Präambel VO (EU) 2016/145

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 legt die Kommission das Format des Dokuments fest, das gemäß Artikel 8 der Verordnung als Nachweis für die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilte Genehmigung zur Erforschung und Ex-situ-Erhaltung invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung dient. Genehmigungen können auch für die wissenschaftliche Herstellung und die anschließende medizinische Verwendung dieser Arten erteilt werden.
(2)
Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 1 vorbehaltlich einer Zulassung durch die Kommission in Ausnahmefällen aus Gründen des zwingenden öffentlichen Interesses andere Tätigkeiten als die in Artikel 8 Absatz 1 genannten ausführen. Gemäß Artikel 9 Absatz 6 sind solche Genehmigungen im Einklang mit Artikel 8 Absätze 4 bis 8 zu erteilen. Deswegen muss für die Zwecke sowohl von Artikel 8 als auch von Artikel 9 als Nachweis für die Genehmigungen ein Dokument ein und desselben Formats verwendet werden.
(3)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für invasive gebietsfremde Arten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35.

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