Präambel VO (EU) 2016/145
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 legt die Kommission das Format des Dokuments fest, das gemäß Artikel 8 der Verordnung als Nachweis für die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilte Genehmigung zur Erforschung und Ex-situ-Erhaltung invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung dient. Genehmigungen können auch für die wissenschaftliche Herstellung und die anschließende medizinische Verwendung dieser Arten erteilt werden.
- (2)
- Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 1 vorbehaltlich einer Zulassung durch die Kommission in Ausnahmefällen aus Gründen des zwingenden öffentlichen Interesses andere Tätigkeiten als die in Artikel 8 Absatz 1 genannten ausführen. Gemäß Artikel 9 Absatz 6 sind solche Genehmigungen im Einklang mit Artikel 8 Absätze 4 bis 8 zu erteilen. Deswegen muss für die Zwecke sowohl von Artikel 8 als auch von Artikel 9 als Nachweis für die Genehmigungen ein Dokument ein und desselben Formats verwendet werden.
- (3)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für invasive gebietsfremde Arten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35.
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