
(9)
Im Interesse der Transparenz sollte der Verwaltungsrat eine solche Beauftragung an bestimmte Voraussetzungen knüpfen und die vom Amt anzuwendenden Verfahren für eine solche Beauftragung festlegen können.
(10)
Die Erfahrung hat gezeigt, dass es wichtig ist, Leitlinien in Bezug auf das Pflanzenmaterial zu erarbeiten, das zur Prüfung der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit im Rahmen von Anträgen auf gemeinschaftlichen Sortenschutz vorzulegen ist, sowie in Bezug auf den Transfer solchen Pflanzenmaterials zwischen Prüfungsämtern. Daher sollte der Verwaltungsrat solche Leitlinien annehmen.
(11)
In Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 874/2009 sollte expliziter festgelegt werden, dass diese Bestimmung Einrichtungen und Dienststellen betrifft, die als Prüfungsämter fungieren. Außerdem sollte in dieser Bestimmung deutlich zum Ausdruck kommen, dass die Beauftragung einer solchen Einrichtung bzw. die Einrichtung solcher Dienststellen nach den gleichen Vorschriften erfolgen sollte wie die Beauftragung eines Prüfungsamts.
(12)
Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 874/2009 sollte an den Wortlaut der übrigen Bestimmungen der genannten Verordnung angepasst werden. Es sollte ferner präzisiert werden, dass nur Handlungen, die nach der Unterzeichnung der schriftlichen Vereinbarung vorgenommen werden, gegenüber Dritten als Handlungen des Amtes gelten.
(13)
Die Vergleichbarkeit der Prüfungsberichte gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 874/2009 setzt voraus, dass diese Berichte in einer harmonisierten Form vorgelegt werden, die vom Amt festgelegt werden sollte. Darüber hinaus sollte das Amt die Gebühr, die an das Prüfungsamt zu entrichten ist, kürzen können, wenn der Prüfungsbericht nicht rechtzeitig vorgelegt wird.
(14)
Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 874/2009 sollte umformuliert werden, um eine Änderung der Beauftragung eines Prüfungsamts vorzusehen.
(15)
Eine wirksame, effiziente und zügige Prüfung der Anträge auf gemeinschaftlichen Sortenschutz setzt voraus, dass diese Anträge ausschließlich beim Amt gestellt werden und nicht bei beauftragten Einrichtungen oder Dienststellen gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Grundverordnung.
(16)
Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 874/2009 regelt den Eingang der Anträge. In der Eingangsbestätigung sollte auch die Art der eingegangenen Dokumente angegeben werden. Es sollte ferner präzisiert werden, dass die Eingangsbestätigung dem Amt auf elektronischem Wege zu übermitteln ist.
(17)
Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 874/2009 enthält die Angaben, die der Antragsteller bei der Beantragung eines Schutzrechts für die betreffende Sorte und bei der Beantragung der amtlichen Zulassung zur Anerkennung und zum Verkehr der Sorte, sofern diese amtliche Zulassung eine amtliche Beschreibung der Sorte einschließt, zu machen hat. Da letzterer Antrag in einem Land oder bei einer regionalen Organisation, das/die nicht Mitglied des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) ist, gestellt werden kann, sollte die Bezugnahme auf einen Mitgliedstaat und den UPOV in diesem Artikel in Bezug auf die Beantragung der amtlichen Zulassung zur Anerkennung der Sorte gestrichen werden.
(18)
In Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 874/2009 sollte festgelegt werden, dass ein Antrag nicht von einer anderen Person als dem Züchter gestellt werden kann, es sei denn, der Züchter hat diese Person ordnungsgemäß dazu bevollmächtigt, und dass der Antrag Name und Anschrift des Verfahrensvertreters enthalten sollte. Der Wortlaut der genannten Bestimmung sollte ferner an den Wortlaut des gemäß den internationalen Normen des UPOV erstellten technischen Fragebogens angepasst werden.
(19)
Im Interesse der Klarheit und um Lücken oder Überschneidungen vorzubeugen, sollte in Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 874/2009 festgelegt werden, dass in Bezug auf die Prüfungsrichtlinien die UPOV-Richtlinien für die einzelnen Gattungen und Arten gelten, wenn kein Erlass durch den Verwaltungsrat oder keine vorläufige Festlegung durch den Präsidenten des Amtes erfolgt ist. In den Fällen, in denen die früheren Richtlinien nicht verfügbar sind, sollten die nationalen Leitlinien gelten, die von der mit der technischen Prüfung der Sorte beauftragten zuständigen Behörde ausgearbeitet wurden, sofern der Präsident des Amtes zustimmt.
(20)
Die Festlegung von Prüfungsrichtlinien sollte aufgrund ihrer Bedeutung für die Nutzer von Dauer sein. Daher sollte Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 874/2009 gestrichen werden, damit dem Umstand Rechnung getragen wird, dass die Ausübung der Ermächtigung gemäß Absatz 1 desselben Artikels durch den Präsidenten des Amtes nicht vorläufig ist.
(21)
Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 874/2009 sollte dahingehend aktualisiert werden, dass der Austausch zwischen dem Amt und den Prüfungsämtern nunmehr auf elektronischem Wege erfolgt.
(22)
Bezüglich der Annahme eines Berichts über eine Prüfung, die von einer zuständigen Behörde außerhalb des Gebiets der Europäischen Union durchgeführt wurde oder deren Durchführung gerade im Gange ist, sollte eine schriftliche Vereinbarung auf der Grundlage der Zustimmung des Verwaltungsrats des Amtes vorgeschrieben werden. Darüber hinaus sollte es ermöglicht werden, dass das Amt einen Bericht berücksichtigt, der von einer zuständigen Behörde eines Drittlands oder einer regionalen Organisation erstellt wurde, die Mitglied des UPOV oder Vertragspartei des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) ist. Schließlich sollte eine Bestimmung hinzugefügt werden, nach der Angaben zu den Erfahrungen des Drittlands mit der Prüfung der betreffenden Gattungen oder Arten einzuholen sind.
(23)
Da das Amt einen Sortenschutz für alle Gattungen und Arten zu gewähren hat, sollte das Amt bei einer zuständigen Behörde eines Drittlands oder einer regionalen Organisation, das/die Mitglied des UPOV ist, sowie eines Drittlands, das Vertragspartei des TRIPS ist, eine technische Prüfung anfordern können, wenn es keine Möglichkeit gibt, die technische Prüfung für die betreffenden Gattungen und Arten in einem Prüfungsamt in der Europäischen Union durchzuführen, und kein Bericht über die Ergebnisse einer technischen Prüfung verfügbar ist oder ein solcher Bericht voraussichtlich nicht zur Verfügung stehen wird. Auf Grundlage bestimmter Bedingungen sollte mit Zustimmung des Verwaltungsrats des Amtes eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden.
(24)
Da die Anträge auf gemeinschaftlichen Sortenschutz nicht mehr von nationalen Einrichtungen bearbeitet werden, sollte der Wortlaut von Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 874/2009 entsprechend angepasst werden.
(25)
Um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen, sollte die Vorlage einer beglaubigten Kopie der Patentschrift(en) entfallen.
(26)
Die Beschwerdeführer müssen manchmal Verfahrensvertreter einsetzen. Daher sollte in Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 874/2009 festgelegt werden, dass die Beschwerde Angaben zu einem eventuellen, vom Beschwerdeführer bestellten Verfahrensvertreter enthalten muss.
(27)
Aus Gründen der Effizienz sollte die Beschwerdekammer die Möglichkeit haben, mehrere Beschwerden im selben Verfahren oder in verbundenen Verfahren zu behandeln.
(28)
Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 874/2009 sollte um mehrere Spezifikationen ergänzt werden, um diese Bestimmung an den ermittelten Bedarf und die Erfahrungen mit der Anwendung dieser Verordnung und anderer Rechtsvorschriften der Union anzupassen.
(29)
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten Vorschriften im Hinblick auf eine Entscheidung des Amtes im Rahmen von Verfahren zur Nichtigkeitserklärung und Aufhebung gemäß Artikel 20 bzw. Artikel 21 der Grundverordnung festgelegt werden.
(30)
Da das Amt elektronische Hilfsmittel entwickelt hat, sollte die Bescheinigung über den gemeinschaftlichen Sortenschutz in elektronischer Form ausgestellt werden.
(31)
Da es kein Verfahren für die Verwendung einer elektronischen Unterschrift gibt, sollte die Bezugnahme in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 874/2009 dahingehend geändert werden, dass nur auf die elektronische Authentifizierung verwiesen wird.
(32)
Im Interesse der Klarheit sollte in Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 874/2009 festgelegt werden, dass das Amt Zeugen und Sachverständigen einen Vorschuss gewähren kann. Darüber hinaus müssen die Vorschriften für die letztendliche Zahlungspflicht in Bezug auf das Amt oder den betroffenen Beteiligten geklärt werden.
(33)
Es sind genauere Vorschriften in Bezug auf den Inhalt der Niederschrift gemäß Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 874/2009 erforderlich. Da es sich im Beschwerdeverfahren bei der Person, die die mündliche Verhandlung leitet, nicht um einen Bediensteten des Amtes handelt, sollte diese Bestimmung dahingehend geändert werden, dass sichergestellt ist, dass die Verhandlung von einer nicht dem Amt angehörigen Person geleitet werden kann.
(34)
Es sollten weitere detaillierte Vorschriften über die Zustellung von Schriftstücken mit Hilfe elektronischer oder anderer technischer Mittel aufgenommen werden. Ferner muss geklärt werden, an wen das Amt zustellt, wenn von einem oder mehreren Beteiligten ein oder mehrere Verfahrensvertreter bestellt wurde(n).
(35)
In Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 874/2009 sollte festgelegt werden, dass der Präsident des Amtes auch die Frist festlegt, innerhalb deren ein Dokument im Falle einer öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gemacht gilt.
(36)
Aus Gründen der Transparenz sollte zu Beginn eines jeden Kalenderjahrs die Verlängerung der vom Präsidenten des Amtes festgelegten Fristen im Amtsblatt veröffentlicht werden. Außerdem ist es sinnvoll, eine Verlängerung der Frist vorzusehen, wenn bei einem Verfahrensbeteiligten die elektronische Verbindung unterbrochen wurde und er die Unterbrechung der Verbindung mit dem Diensteanbieter nachweisen kann.
(37)
Zur Vereinfachung der Verfahren und zur Optimierung der Ressourcen sollte vorgeschrieben werden, dass Verfahrensbeteiligte, die gemeinsam handeln, den Namen eines Verfahrensvertreters angeben, und sollten Vorschriften für den Fall festgelegt werden, dass sie dies versäumt haben. Ferner sollten Vorschriften für die Übertragung eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes von einem Verfahrensbeteiligten an mehr als eine Person festgelegt werden, sofern mehr als ein Verfahrensvertreter bestellt wurde.
(38)
Da das Amt beabsichtigt, die Verwendung von Papierdokumenten zu verringern, kann auf die Vorlage mehrerer Ausfertigungen verzichtet werden, wenn die Vollmacht mehr als ein Verfahren abdeckt.
(39)
Um zu gewährleisten, dass die übrigen Verfahrensbeteiligten genau informiert sind, sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Eintragung eines Verfahrensvertreters im Register des Amtes gestrichen wird.
(40)
Artikel 81 der Verordnung (EG) Nr. 874/2009 bestimmt die Voraussetzungen für besondere Einträge in den Registern des Amtes. Aus Gründen der Klarheit über die Art der abschließenden Entscheidung sollte festgelegt werden, dass eine abschließende Entscheidung nicht in die Register eingetragen werden kann, solange sie einem Beschwerdeverfahren unterliegt.
(41)
Angesichts der gestiegenen Komplexität der Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 874/2009 sollte die Vergütung der an diesen Verfahren beteiligten Sachverständigen angepasst werden. Da die technische Prüfung in einem Prüfungsamt oder in einer fachlich geeigneten Stelle erfolgen kann, sollte ferner eine Bezugnahme auf eine fachlich geeignete Stelle aufgenommen werden.
(42)
Anlässlich der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 874/2009 sollte der Wortlaut dieser Verordnung an den Wortlaut der Grundverordnung angepasst werden.
(43)
Die Verordnung (EG) Nr. 874/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.
(44)
Der Verwaltungsrat des Gemeinschaftlichen Sortenamts ist gehört worden.
(45)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Sortenschutz —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 874/2009 der Kommission vom 17. September 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt (ABl. L 251 vom 24.9.2009, S. 3).

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