Präambel VO (EU) 2016/15

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs(1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummern 3 und 4, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern(2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs(3), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission(4) dürfen Geflügel und Geflügelerzeugnisse (im Folgenden „Waren” ) nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, die in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung gelistet sind, in die Union eingeführt und durch diese durchgeführt werden.
(2)
Des Weiteren sind in der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 die Anforderungen an Veterinärbescheinigungen für die betroffenen Waren festgelegt. Im Rahmen dieser Anforderungen wird berücksichtigt, ob aufgrund der in diesen Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten herrschenden Seuchenlage besondere Bedingungen erforderlich sind. Diese besonderen Bedingungen sowie die Muster-Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr solcher Waren finden sich in Anhang I Teil 2 der genannten Verordnung.
(3)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 wurden Vorschriften über die Bekämpfung von Salmonellen in verschiedenen Geflügelpopulationen in der Union festgelegt. Sie sieht vor, dass die Aufnahme in eine bzw. der Verbleib in einer der in den Rechtsvorschriften der Union für die betreffende Art oder Kategorie vorgesehenen Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Konsumeier von unter die genannte Verordnung fallendem Geflügel einführen dürfen, davon abhängt, dass das betreffende Drittland der Kommission ein Programm zur Salmonellenbekämpfung mit Garantien vorlegt, die den Garantien in den nationalen Bekämpfungsprogrammen der Mitgliedstaaten gleichwertig sind. Garantien und diesbezügliche Angaben finden sich auch in den für diese Waren geltenden Muster-Veterinärbescheinigungen in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008.
(4)
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien(5) hat eine Genehmigung der Einfuhr von Eiern für den menschlichen Verzehr und von Geflügelfleisch in die Union beantragt. Die Kommission hat die vorgelegten Informationen über die Tiergesundheitsbedingungen in diesem Drittland, die für die Ein- und Durchfuhr dieser Waren gegeben sein müssen, positiv bewertet. Die Tiergesundheitsanforderungen sind bei Einfuhren von frischem Geflügelfleisch in die Union wegen des möglicherweise erhöhten Risikos der Krankheitsübertragung durch diese Ware höher als bei Eiern für den menschlichen Verzehr. Für 2016 ist ein Audit des Lebensmittel- und Veterinäramts geplant, um die Geflügelgesundheit und die Bedingungen für Einfuhren von Geflügelfleisch umfassend zu bewerten. Solange die Ergebnisse dieses Audits noch nicht vorliegen, sollte die Genehmigung der Einfuhr von Konsumeiern in die Union beschränkt werden.
(5)
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien hat der Kommission ihr Programm zur Bekämpfung von Salmonellen in Legehennenbeständen von Gallus gallus vorgelegt. Die Bewertung des Programms hat ergeben, dass es Garantien bietet, die denen der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gleichwertig sind; es sollte daher genehmigt werden.
(6)
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ist im Beschluss 2011/163/EU der Kommission(6) gelistet und verfügt über einen für Eier genehmigten Rückstandsüberwachungsplan.
(7)
Aufgrund der Gleichwertigkeit des Salmonellenbekämpfungsprogramms sollte die Einfuhr von Konsumeiern aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien genehmigt werden. Der Eintrag für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)

ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.

(3)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(4)

Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).

(5)

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien; provisorischer Code, der die endgültige Benennung des Landes nicht berührt, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird.

(6)

Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).

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