Artikel 4 VO (EU) 2016/1450

Geschäftsmodell, Refinanzierungsmodell und Risikoprofil

1. Für die Zwecke von Artikel 45 Absatz 6 Buchstabe d der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigt die Abwicklungsbehörde im Rahmen der nach Artikel 45 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU erforderlichen Konsultation von der zuständigen Behörde erhaltene Informationen, einschließlich der Zusammenfassung und Erläuterung der Ergebnisse des Verfahrens der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung gemäß Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU, insbesondere:

a)
eine Zusammenfassung der Bewertung des Geschäftsmodells, Refinanzierungsmodells und Gesamtrisikoprofils des Instituts;
b)
eine Zusammenfassung der Bewertung, ob Kapital und Liquidität, die ein Institut vorhält, eine solide Deckung der Risiken aus dem Geschäftsmodell, Refinanzierungsmodell und Gesamtrisikoprofil des Instituts gewährleisten;
c)
Informationen über die Art und Weise, wie Risiken und Schwachstellen des Geschäftsmodells, Refinanzierungsmodells und Risikoprofils des Instituts, die im Laufe des Verfahrens der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung festgestellt werden, direkt oder indirekt in den zusätzlichen Eigenmittelanforderungen, die für ein Institut gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU gelten, ausgehend von den Ergebnissen der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung Rechnung getragen wird;
d)
Informationen über sonstige auf ein Institut angewandte Aufsichtsanforderungen zur Steuerung von Risiken und Schwachstellen des Geschäftsmodells, Refinanzierungsmodells und Risikoprofils des Instituts, die im Laufe des Verfahrens der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung festgestellt werden.

2. Die Abwicklungsbehörde berücksichtigt die in Absatz 1 genannten Informationen bei Anpassungen der standardmäßigen Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsbeträge gemäß Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 2 Absatz 9, um sicherzustellen, dass die angepasste Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten aus dem Geschäftsmodell, Refinanzierungsprofil und Gesamtrisikoprofil des Instituts erwachsende Risiken für die Abwicklungsfähigkeit angemessen widerspiegelt.

Die Abwicklungsbehörde übermittelt der zuständigen Behörde eine mit Gründen versehene Erklärung über die Berücksichtigung dieser Informationen bei solchen Anpassungen im Rahmen der Verpflichtung der Abwicklungsbehörde zur Konsultation der zuständigen Behörde gemäß Artikel 45 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU.

3. Im Falle von Unternehmen oder Gruppen, die Kapital- und Aufsichtsanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) oder der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) unterliegen, sollten bei der Festlegung der standardmäßigen Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsanforderungen gemäß den Artikeln 1 und 2 der vorliegenden Verordnung nur die Kapitalanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU berücksichtigt werden.

Die Abwicklungsbehörde kann den Verlustabsorptionsbetrag anpassen, um den in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verlangten durchführbaren und glaubwürdigen Verlustabsorptions- oder Rekapitalisierungsbeiträgen aus spezifischen Quellen Rechnung zu tragen.

4. Im Falle von Tochterunternehmen einer Unternehmensgruppe, die der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis unterliegt, kann die Abwicklungsbehörde bei der Festlegung des Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsbetrags ausschließlich auf konsolidierter Basis existierende Puffer ausnehmen.

5. Wurde für die Festlegung der Quote des antizyklischen Kapitalpuffers eine andere Stelle als die zuständige Behörde benannt, kann die Abwicklungsbehörde von der benannten Behörde zusätzliche Informationen anfordern.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

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