Artikel 3 VO (EU) 2016/1450
Ausnahmen vom Bail-in oder teilweise Übertragung als Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit
1. Die Abwicklungsbehörde gibt alle Verbindlichkeiten an, die gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU vom Bail-in ausgeschlossen werden oder gemäß Artikel 44 Absatz 3 der genannten Richtlinie nach allgemeinem Ermessen völlig oder teilweise vom Bail-in ausgeschlossen werden oder einem Empfänger unter Anwendung anderer auf dem Abwicklungsplan basierender Abwicklungsinstrumente vollständig übertragen werden.
2. Wenn in Bezug auf eine Verbindlichkeit, die für die Aufnahme in die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten infrage kommt, festgestellt wird, dass sie gemäß Absatz 1 völlig oder teilweise ausgeschlossen werden kann, sorgt die Abwicklungsbehörde unbeschadet des Artikels 6 dafür, dass die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für die Zwecke des gemäß Artikel 1 festgesetzten Verlustabsorptionsbetrags und zum Erreichen des gemäß Artikel 2 festgesetzten Rekapitalisierungsbetrags ausreichend ist, ohne eine Herabschreibung oder Umwandlung dieser Verbindlichkeiten erforderlich zu machen.
3. Die Abwicklungsbehörde prüft, ob nach Absatz 1 ermittelte Verbindlichkeiten in der Rangordnung der Gläubiger gegenüber Kategorien von Verbindlichkeiten, die für die Aufnahme in die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten infrage kommende Verbindlichkeiten enthalten, gleichrangig oder nachrangig sind, und prüft für jede solche Kategorie, ob der Betrag der ermittelten Verbindlichkeiten mehr als 10 % dieser Kategorie ausmacht.
Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, so bewertet sie auch, ob der Notwendigkeit der Verlustabsorption und eines Rekapitalisierungsbeitrags durch die in Unterabsatz 1 genannten Verbindlichkeiten im Falle, dass diese nicht vom Bail-in ausgeschlossen werden, unter Wahrung der Gläubigerschutzbestimmungen des Artikels 73 der Richtlinie 2014/59/EU durch Verbindlichkeiten entsprochen werden kann, die für die Aufnahme in die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten infrage kommen und nicht von der Verlustabsorption oder der Rekapitalisierung ausgeschlossen werden.
4. Die Abwicklungsbehörde führt Aufzeichnungen über alle Annahmen, Berechnungen und sonstige Informationen, die bei der Bewertung der Konformität der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten mit den Bedingungen gemäß Absatz 3 herangezogen werden.
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