ANHANG X VO (EU) 2016/155
KRITERIEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG EINER RÜCKZAHLUNGSGARANTIE EINES DRITTEN UND DIE EINSTUFUNG MULTILATERALER ODER REGIONALER ORGANISATIONEN
ZWECK
In diesem Anhang sind die Kriterien und Bedingungen für die Anwendung von Rückzahlungsgarantien Dritter, einschließlich der Rückzahlungsgarantie einer eingestuften multilateralen oder regionalen Organisation, nach Artikel 24 Buchstabe e des Übereinkommens festgelegt; ebenso die Kriterien, nach denen multilaterale oder regionale Organisationen bewertet werden sollten, wenn es zu bestimmen gilt, ob eine Organisation nach Artikel 28 des Übereinkommens eingestuft werden sollte.ANTRAG
Fall 1: Garantie für den gesamten Risikobetrag
Wird von einer Einrichtung eine Sicherheit in Form einer Rückzahlungsgarantie für den gesamten Risikobetrag (d. h. Kapital und Zinsen) geleistet, so kann die geltende Länderrisikoeinstufung und Käuferrisikokategorie die des Garantiegebers sein, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:- —
Die Garantie gilt für die gesamte Kreditlaufzeit.
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Die Garantie ist unwiderruflich, unbedingt und abrufbar.
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Die Garantie ist rechtsgültig und im Land des Garantiegebers vollstreckbar.
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Der Garantiegeber ist in Anbetracht des Umfangs der gesicherten Schuld kreditwürdig.
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Der Garantiegeber unterliegt den in seinem Sitzland geltenden Rechtsvorschriften über die geldpolitische Kontrolle und den Transfer.
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Die Garantie gilt für die gesamte Kreditlaufzeit.
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Die Garantie ist unwiderruflich, unbedingt und abrufbar.
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Der Garantiegeber ist rechtlich für den gesamten Kreditbetrag verpflichtet.
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Die Raten werden direkt an den Gläubiger gezahlt.
Fall 2: Betragsmäßig beschränkte Garantie
Wird von einer Einrichtung eine Sicherheit in Form einer Rückzahlungsgarantie für einen beschränkten Risikobetrag (d. h. Kapital und Zinsen) geleistet, so kann die geltende Länderrisikoeinstufung und Käuferrisikokategorie für den unter die Garantie fallenden Teil des Kredits die des Garantiegebers sein, sofern alle sonstigen unter Fall 1 aufgeführten Kriterien erfüllt sind. Für den nicht unter die Garantie fallenden Teil entspricht die geltende Länderrisikoeinstufung und Käuferrisikokategorie der des Schuldners.Einstufung multilateraler und regionaler Organisationen
Multilaterale und regionale Organisationen kommen für eine Einstufung in Betracht, wenn sie allgemein von den Rechtsvorschriften ihres Sitzlandes über die geldpolitische Kontrolle und den Transfer befreit sind. Diese Organisationen werden im Einzelfall aufgrund einer Bewertung des jeweiligen Risikos in die Länderrisikokategorien 0 bis 7 eingestuft; zu diesem Zweck wird geprüft, ob- —
die Organisation satzungsmäßig und finanziell unabhängig ist
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das gesamte Vermögen der Organisation Immunität gegen Verstaatlichung oder Beschlagnahme genießt
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die Organisation Mittel frei transferieren und umrechnen kann
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die Organisation in ihrem Sitzland staatlichen Eingriffen ausgesetzt ist
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die Organisation Steuerfreiheit genießt und
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alle ihre Mitgliedstaaten verpflichtet sind, zur Erfüllung der Verpflichtungen der Organisation zusätzliches Kapital bereitzustellen
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