ANHANG II VO (EU) 2016/155
SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR KERNKRAFTWERKE
KAPITEL I
-
1.
-
GELTUNGSBEREICH
- a)
-
Mit dieser Sektorvereinbarung werden die Bestimmungen festgelegt, die für öffentlich unterstützte Exportkredite bei Verträgen über folgende Leistungen gelten:
- 1.
- Export von vollständigen Kernkraftwerken oder Teilen davon; dazu zählen sämtliche Bestandteile, Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Dienstleistungen, einschließlich der Ausbildung des Personals, soweit sie für die Errichtung und die Inbetriebnahme des Kernkraftwerks unmittelbar erforderlich sind
- 2.
- Modernisierung bestehender Kernkraftwerke, sofern der Gesamtwert der Modernisierung 80 Mio. SZR oder mehr beträgt und die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Kraftwerks voraussichtlich mindestens um die Dauer der zu vereinbarenden Kreditlaufzeit verlängert wird. Ist eines dieser Kriterien nicht erfüllt, so gilt das Übereinkommen.
- 3.
- Versorgung mit Kernbrennstoffen und Anreicherung
- 4.
- Bewirtschaftung abgebrannten Kernbrennstoffs
- b)
-
Diese Sektorvereinbarung gilt nicht für
- 1.
- Ausgabenposten, die sich auf Objekte außerhalb der Kernkraftwerksanlage beziehen und für die üblicherweise der Käufer verantwortlich ist, insbesondere Kosten im Zusammenhang mit der Erschließung des Baugeländes, den Straßen, der Bausiedlung, den Starkstromleitungen, den Schaltanlagen(1), der Wasserversorgung sowie den im Land des Käufers entstehenden Kosten für Genehmigungsverfahren (z. B. Standortgenehmigung, Baugenehmigung, Genehmigung der Brennstoffversorgung)
- 2.
- Umspannwerke, Transformatoren und Übertragungsleitungen außerhalb der Kernkraftwerksanlage
- 3.
- öffentliche Unterstützung für die Stilllegung eines Kernkraftwerks
KAPITEL II
-
2.
-
MAXIMALE KREDITLAUFZEITEN
- a)
- Die maximale Kreditlaufzeit für die unter Artikel 1 Buchstabe a Nummer 1 und 2 fallenden Waren und Dienstleistungen beträgt 18 Jahre.
- b)
- Die maximale Kreditlaufzeit für die Erstlieferung von Kernbrennstoff beträgt vier Jahre ab Lieferung. Die maximale Kreditlaufzeit für Folgelieferungen von Kernbrennstoff beträgt zwei Jahre ab Lieferung.
- c)
- Die maximale Kreditlaufzeit für die Entsorgung abgebrannten Kernbrennstoffs beträgt zwei Jahre.
- d)
- Die maximale Kreditlaufzeit für die Anreicherung und die Bewirtschaftung abgebrannten Kernbrennstoffs beträgt fünf Jahre.
-
3.
-
TILGUNG DES KAPITALS UND ZAHLUNG DER ZINSEN
- a)
-
Die Teilnehmer legen für die Tilgung des Kapitals und die Zahlung der Zinsen das unter Nummer 1 bzw. 2 beschriebene Tilgungsverfahren zugrunde.
- 1.
- Die Tilgung des Kapitals erfolgt in gleichen Raten.
- 2.
- Die Tilgung des Kapitals erfolgt zusammen mit der Zahlung der Zinsen in gleichen Raten.
- b)
- Die Tilgungs- und die Zinsraten sind mindestens alle sechs Monate fällig; die erste Tilgungs- und Zinsrate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen.
- c)
-
In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann öffentliche Unterstützung für in Artikel 1 Buchstabe a Nummern 1 und 2 dieser Vereinbarung genannte Waren und Dienstleistungen zu anderen als den unter den Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen gewährt werden. Die Gewährung einer derartigen Unterstützung muss darauf beruhen, dass eine Diskrepanz besteht zwischen dem Zeitplan, der die Verfügbarkeit der Mittel für den Schuldner bestimmt, und dem Schuldendienstprofil, das auf einem Tilgungsplan mit gleichen halbjährlichen Raten beruht; in diesem Fall sind die folgenden Kriterien zu erfüllen:
- 1.
- Die maximale Kreditlaufzeit beträgt 15 Jahre.
- 2.
- Eine einzelne Tilgungsrate oder die Gesamtheit der innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten geleisteten Tilgungsraten entspricht höchstens 25 % des zu tilgenden Kapitals.
- 3.
- Tilgungsraten sind mindestens alle 12 Monate zu zahlen. Die erste Tilgungsrate ist spätestens 12 Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen; außerdem müssen 12 Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit mindestens 2 % des zu tilgenden Kapitals zurückgezahlt worden sein.
- 4.
- Die Zinsen sind mindestens alle 12 Monate fällig; die erste Rate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen.
- 5.
- Die gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit darf neun Jahre nicht überschreiten.
- d)
- Nach Beginn der Kreditlaufzeit fällige Zinsen werden nicht kapitalisiert.
-
4.
-
FESTSETZUNG DER CIRR
Die für öffentliche Finanzierungsunterstützung nach dieser Sektorvereinbarung geltenden CIRR werden anhand folgender Basiszinssätze und Spannen rechnerisch ermittelt:Kreditlaufzeit (Jahre) | Neue Kernkraftwerke(2) | Alle anderen Verträge(3) | ||
---|---|---|---|---|
Basiszinssatz (Staatsanleihen) | Spanne (Basispunkte) | Basiszinssatz (Staatsanleihen) | Spanne (Basispunkte) | |
< 11 | Maßgebliche CIRR nach Artikel 20 des Übereinkommens | |||
11 bis 12 | 7 Jahre | 100 | 7 Jahre | 100 |
13 | 8 Jahre | 120 | 7 Jahre | 120 |
14 | 9 Jahre | 120 | 8 Jahre | 120 |
15 | 9 Jahre | 120 | 8 Jahre | 120 |
16 | 10 Jahre | 125 | 9 Jahre | 120 |
17 | 10 Jahre | 130 | 9 Jahre | 120 |
18 | 10 Jahre | 130 | 10 Jahre | 120 |
- 5.
- IN BETRACHT KOMMENDE WÄHRUNGEN
Für eine öffentliche Finanzierungsunterstützung kommen voll konvertierbare Währungen in Betracht, für die Daten zur Berechnung der in Artikel 4 dieser Sektorvereinbarung genannten Mindestzinssätze vorliegen; für Kreditlaufzeiten von weniger als 20 Jahren gilt Artikel 11 des Übereinkommens.- 6.
- ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG FÜR KERNBRENNSTOFF UND DIENSTLEISTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT KERNBRENNSTOFFEN
Unbeschadet des Artikels 7 dieser Sektorvereinbarung stellen die Teilnehmer Kernbrennstoffe und damit zusammenhängende Dienstleistungen nicht unentgeltlich zur Verfügung.- 7.
- ENTWICKLUNGSHILFE
Die Teilnehmer gewähren keine Entwicklungshilfe.KAPITEL III
- 8.
- VORHERIGE MITTEILUNG
- a)
- Beabsichtigt ein Teilnehmer, im Einklang mit dieser Sektorvereinbarung Unterstützung zu gewähren, so teilt er dies nach dem Verfahren des Artikels 48 mindestens zehn Kalendertage vor Erteilung einer Zusage mit.
- b)
- Beabsichtigt der die Mitteilung übermittelnde Teilnehmer eine öffentliche Finanzierungsunterstützung mit einer Kreditlaufzeit von mehr als 15 Jahren und/oder nach Artikel 3 Buchstabe c dieser Sektorvereinbarung zu gewähren, so wartet er weitere zehn Kalendertage ab, wenn ein anderer Teilnehmer innerhalb der ursprünglichen Frist von zehn Kalendertagen um eine Aussprache ersucht.
- c)
- Zur Erleichterung der Überprüfung des Erfahrungsschatzes unterrichtet ein Teilnehmer die übrigen Teilnehmer nach einer Aussprache über seine endgültige Entscheidung.
KAPITEL IV
- 9.
- KÜNFTIGE ARBEITEN
Die Teilnehmer kommen überein, die folgenden Punkte zu prüfen:- a)
- Regelung über einen variablen Mindestzinssatz
- b)
- Höchstbetrag der öffentlichen Unterstützung für örtliche Kosten
- 10.
- ÜBERWACHUNG UND SCHLUSSFOLGERUNGEN
Die Teilnehmer überprüfen regelmäßig die Bestimmungen der Sektorvereinbarung, und zwar bis spätestens Ende 2017.Fußnote(n):
- (1)
Wenn die vorgeschlagene Risikoeinstufung eines Käufers/Kreditnehmers die Risikoeinstufung des staatlichen Schuldners des Bestellerlandes übersteigt, muss eine Erläuterung beigefügt werden.
- (2)
Bezieht sich auf Artikel 1 Buchstabe a Nummer 1.
- (3)
Bezieht sich auf Artikel 1 Buchstabe a Nummern 2 bis 4.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.