ANHANG III VO (EU) 2016/155

Anlage I

Teilnahme an der Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge

1.
Die Teilnehmer ermutigen Nichtteilnehmer, die Produktionskapazitäten für zivile Luftfahrzeuge entwickeln, die Regeln dieser Sektorvereinbarung anzuwenden. In diesem Zusammenhang laden die Teilnehmer Nichtteilnehmer ein, mit ihnen in einen Dialog über die Bedingungen eines Beitritts zur ASU einzutreten.
2.
Das Sekretariat stellt einem Nichtteilnehmer, der dieser Sektorvereinbarung beitreten will, alle Informationen über die Bedingungen zur Verfügung, die mit einem Beitritt zu dieser Vereinbarung verbunden sind.
3.
Er wird daraufhin von den Teilnehmern eingeladen, sich an den Arbeiten im Rahmen dieser Sektorvereinbarung zu beteiligen und an den entsprechenden Sitzungen als Beobachter teilzunehmen. Eine solche Einladung gilt für höchstens zwei Jahre und kann einmal für weitere zwei Jahre erneuert werden. Während dieses Zeitraums wird der Nichtteilnehmer aufgefordert, eine Überprüfung seines Exportkreditsystems, insbesondere für den Export von zivilen Luftfahrzeugen, vorzulegen.
4.
Am Ende dieses Zeitraums teilt der Nichtteilnehmer mit, ob er dieser Sektorvereinbarung beitreten und ihre Regeln befolgen möchte; bestätigt der Nichtteilnehmer dies, leistet er einen jährlichen Beitrag zu den mit der Umsetzung dieser Sektorvereinbarung verbundenen Kosten.
5.
30 Arbeitstage nach der in Artikel 4 dieser Anlage genannten Bestätigung wird der interessierte Nichtteilnehmer als Teilnehmer betrachtet.

Anlage II

Mindestprämiensätze

In dieser Anlage sind die Verfahren zur Festlegung des Entgelts für die öffentliche Unterstützung für ein unter diese Sektorvereinbarung fallendes Geschäft beschrieben. Abschnitt 1 behandelt die Verfahren der Risikoeinstufung; in Abschnitt 2 sind die Mindestprämiensätze für neue und gebrauchte Luftfahrzeuge festgelegt und in Abschnitt 3 die Mindestprämiensätze für Ersatztriebwerke, Ersatzteile, Umbauten/größere Veränderungen/Renovierung, Wartungs- und Serviceverträge sowie Triebwerkssätze.

ABSCHNITT 1

1.
Die Teilnehmer haben sich auf eine Liste von Risikoeinstufungen (im Folgenden „Liste” ) für Käufer/Kreditnehmer verständigt; die Risikoeinstufung spiegelt das Rating für unbesicherte, aber nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Käufer/Kreditnehmer wider, das anhand einer gemeinsamen Ratingskala, wie sie auch Ratingagenturen verwenden, ermittelt wird.
2.
Die Risikoeinstufungen werden von Sachverständigen, die von den Teilnehmern ernannt werden, anhand der in Tabelle 1 dieser Anlage aufgeführten Risikokategorien erstellt.
3.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 15 dieser Anlage ist die Liste in jedem Stadium des Geschäfts (d. h. vom Werbestadium bis zur Lieferung) verbindlich.

I.
LISTE DER RISIKOEINSTUFUNGEN

4.
Die Liste wird vor dem Inkrafttreten dieser Sektorvereinbarung erstellt und von den Teilnehmern genehmigt; sie wird vom Sekretariat geführt und allen Teilnehmern als vertrauliches Schriftstück zur Verfügung gestellt.
5.
Auf Anfrage kann das Sekretariat unter Wahrung der Geheimhaltung einem Luftfahrzeuge herstellenden Nichtteilnehmer die Risikoeinstufung eines Käufers/Kreditnehmers mitteilen; in diesem Fall unterrichtet das Sekretariat alle Teilnehmer über die Anfrage. Ein Nichtteilnehmer kann dem Sekretariat jederzeit Ergänzungen der Liste vorschlagen. In diesem Fall kann er wie ein interessierter Teilnehmer am Risikoeinstufungsverfahren teilnehmen.

II.
AKTUALISIERUNG DER LISTE DER RISIKOEINSTUFUNGEN

6.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 15 dieser Anlage kann die Liste auf Ad-hoc-Basis aktualisiert werden, wenn entweder ein Teilnehmer in irgendeiner Form seine Absicht signalisiert, eine andere Risikoeinstufung als die auf der Liste anzuwenden, oder ein Teilnehmer eine Risikoeinstufung für einen Käufer/Kreditnehmer benötigt, der noch nicht auf der Liste ist(1)(2).
7.
Vor der Verwendung einer alternativen oder neuen Risikoeinstufung beantragt der Teilnehmer beim Sekretariat, die Liste anhand der alternativen bzw. der neuen Einstufung zu aktualisieren; das Sekretariat leitet diesen Antrag innerhalb von zwei Arbeitstagen an alle Teilnehmer weiter, jedoch ohne die Identität des Antragstellers preiszugeben.
8.
Die interessierten Teilnehmer haben zehn(3) Arbeitstage Zeit, der vorgeschlagenen Änderung zuzustimmen oder Einwände zu erheben; geht innerhalb dieser Frist keine Antwort ein, wird dies als Zustimmung gewertet. Wurde bis zum Ablauf der Zehntagesfrist kein Einwand gegen den Vorschlag erhoben, gilt die Änderung der Liste als angenommen. Das Sekretariat ändert die Liste entsprechend und teilt dies innerhalb von fünf Arbeitstagen über das Online-Informationssystem mit; die geänderte Liste gilt ab dem Tag der Versendung der OLIS-Mitteilung.

III.
LÖSUNG VON STREITFÄLLEN

9.
Bei Einwänden gegen eine vorgeschlagene Risikoeinstufung bemühen sich die interessierten Parteien auf Sachverständigenebene um eine Einigung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Übermittlung des Einwands. Um eine Einigung zu erzielen, sollten alle Mittel ausgeschöpft werden, sofern erforderlich auch mit Unterstützung des Sekretariats (z. B. Organisation von Telefonkonferenzen oder mündlichen Konsultationen). Kommt innerhalb der genannten Frist von zehn Arbeitstagen eine Einigung zustande, informieren die interessierten Teilnehmer das Sekretariat über das Ergebnis dieser Einigung; das Sekretariat aktualisiert die Liste entsprechend und übermittelt im Anschluss daran innerhalb von fünf Arbeitstagen eine diesbezügliche OLIS-Nachricht. Die berichtigte Liste gilt ab dem Tag der Versendung der OLIS-Mitteilung.
10.
Können sich die Sachverständigen nicht innerhalb der zehn Arbeitstage einigen, wird die Angelegenheit an die Teilnehmer verwiesen, damit diese innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen eine Entscheidung bezüglich einer geeigneten Risikoeinstufung treffen.
11.
Wird keine endgültige Einigung erzielt, kann sich der betreffende Teilnehmer an eine Ratingagentur wenden, die die Risikoeinstufung des betreffenden Käufers/Kreditnehmers vornimmt. In diesem Fall richtet der Vorsitzende der Teilnehmer innerhalb von zehn Arbeitstagen im Namen der Teilnehmer eine Mitteilung an den Käufer/Kreditnehmer. Die Mitteilung enthält die mit den Teilnehmern vereinbarte Aufgabenstellung für die Konsultation zur Risikobewertung. Das Sekretariat trägt das Ergebnis in die Liste ein und versendet innerhalb von fünf Arbeitstagen eine entsprechende OLIS-Mitteilung; die so aktualisierte Liste gilt ab dem Tag der Versendung der Mitteilung.
12.
Die Kosten für die Inanspruchnahme einer Ratingagentur trägt, sofern nichts anderes vereinbart wird, der betreffende Käufer/Kreditnehmer.
13.
Während der in den Artikeln 9 bis 11 dieser Anlage festgelegten Verfahren bleibt die geltende Risikoeinstufung (falls auf der Liste vorhanden) in Kraft.

IV.
GELTUNGSDAUER DER EINSTUFUNGEN

14.
Die gültigen Risikoeinstufungen sind die Risikoeinstufungen, die in der vom Sekretariat geführten Liste ausgewiesen sind; Einschätzungen und Zusagen bezüglich der Prämiensätze richten sich ausschließlich nach diesen Risikoeinstufungen.
15.
Für die Zwecke der Bereitstellung von Einschätzungen und endgültigen Zusagen bezüglich der Prämiensätze durch die Teilnehmer haben Risikoeinstufungen eine maximale Geltungsdauer von 12 Monaten ab dem durch das Sekretariat in die Liste eingetragenen Datum; die Geltungsdauer für ein bestimmtes Geschäft kann um 18 Monate verlängert werden, sobald eine Verpflichtung oder endgültige Zusage gegeben und die Prämienfestschreibungsgebühr erhoben wurde. Im Falle wesentlicher Änderungen des Risikoprofils des Käufers/Kreditnehmers, wie z. B. der Änderung des Ratings durch eine Ratingagentur, können Risikoeinstufungen während der Geltungsdauer von 12 Monaten geändert werden.
16.
Sofern ein Teilnehmer nicht mindestens 20 Arbeitstage vor dem Ende der entsprechenden Geltungsdauer eine Aktualisierung beantragt, streicht das Sekretariat diese Risikoeinstufung von der nächsten aktualisierten Liste. Das Sekretariat leitet einen solchen Aktualisierungsantrag innerhalb von zwei Arbeitstagen an alle Teilnehmer weiter, jedoch ohne die Identität des Antragstellers preiszugeben; die in den Artikeln 9 bis 11 dieser Anlage festgelegten Verfahren sind anzuwenden.

V.
ANTRAG EINES KÄUFERS/KREDITNEHMERS AUF RISIKOEINSTUFUNG

17.
Ein noch nicht auf der Liste verzeichneter Käufer/Kreditnehmer kann im Werbestadium bei einer Ratingagentur auf eigene Kosten eine unverbindliche Risikoeinstufung beantragen. Diese Risikoeinstufung wird nicht in die Liste eingetragen; die Teilnehmer können sie als Grundlage für ihre eigene Risikobeurteilung verwenden.

ABSCHNITT 2

I.
BERECHNUNG DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE

18.
In den Artikeln 19 bis 58 dieser Anlage sind die Mindestprämiensätze entsprechend der Risikoeinstufung eines Käufers/Kreditnehmers festgelegt (oder entsprechend der Risikoeinstufung der vorrangigen Rückzahlungsquelle, falls es sich dabei um eine andere Einrichtung handelt).
19.
Die Teilnehmer können öffentliche Unterstützung zum Mindestprämiensatz oder zu einem höheren Satz gewähren, sofern sämtliche im Folgenden aufgeführten Bedingungen erfüllt sind:

a)
Das Geschäft ist durch Vermögenswerte besichert und erfüllt die folgenden Kriterien:

1.
erstrangiges Sicherungsrecht an oder in Zusammenhang mit dem Luftfahrzeug und den Triebwerken
2.
im Fall einer Leasingstruktur Abtretung und/oder ein erstrangiges Sicherungsrecht in Zusammenhang mit den Leasingzahlungen
3.
Drittverzugsklausel ( „cross default” ) und Gegenbesicherung ( „cross collateralization” ) im Rahmen der vorgeschlagenen Finanzierung hinsichtlich aller im rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum derselben Parteien befindlichen Luftfahrzeuge und Triebwerke, soweit dies in dem anzuwendenden Rechtsrahmen möglich ist

b)
Das Geschäft ist so strukturiert, dass es mindestens die in Tabelle 1 aufgeführten Risikominderungsfaktoren umfasst:

Tabelle 1

Risikominderungsfaktoren

ASU-RisikokategorieRisikoeinstufungenRisikominderungsfaktoren
INSGESAMTDavon mindestens „A”
1AAA bis BBB-00
2BB+ und BB00
3BB-11
4B+21
5B21
6B-32
7CCC43
8CC bis C43

20.
Für die Zwecke des Artikels 19 dieser Anlage:

a)
können die Teilnehmer aus den folgenden Risikominderungsfaktoren auswählen:

    Risikominderungsfaktoren der Kategorie „A” :

    1.
    reduzierter Vorschusssatz: Jede Senkung der in Artikel 10 Buchstaben a und b dieser Sektorvereinbarung aufgeführten Vorschusssätze um fünf Prozentpunkte entspricht einem Risikominderungsfaktor der Kategorie „A” . In diesem Fall darf der Teilnehmer keine öffentliche Unterstützung — in welcher Form auch immer — gewähren, die den reduzierten Vorschusssatz übersteigt.
    2.
    Lineare Tilgung: Die Tilgung des Kapitals in gleichen Raten entspricht einem Risikominderungsfaktor.
    3.
    Verkürzte Kreditlaufzeit: Eine Kreditlaufzeit, die zehn Jahre nicht übersteigt, entspricht einem Risikominderungsfaktor.

    Risikominderungsfaktoren der Kategorie „B” :

    1.
    Sicherheitsleistung: Jede Sicherheitsleistung in Höhe einer Tilgung und Zinsen umfassenden Vierteljahresrate entspricht einem Risikominderungsfaktor. Die Sicherheitsleistung kann in bar oder in Form eines Garantieakkreditivs ( „standby letter of credit” ) erfolgen.
    2.
    Vorgeleistete Leasingraten: Leasingraten in Höhe einer Tilgung und Zinsen umfassenden Vierteljahresrate werden ein Quartal vor jedem Rückzahlungsdatum gezahlt.
    3.
    Instandhaltungsrücklagen in einer Form und Höhe, die am Markt bewährte Praktiken widerspiegeln

b)
Nach vorheriger Mitteilung kann ein Risikominderungsfaktor der Kategorie „A” durch einen Aufschlag von 15 % auf den geltenden Mindestprämiensatz ersetzt werden.

21.
In Anwendung des Artikels 11 dieser Sektorvereinbarung setzen sich die anzuwendenden Mindestprämiensätze aus risikoabhängigen Mindestsätzen (risk-based rates, RBR) zusammen, zu denen im Einklang mit den Artikeln 22 bis 34 dieser Anlage ein marktorientierter Aufschlag (market reflective surcharge, MRS) hinzuzurechnen ist.
22.
Ab dem Inkrafttreten dieser Sektorvereinbarung betragen die RBR:

Tabelle 2

Risikoabhängige Sätze

ASU-RisikokategorieSpannen (Basispunkte)Im Voraus (%)
1894,98
2985,49
31166,52
41337,49
51518,53
61689,51
718510,50
819411,03

23.
Die RBR werden jährlich neu festgesetzt auf der Grundlage des gleitenden Vierjahresdurchschnitts der jährlichen Verlustquote bei Ausfall (Moody's Loss Given Default (LGD)). Die für diese Neufestsetzung maßgebliche LGD basiert auf den vorrangig besicherten Bankdarlehen mit erstrangigem Pfandrecht (1st Lien Senior Secured Bank Loans) und wird wie folgt berechnet:

Tabelle 3

Zuordnung der Verlustquote (LGD)

Gleitender VierjahresdurchschnittAngenommene LGD
≥ 45 %25 %
≥ 35 % < 45 %23 %
≥ 30 % < 35 %21 %
< 30 %19 %

24.
Ein RBR-Anpassungsfaktor wird wie folgt bestimmt:

Angenommene LGD19 %RBR-Anpassungsfaktor

25.
Zur Bestimmung der neu festgesetzten RBR wird der RBR-Anpassungsfaktor mit den in Tabelle 2 aufgeführten RBR multipliziert.
26.
Das erste Neufestsetzungsverfahren findet im ersten Quartal 2012 statt und die daraus hervorgehenden RBR treten zum 15. April 2012 in Kraft.
27.
Die RBR, die aus nachfolgenden Neufestsetzungsverfahren hervorgehen, treten zum 15. April des jeweiligen Folgejahres in Kraft. Sobald die RBR im Rahmen der jährlichen Neufestsetzung bestimmt worden sind, teilt das Sekretariat die anzuwendenden Sätze unverzüglich allen Teilnehmern mit und macht sie öffentlich bekannt.
28.
Für jede Risikokategorie wird ein marktorientierter Aufschlag (market reflective surcharge, MRS) wie folgt berechnet:

MRS = B × [(0,5 × MCS) – RBR]

wobei

B ein Gewichtskoeffizient ist, der, wie in Tabelle 4 dargelegt, je nach Risikokategorie zwischen 0,7 und 0,35 schwankt

MCS ein gleitender 90-Tage-Durchschnitt der mittleren Credit Spreads (median credit spreads (MCS)) von Moody's mit einer Durchschnittslaufzeit von 7 Jahren ist

29.
Enthalten Risikokategorien mehr als eine Risikoeinstufung, werden die Spannen gemittelt. In der Risikokategorie 1 wird die Spanne für BBB- angewendet.
30.
Die MCS werden um 50 % herabgesetzt, um der Besicherung durch Vermögenswerte Rechnung zu tragen. Die so herabgesetzten MCS werden dann mithilfe eines Gewichtsfaktors angepasst, der, wie in Tabelle 4 dargelegt, zwischen 70 % und 35 % liegt und auf die Differenz zwischen den herabgesetzten MCS und dem RBR angewendet wird. Negative Spannen, die aus der oben beschriebenen Berechnung resultieren, werden nicht abgezogen.

Tabelle 4

Gewichtsfaktoren

RisikoeinstufungenASU-RisikokategorieGewichtsfaktor (%)
AAA170
AA170
A170
BBB+170
BBB170
BBB-170
BB+265
BB265
BB-350
B+445
B540
B-635
CCC735
CC835
C835

31.
Der MRS wird vierteljährlich wie folgt aktualisiert:

Das erste Aktualisierungsverfahren findet im ersten Quartal 2011 statt und der daraus hervorgehende MCS tritt zum 15. April 2011 in Kraft; jedoch treten bis zum 15. April 2012 die Ergebnisse der Aktualisierung der für die Risikokategorie 1 geltenden MRS nur dann in Kraft, wenn sie zu einer Erhöhung dieser Aufschläge führen.

Die nachfolgenden Aktualisierungsverfahren finden im zweiten, dritten und vierten Quartal 2011 (und den Folgequartalen) statt und der daraus hervorgehende MCS tritt zum 15. Juli 2011, 15. Oktober 2011 beziehungsweise 15. Januar 2012 usw. in Kraft.

Nach jeder Aktualisierung teilt das Sekretariat die anzuwendenden MRS und die daraus resultierenden Mindestsätze unverzüglich allen Teilnehmern mit und macht sie vor dem Datum ihres Inkrafttretens öffentlich bekannt.

32.
Der MRS wird nur angewandt, wenn er positiv ist und 25 Basispunkte übersteigt.
33.
Der Anstieg der Mindestprämiensätze, der aus der Aktualisierung des MRS resultiert, darf 10 % der Mindestprämiensätze des vorhergehenden Quartals nicht überschreiten. Die Mindestprämiensätze (die sich aus der Addition der risikoabhängigen Sätze und des marktorientierten Aufschlags ergeben) dürfen die risikoabhängigen Sätze um höchstens 100 % übersteigen.
34-1.
Zur Bestimmung der Mindestprämiensätze (minimum premium rates, MPR)

ist folgende Formel anzuwenden:

Netto MPR = MPR × (1 + RTAS) × (1 + RFAS) × (1 + RMRS) × (1 – CTCD) × (1 + NABS) – CICD

Dabei gilt:

RTAS (repayment term adjustment surcharge) stellt den in Artikel 12 Buchstabe b dieser Sektorvereinbarung festgelegten Aufschlag für eine Verlängerung der Kreditlaufzeit dar.

RFAS (repayment frequency adjustment surcharge) stellt den in Artikel 13 Buchstabe a Nummern 1 und 2 dieser Sektorvereinbarung festgelegten Aufschlag für eine Anpassung der Ratenfälligkeit dar.

RMRS (risk mitigant replacement surcharge) stellt den in Artikel 20 Buchstabe b dieser Anlage festgelegten Aufschlag als Ersatz für Risikominderungsfaktoren dar.

CTCD (Cape Town Convention discount) stellt die in Artikel 36 dieser Anlage festgelegte Ermäßigung aufgrund des Übereinkommens von Kapstadt dar.

NABS (non-asset-backed surcharge) stellt den in Artikel 55 Buchstabe a Nummer 4, Artikel 55 Buchstabe b beziehungsweise Artikel 57 Buchstabe b dieser Anlage II festgelegten Aufschlag für nicht durch Vermögenswerte besicherte Geschäfte dar.

CICD (conditional insurance coverage discount) stellt die in Artikel 54 Buchstabe a dieser Anlage festgelegte Ermäßigung für bedingte Versicherungsdeckung dar.

Die Prämie kann entweder im Voraus oder über die Laufzeit der Fazilität als in Basispunkten pro Jahr angegebene Spanne oder als Kombination aus Vorauszahlungen und Spannen gezahlt werden. Die Prämienvorauszahlungen und Spannen werden auf der Grundlage des Umrechnungsmodells für Prämiensätze (PCM) berechnet, so dass die für ein bestimmtes Geschäft zu zahlende Prämie bei Zahlung im Voraus, als Spanne über die Laufzeit der Fazilität und als Kombination aus beiden den gleichen Nettogegenwartswert hat. Bei Geschäften, bei denen vor Deckungsbeginn Bedingungen vereinbart oder festgelegt werden, die zu einer Verkürzung der gewogenen durchschnittlichen Kreditlaufzeit führen, kann ein mit Hilfe des PCM berechneter Vorauszahlungssatz in Rechnung gestellt werden, der im Hinblick auf die resultierende Prämie derjenigen entspricht, die im Rahmen der Spannen bezogen auf den Nettogegenwartswert zu zahlen wäre.

34-2.
Die ab dem ursprünglichen Datum des Inkrafttretens dieser Sektorvereinbarung (1. Februar 2011) geltenden Mindestprämiensätze sind in Tabelle 5 dargelegt.

Tabelle 5

Mindestprämiensätze

(Kreditlaufzeit 12 Jahre, durch Vermögenswerte besicherte Geschäfte)

RisikokategorieRisikoeinstufungMindestprämiensätze
Spannen pro Jahr (Basispunkte)Im Voraus (%)
1AAA bis BBB1377,72
2BB+ und BB18410,44
3BB-19411,03
4B+20811,85
5B23413,38
6B-23613,50
7CCC25214,45
8CC bis C25714,74

II.
REDUZIERUNG DER MINDESTPRÄMIE

35.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 36 dieser Anlage ist eine Reduzierung der nach Unterabschnitt I festgelegten Mindestprämiensätze zulässig, wenn:

a)
sich das durch Vermögenswerte besicherte Geschäft auf einen Luftfahrzeuggegenstand im Sinne des Protokolls betreffend Besonderheiten der Luftfahrzeugausrüstung zum Übereinkommen von Kapstadt bezieht
b)
der Betreiber des Luftfahrzeuggegenstands (und, falls davon abweichend, der Kreditnehmer/Käufer oder Leasinggeber, sofern die Struktur des Geschäfts nach Ansicht des die öffentliche Unterstützung gewährenden Teilnehmers dies rechtfertigt) in einem Staat angesiedelt ist, der zum Zeitpunkt der Auszahlung bezüglich des Luftfahrzeuggegenstands in der Liste der Staaten aufgeführt ist, die für eine Reduzierung der Mindestprämiensätze in Frage kommen (im Folgenden „Kapstadt-Liste” ), und gegebenenfalls in einer Gebietseinheit dieses Staates, die nach Artikel 38 dieser Anlage in Frage kommt, und
c)
das Geschäft sich auf einen Luftfahrzeuggegenstand bezieht, der im Internationalen Register, das nach dem Übereinkommen von Kapstadt und dem zugehörigen Luftfahrtprotokoll (Cape Town Convention oder CTC) erstellt wurde, registriert ist.

36.
Die Reduzierung der nach Unterabschnitt I festgelegten Mindestprämiensätze darf 10 % des geltenden Mindestprämiensatzes nicht überschreiten.
37.
Um in die Kapstadt-Liste aufgenommen zu werden, muss ein Staat

a)
Vertragspartei des Übereinkommens von Kapstadt sein
b)
die in Anhang I dieser Anlage festgelegten maßgebenden Erklärungen abgegeben haben und
c)
das Übereinkommen von Kapstadt einschließlich der maßgebenden Erklärungen in seinen Gesetzen und sonstigen Vorschriften wie erforderlich so implementiert haben, dass die Übereinkommensverpflichtungen angemessen in nationales Recht umgesetzt sind

38.
Damit Artikel 35 dieser Anlage für eine Gebietseinheit zur Anwendung kommen kann, muss sie

a)
eine Gebietseinheit sein, auf die das Übereinkommen von Kapstadt ausgeweitet wurde
b)
eine Gebietseinheit sein, für die die in Anhang I dieser Anlage festgelegten maßgebenden Erklärungen gelten, und
c)
das Übereinkommen von Kapstadt einschließlich der maßgebenden Erklärungen in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften wie erforderlich so implementiert haben, dass die Übereinkommensverpflichtungen angemessen in nationales Recht umgesetzt sind

39.
Eine erste Kapstadt-Liste wird dem Sekretariat von den Teilnehmern vor dem Inkrafttreten dieser Sektorvereinbarung übermittelt. Die Kapstadt-Liste wird gemäß den Artikeln 40 bis 52 dieser Anlage aktualisiert.
40.
Jeder Teilnehmer oder Nichtteilnehmer, der öffentliche Unterstützung für Luftfahrzeuge gewährt, kann dem Sekretariat die Aufnahme eines Staates in die Kapstadt-Liste vorschlagen. Der Vorschlag umfasst in Bezug auf diesen Staat

a)
alle einschlägigen Angaben zum Datum der Hinterlegung der Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunden zum Übereinkommen von Kapstadt beim zuständigen Verwahrer
b)
eine Kopie der Erklärungen des Staates, der zur Aufnahme in die Kapstadt-Liste vorgeschlagen ist
c)
alle einschlägigen Angaben bezüglich des Datums, an dem das Übereinkommen von Kapstadt und die maßgebenden Erklärungen in Kraft getreten sind
d)
eine Analyse, die die Schritte skizziert, die der zur Aufnahme in die Kapstadt-Liste vorgeschlagene Staat unternommen hat, um das Übereinkommen von Kapstadt einschließlich der maßgebenden Erklärungen in seinen Gesetzen und sonstigen Vorschriften wie erforderlich zu implementieren, so dass die Übereinkommensverpflichtungen angemessen in nationales Recht umgesetzt sind, und
e)
einen ordnungsgemäß ausgefüllten Fragebogen, dessen Formblatt Anhang 2 dieser Anlage beigefügt ist ( „CTC-Fragebogen” ) und der von mindestens einer zur Erteilung von Rechtsberatung in Bezug auf die einschlägige Rechtsordnung in dem zur Aufnahme in die Kapstadt-Liste vorgeschlagenen Staat qualifizierten Anwaltskanzlei ausgefüllt wurde. Der ausgefüllte CTC-Fragebogen enthält folgende Angaben:

i)
Name(n) und Adresse(n) der antwortenden Anwaltskanzlei(en)
ii)
einschlägige Erfahrung der Anwaltskanzlei, wozu Erfahrung in Gesetzgebungs- und Verfassungsprozessen gehören kann, insofern sie sich auf die Durchführung internationaler Verträge in dem Staat beziehen, sowie besondere Erfahrung in Fragen zum Übereinkommen von Kapstadt einschließlich der Erfahrung in der Beratung einer Regierung oder des Privatsektors bei der Um- und Durchsetzung des Übereinkommens von Kapstadt oder der Durchsetzung von Gläubigerrechten in dem zur Aufnahme in die Kapstadt-Liste vorgeschlagenen Staat
iii)
ob die Anwaltskanzlei an Geschäften beteiligt ist, denen eine Reduzierung der Mindestprämiensätze zugutekommen könnte, wenn der vorgeschlagene Staat in die Kapstadt-Liste aufgenommen wird, oder eine Beteiligung daran beabsichtigt(4), und
iv)
das Datum, an dem der CTC-Fragebogen ausgefüllt wurde

41.
Das Sekretariat übermittelt den Vorschlag innerhalb von fünf Arbeitstagen über das Online-Informationssystem (OLIS).
42.
Jeder Teilnehmer oder Nichtteilnehmer, der öffentliche Unterstützung für Luftfahrzeuge gewährt, kann vorschlagen, dass ein Staat von der Kapstadt-Liste gestrichen wird, falls er der Ansicht ist, dass dieser Staat im Widerspruch zu seinen Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens von Kapstadt gehandelt oder Handlungen, zu denen er aufgrund dieser verpflichtet ist, unterlassen hat. Zu diesem Zweck fügt der Teilnehmer oder Nichtteilnehmer dem Streichungsvorschlag eine vollständige Beschreibung der Umstände bei, die zu dem Streichungsvorschlag geführt haben, wie z. B. die Handlungen des betreffenden Staates, die mit seinen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Kapstadt unvereinbar sind, oder die Verletzung der sich aus dem Übereinkommen ergebenden Pflichten zur Aufrechterhaltung oder Durchsetzung von Rechtsvorschriften. Der Teilnehmer oder Nichtteilnehmer, der den Vorschlag zur Streichung von der Kapstadt-Liste einreicht, stellt etwaige zur Verfügung stehende Belege bereit, und das Sekretariat übermittelt den Vorschlag innerhalb von fünf Arbeitstagen über OLIS.
43.
Jeder Teilnehmer oder Nichtteilnehmer, der öffentliche Unterstützung für Luftfahrzeuge gewährt, kann die Wiederaufnahme eines Staates, der zuvor von der Kapstadt-Liste gestrichen wurde, vorschlagen, wenn die Wiederaufnahme durch nachfolgende Abhilfemaßnahmen oder Ereignisse gerechtfertigt ist. Diesem Vorschlag ist eine Beschreibung der Umstände, die zur Streichung des Staates geführt haben, sowie zur Begründung der Wiederaufnahme ein Bericht über die nachfolgenden Abhilfemaßnahmen beizufügen. Das Sekretariat übermittelt den Vorschlag innerhalb von fünf Arbeitstagen über OLIS.
44.
Die Teilnehmer können einen nach den Artikeln 40 bis 43 dieser Anlage vorgelegten Vorschlag innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Datum der Übermittlung (im Folgenden „erste Frist” ) annehmen oder Einwände erheben.
45.
Hat bis zum Ablauf der ersten Frist kein Teilnehmer einen Einwand gegen den Vorschlag erhoben, gilt die vorgeschlagene Aktualisierung der Kapstadt-Liste als von allen Teilnehmern angenommen. Das Sekretariat ändert die Liste entsprechend und teilt dies innerhalb von fünf Arbeitstagen über das Online-Informationssystem mit. Die aktualisierte Kapstadt-Liste tritt am Tag der Versendung der OLIS-Mitteilung in Kraft.
46.
Bei Einwänden gegen die vorgeschlagene Aktualisierung der Kapstadt-Liste legt der den Einwand erhebende Teilnehmer bzw. legen die Einwände erhebenden Teilnehmer innerhalb der ersten Frist eine schriftliche Erklärung über die Gründe für den Einwand vor. Nachdem das OECD-Sekretariat den schriftlichen Einwand an alle Teilnehmer übermittelt hat, bemühen sich die Teilnehmer nach besten Kräften innerhalb von zehn Arbeitstagen (im Folgenden „zweite Frist” ) um eine Einigung.
47.
Die Teilnehmer informieren das Sekretariat über die Ergebnisse ihrer Diskussionen. Wird innerhalb der zweiten Frist eine Einigung erzielt, aktualisiert das Sekretariat, falls erforderlich, die Kapstadt-Liste entsprechend und teilt dies innerhalb von fünf Arbeitstagen über das Online-Informationssystem mit. Die aktualisierte Kapstadt-Liste tritt am Tag der Versendung der OLIS-Mitteilung in Kraft.
48.
Wird während der zweiten Frist keine Einigung erzielt, bemüht sich der Vorsitzende der Teilnehmer dieser Sektorvereinbarung (im Folgenden „Vorsitzender” ) nach besten Kräften, innerhalb von zwanzig Arbeitstagen (im Folgenden „dritte Frist” ) unmittelbar im Anschluss an die zweite Frist, eine Konsensfindung zwischen den Teilnehmern zu erleichtern. Wurde bis zum Ablauf der dritten Frist kein Konsens erzielt, wird ein endgültiger Beschluss mit Hilfe folgender Verfahren erreicht:

a)
Der Vorsitzende erteilt eine schriftliche Empfehlung in Bezug auf die vorgeschlagene Aktualisierung der Kapstadt-Liste. Die Empfehlung des Vorsitzenden spiegelt die mehrheitliche Meinung wieder, die sich in den offen zum Ausdruck gebrachten Meinungen mindestens der Teilnehmer, die öffentliche Unterstützung für Ausfuhren von Luftfahrzeugen gewähren, abzeichnet. Zeichnet sich keine Mehrheitsmeinung ab, gibt der Vorsitzende eine Empfehlung ab, die sich ausschließlich auf die von den Teilnehmern geäußerten Meinungen stützt, und legt schriftlich die Grundlage für die Empfehlung sowie im Falle der Nichterfüllung der Voraussetzungen die nicht erfüllten Zulassungskriterien dar.
b)
Die Empfehlung des Vorsitzenden legt keine Informationen hinsichtlich der Ansichten oder Standpunkte der Teilnehmer offen, die im Rahmen des in den Artikeln 40 bis 49 dieser Anlage festgelegten Verfahrens geäußert wurden, und
c)
die Teilnehmer nehmen die Empfehlung des Vorsitzenden an.

49.
Wenn nach einem gemäß Artikel 40 eingereichten Vorschlag die Teilnehmer oder der Vorsitzende festgelegt haben, dass ein Staat nicht in die Kapstadt-Liste aufgenommen werden kann, kann jeder Teilnehmer oder Nichtteilnehmer einen weiteren Vorschlag einbringen, in dem die Teilnehmer ersucht werden, die Möglichkeiten der Aufnahme des Staates erneut zu prüfen. Der Teilnehmer oder Nichtteilnehmer, der den Vorschlag eingebracht hat, gibt die Gründe für den ursprünglichen Beschluss an. Er erhält darüber hinaus einen aktualisierten CTC-Fragebogen und reicht diesen ein. Dieser neue Vorschlag unterliegt dem in den Artikeln 44 bis 50 dargelegten Verfahren.
50.
Bei einer Änderung der Liste der in Frage kommenden Länder gemäß den in Artikel 48 dieser Anlage dargelegten Verfahren übermittelt das Sekretariat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Änderung eine OLIS-Mitteilung mit der aktualisierten Kapstadt-Liste. Die aktualisierte Kapstadt-Liste tritt am Tag der Versendung der OLIS-Mitteilung in Kraft.
51.
Die Aufnahme eines Staates in die Kapstadt-Liste, seine Streichung oder Wiederaufnahme nach der Auszahlung in Bezug auf ein Luftfahrzeug lässt die für das Luftfahrzeug festgelegten Mindestprämiensätze unberührt.
52.
Im Rahmen des in den Artikeln 40 bis 50 dieser Anlage dargelegten Verfahrens legen die Teilnehmer keine Informationen über die geäußerten Ansichten oder Standpunkte offen.
53.
Die Teilnehmer überwachen die Umsetzung der Artikel 40 bis 52 dieser Anlage und überprüfen sie im ersten Halbjahr 2012, danach jährlich oder auf Antrag eines Teilnehmers.
54.
Folgende Anpassungen der geltenden Mindestprämiensätze können zur Anwendung kommen:

a)
Bei öffentlich unterstützten Geschäften in Form einer bedingten Versicherungsdeckung können die geltenden Mindestprämiensätze um fünf Basispunkte (bei jährlichen Spannen) oder 0,29 % (bei Vorauszahlung) ermäßigt werden.
b)
Die Mindestprämiensätze werden auf den gedeckten Kapitalbetrag angewandt.

III.
NICHT DURCH VERMÖGENSWERTE BESICHERTE GESCHÄFTE

55.
Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 19 Buchstabe a dieser Anlage können die Teilnehmer öffentlich unterstützte Exportkredite für nicht durch Vermögenswerte besicherte Geschäfte gewähren, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)
bei nicht staatlich besicherten Geschäften:

1.
Der Wert des Exportauftrags, für den öffentliche Unterstützung gewährt wird, beläuft sich auf höchstens 15 Mio. USD.
2.
Die maximale Kreditlaufzeit beträgt 10 Jahre.
3.
Es gibt keine Sicherungsrechte Dritter an dem zu finanzierenden Wirtschaftsgut.
4.
Es wird ein Mindestaufschlag von 30 % auf die gemäß Unterabschnitt I festgelegten Mindestprämiensätze angewandt.

b)
Bei einem Geschäft mit einem Staat oder einem durch eine unwiderrufliche und unbedingte staatliche Garantie besicherten Geschäft wird der Mindestaufschlag nach Tabelle 6 auf die gemäß Unterabschnitt I festgelegten Mindestprämiensätze angewandt.

Tabelle 6

RisikokategorieAufschlag (%)
10
20
30
410
515
615
725
825

56.
Die Bestimmungen der Artikel 35 bis 51 dieser Anlage gelten nicht für öffentlich unterstützte Exportkredite, die gemäß Artikel 55 dieser Anlage gewährt werden.

ABSCHNITT 3

57.
Bei der Gewährung öffentlicher Unterstützung für sämtliche unter Teil 3 dieser Sektorvereinbarung fallende Waren und Dienstleistungen außer gebrauchten Luftfahrzeugen kommen folgende Mindestprämiensätze zur Anwendung:

a)
Bei durch Vermögenswerte besicherten Geschäften entsprechen die Mindestprämiensätze den gemäß Unterabschnitt I festgelegten maßgeblichen Mindestspannen, wobei sie im Fall von „pure cover” mit Hilfe des Umrechnungsmodells und unter Zugrundelegung der angemessenen Laufzeit in Vorausgebühren umgewandelt werden.
b)
Bei nicht durch Vermögenswerte besicherten Geschäften entsprechen die Mindestprämiensätze den gemäß Unterabschnitt I festgelegten maßgeblichen Mindestspannen, auf die ein Aufschlag von 30 % erhoben wird; im Fall von „pure cover” werden sie mit Hilfe des Umrechnungsmodells und unter Zugrundelegung der angemessenen Laufzeit in Vorausgebühren umgewandelt.

58.
Die Bestimmungen der Artikel 35 bis 54 dieser Anlage finden Anwendung auf die öffentliche Unterstützung für alle unter Teil 3 dieser Sektorvereinbarung fallenden Waren und Dienstleistungen außer gebrauchten Luftfahrzeugen.

Anlage III

Mindestzinssätze

Die öffentliche Finanzierungsunterstützung ist weder ganz noch teilweise ein Ausgleich für die angemessene Kreditprämie, die nach Anlage II für das Tilgungsrisiko zu berechnen ist.

1.
VARIABLER MINDESTZINSSATZ

a)
Der variable Mindestzinssatz ist je nachdem der EURIBOR, der BBSY (Bank Bill Swap Rate), der LIBOR (London Inter-Bank Offered Rate), der von der British Bankers' Association (BBA) mit der Währung und der Laufzeit entsprechend der Zinsfälligkeit öffentlich unterstützter Exportkredite festgelegt wird, oder der CDOR (Canadian Dealer Offered Rate); auf diese Sätze wird eine Bezugsspanne gemäß Artikel 8 dieser Anlage aufgeschlagen.
b)
Der Festlegungsmechanismus für den variablen Zinssatz ändert sich entsprechend dem Tilgungsverfahren wie folgt:

1.
Wenn die Tilgung des Kapitals und die Zahlung der Zinsen zusammen in gleichen Raten erfolgen soll, wird entsprechend der jeweiligen Währung und Fälligkeit der jeweilige zwei Geschäftstage vor der Inanspruchnahme des Kredits gültige EURIBOR/BBSY/LIBOR/CDOR zur Berechnung des gesamten Zahlungsplans herangezogen, als ob es sich um einen Festzinssatz handeln würde. Der Tilgungsplan sowie die erste Zinszahlung sind dann festgelegt. Die zweite Zinszahlung, und so weiter, wird auf der Grundlage des zwei Geschäftstage vor dem vorhergehenden Fälligkeitsdatum geltenden EURIBOR/BBSY/LIBOR/CDOR auf den ursprünglich festgelegten ausstehenden Darlehensbetrag berechnet.
2.
Wenn die Tilgung des Kapitals in gleichen Raten erfolgt, wird entsprechend der jeweiligen Währung und Fälligkeit der jeweilige zwei Geschäftstage vor der Inanspruchnahme des Kredits und vor jedem Fälligkeitstag gültige EURIBOR/BBSY/LIBOR/CDOR zur Berechnung der nachfolgenden Zinszahlung auf den ausstehenden Darlehensbetrag herangezogen.

c)
Wird öffentliche Finanzierungsunterstützung für Kredite mit variablem Zinssatz gewährt, können Käufer/Kreditnehmer von einem variablen Zinssatz zu einem festen Zinssatz wechseln, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1.
Die Option ist nur auf die Umstellung auf den Swap-Satz beschränkt.
2.
Die Option kann nur einmalig auf Antrag ausgeübt werden und muss entsprechend unter Bezugnahme auf das ursprünglich gemäß Artikel 24 dieser Vereinbarung an das Sekretariat übermittelte Meldeformular gemeldet werden.

2.
MINDESTFESTZINSSATZ

Der feste Mindestzinssatz ist entweder
a)
der Swapsatz bezüglich der jeweiligen Währung des öffentlich unterstützten Exportkredits und mit einer Laufzeit, die der Interpolation der beiden der gewogenen durchschnittlichen Kreditlaufzeit zeitlich nächstliegenden Berichtsjahre, für die Daten zur Verfügung stehen, entspricht. Der Zinssatz wird zwei Geschäftstage vor jeder Inanspruchnahme festgesetzt.

ODER

b)
der gemäß den Artikeln 3 bis 7 dieser Anlage festgelegte kommerzielle Referenzzinssatz (Commercial Interest Reference Rate, CIRR),

auf den in beiden Fällen eine Bezugsspanne gemäß Artikel 8 Buchstabe f dieser Anlage aufgeschlagen wird.

3.
FESTSETZUNG DES CIRR

a)
CIRR werden für alle in Artikel 9 dieser Sektorvereinbarung genannten in Betracht kommenden Währungen unter Aufschlag einer Fixspanne von 120 Basispunkten auf die Renditen einer der folgenden drei Staatsanleihen (Basiszinssatz) berechnet:

1.
Staatsanleihen mit fünfjähriger Laufzeit bei einer Kreditlaufzeit bis zu neun Jahren oder
2.
Staatsanleihen mit siebenjähriger Laufzeit bei einer Kreditlaufzeit von mehr als neun Jahren und höchstens 12 Jahren oder
3.
Staatsanleihen mit neunjähriger Laufzeit bei einer Kreditlaufzeit von mehr als 12 Jahren und höchstens 15 Jahren

b)
Die CIRR werden monatlich anhand der dem Sekretariat übermittelten Daten des Vormonats berechnet, und zwar spätestens am fünften Tag nach Monatsende. Das Sekretariat teilt die anzuwendenden Zinssätze dann unverzüglich allen Teilnehmern mit und macht sie öffentlich bekannt. Die CIRR werden am 15. Tag des Monats wirksam.
c)
Ein Teilnehmer oder ein Nichtteilnehmer kann um Festsetzung eines CIRR für die Währung eines Nichtteilnehmers ersuchen. In Absprache mit dem Nichtteilnehmer kann ein Teilnehmer oder das Sekretariat im Namen dieses Nichtteilnehmers nach den Verfahren der Artikel 28 bis 33 dieser Sektorvereinbarung zur Festlegung einer Gemeinsamen Haltung einen Vorschlag für die Festsetzung des CIRR in dieser Währung vorlegen.

4.
GELTUNGSDAUER DES CIRR

a)
Festschreibung des CIRR: Der für ein bestimmtes Geschäft geltende CIRR hat höchstens für sechs Monate von seiner Festlegung (Datum des Ausfuhrvertrags oder späteres Anwendungsdatum) bis zum Datum der Kreditvereinbarung Bestand. Wird die Kreditvereinbarung innerhalb dieser Frist nicht unterzeichnet und wird für weitere sechs Monate ein neuer CIRR festgesetzt, wird dieser an den am Tag der Neufestsetzung geltenden Satz gebunden.
b)
Nach dem Datum der Kreditvereinbarung gilt der CIRR für Ziehungszeiträume von maximal sechs Monaten. Im Anschluss an den ersten Ziehungszeitraum von sechs Monaten wird der CIRR für die nächsten sechs Monate neu festgelegt; der neue CIRR entspricht jeweils dem am ersten Tag des neuen Sechsmonatszeitraum geltenden Satz und kann nicht niedriger sein als der ursprünglich gewählte CIRR (dieses Verfahren wird bei jedem neuen Sechsmonatszeitraum wiederholt).

5.
ANWENDUNG DER MINDESTZINSSÄTZE

In der Kreditvereinbarung darf weder vorgesehen werden, dass der Kreditnehmer von einer öffentlich unterstützten Finanzierung mit variablem Zinssatz zu einer vorher gewählten CIRR-Finanzierung wechseln kann, noch dass er zwischen einem vorher ausgewählten CIRR und dem kurzfristigen Marktzinssatz wechseln kann, der an einem beliebigen Zinsfälligkeitstag während der Kreditlaufzeit gilt.

6.
VORZEITIGE RÜCKZAHLUNG VON KREDITEN MIT FESTEM ZINSSATZ

Wird ein Kredit mit einem nach Artikel 2 dieser Anlage festgelegten Festzinssatz ganz oder teilweise freiwillig vorzeitig zurückgezahlt oder wird der für die Kreditvereinbarung geltende CIRR in einen variablen oder Swapsatz geändert, so ersetzt der Kreditnehmer der staatlichen Einrichtung, die die öffentliche Finanzierungsunterstützung gewährt, alle sich aus dieser vorzeitigen Rückzahlung ergebenden Kosten und Verluste, einschließlich der Kosten, die ihr durch die Ersetzung der durch die vorzeitige Rückzahlung unterbrochenen Zahlungseingänge mit festem Zinssatz entstehen.

7.
SOFORTIGE ÄNDERUNG DER ZINSSÄTZE

Macht die Marktentwicklung die Mitteilung einer CIRR-Änderung im Laufe eines Monats erforderlich, so tritt der geänderte Zinssatz zehn Arbeitstage nach Eingang der Mitteilung dieser Änderung beim Sekretariat in Kraft.

8.
BEZUGSSPANNE

a)
Eine Bezugsspanne auf den Dreimonats-LIBOR wird monatlich gemäß Buchstabe b anhand der dem Sekretariat gemäß Buchstabe c übermittelten Daten berechnet und wird am 15. Tag des Monats wirksam. Nach erfolgter Berechnung teilt das Sekretariat die Bezugsspanne allen Teilnehmern mit und macht sie öffentlich bekannt.
b)
Die auf den Dreimonats-LIBOR aufgeschlagene Bezugsspanne entspricht dem Durchschnitt der niedrigsten 50 % der Spannen auf i) den Dreimonats-LIBOR, der für Geschäfte mit variablem Zinssatz berechnet wird, und ii) den durch Tausch eines Festzinssatzes gegen einen variablen Zinssatz interpolierten Dreimonats-LIBOR, der für Geschäfte mit festem Zinssatz oder Kapitalmarktemissionen berechnet wird. In beiden Fällen müssen sich die in den monatlichen Benchmark-Berichten, die von den betreffenden Teilnehmern vorgelegt werden, enthaltenen Spannen auf die drei vollen Kalendermonate vor dem unter Buchstabe a genannten Tag des Wirksamwerdens beziehen. Transaktionen/Emissionen, die zur Berechnung der Bezugsspanne herangezogen werden, müssen folgende Bedingungen erfüllen:

1.
auf USD lautende Geschäfte mit 100 % bedingungsloser Garantie und
2.
öffentliche Unterstützung in Bezug auf ein Luftfahrzeug im Wert von mindestens 35 Mio. USD (oder dem Gegenwert in einer anderen in Betracht kommenden Währung)

c)
Die Teilnehmer teilen eine Spanne zu dem Zeitpunkt mit, zu dem sie bekannt wird; diese Spanne bleibt im Benchmark-Bericht des Teilnehmers über drei volle Kalendermonate hinweg bestehen. Bei Einzelgeschäften, bei denen sich die Spanne mehrmals ändert, werden nachfolgende Änderungen der Spanne nicht durch nachträgliche Mitteilungen aktualisiert.
d)
Die Teilnehmer teilen die Geschäfte an dem Datum mit, an dem die langfristige Spanne erzielt wird. Bei Transaktionen mit Bankmandat (auch von der PEFCO) wäre das der früheste der folgenden Zeitpunkte: i) Erteilung einer endgültigen Zusage durch den Teilnehmer, ii) Festlegung der Spanne nach der Zusage, iii) Inanspruchnahme des Kredits und iv) Festlegung der langfristigen Spanne nach der Inanspruchnahme. Falls mehrere Inanspruchnahmen unter demselben Bankmandat mit der gleichen Spanne erfolgen, wird nur für das erste Luftfahrzeug eine Mitteilung gemacht. Bei Krediten, die über Kapitalmarktemissionen finanziert werden, ist das Datum, an dem die Spanne erzielt wird, das Datum, an dem der langfristige Zinssatz festgelegt wird, also in der Regel der Tag der Anleiheemission. Falls mehrere Luftfahrzeuge im Rahmen einer einzigen Anleihe unterstützt werden, wird nur für das erste Luftfahrzeug eine Mitteilung gemacht.
e)
Die Bezugsspanne auf den Dreimonats-LIBOR gilt für Geschäfte mit variablem Zinssatz und wird bei der endgültigen Zusage festgelegt.
f)
Für Geschäfte mit festem Zinssatz wird die Bezugsspanne am Datum der endgültigen Zusage ermittelt, indem die auf den Dreimonats-LIBOR aufgeschlagene Bezugsspanne gegen eine entsprechende Spanne auf den nach Artikel 2 dieser Anlage festgelegten Festzinssatz getauscht wird; die Spanne gilt ab diesem Datum.
g)
Die Teilnehmer überwachen die Bezugsspanne und überprüfen den Festsetzungsmechanismus auf Verlangen eines Teilnehmers.

Anlage IV

Meldeformular

a)
Basisangaben

1.
Land, das die Mitteilung abgibt
2.
Datum der Mitteilung
3.
Bezeichnung der Behörde/Stelle, die die Mitteilung abgibt
4.
Kennnummer

b)
Angaben zum Käufer/Kreditnehmer/Garantiegeber

5.
Name und Land des Käufers
6.
Name und Land des Kreditnehmers
7.
Name und Land des Garantiegebers
8.
Status des Käufers/Kreditnehmers/Garantiegebers, z. B. Staat, Privatbank, sonstige private Einrichtung
9.
Risikoeinstufung des Käufers/Kreditnehmers/Garantiegebers

c)
Finanzierungsbedingungen

10.
Form der öffentlichen Unterstützung, z. B. „Pure cover” , öffentliche Finanzierungsunterstützung
11.
Bei öffentlicher Finanzierungsunterstützung: Handelt es sich um Direktkredit/Refinanzierung/Zinsstützung?
12.
Beschreibung des unterstützten Geschäfts, einschließlich Hersteller, Modell und Zahl der Luftfahrzeuge; Angabe darüber, ob das Geschäft unter die in Artikel 39 Buchstabe a oder b dieser Sektorvereinbarung festgelegten Übergangsbestimmungen fällt
13.
Datum der endgültigen Zusage
14.
Kreditwährung
15.
Kreditbetrag, gemäß der folgenden Einteilung in Mio. USD:

Kategorie Kreditbetrag
I 0-200
II 200-400
III 400-600
IV 600-900
V 900-1200
VI 1200-1500
VII 1500-2000(*)

16.
Prozentsatz der öffentlichen Unterstützung
17.
Kreditlaufzeit
18.
Tilgungsverfahren und Ratenfälligkeit, einschließlich, sofern zutreffend, gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit
19.
Zeitraum zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit und der ersten Rate zur Tilgung des Kapitals
20.
Zinssätze:

Angewandter Mindestzinssatz

Angewandte Bezugsspanne

21.
Gesamtprämie in Form von:

Vorausgebühren (in Prozent des Kreditbetrags) oder

Spannen (jährliche Basispunkte über dem angewandten Zinssatz)

Gegebenenfalls geben Sie bitte den Aufschlag von 15 % gemäß Anlage II Artikel 20 Buchstabe b an.

22.
Bei Direktkredit/-finanzierung, Gebühren in Form von:

Bearbeitungs-/Strukturierungsgebühr

Bereitstellungs-/Prämienfestschreibungsgebühr

Verwaltungsgebühr

23.
Prämienfestschreibungszeitraum
24.
Bei „Pure cover” Prämienfestschreibungsgebühr
25.
Gestaltung der Geschäftskonditionen: Risikominderungsfaktoren/angewandter Prämienaufschlag
26.
Gegebenenfalls Angabe der Auswirkung des Übereinkommens von Kapstadt auf den angewandten Prämiensatz

Anlage V

Liste der Begriffsbestimmungen

Gesamtkostenäquivalenz:
Der Netto-Gegenwartswert der Prämiensätze, Zinsen und Gebühren für einen Direktkredit in Prozent des Betrags des Direktkredits entspricht dem Netto-Gegenwartswert der Summe der Prämien, Zinsen und Gebühren im Rahmen einer „pure cover” -Finanzierung in Prozent des im Rahmen der „pure cover” -Finanzierung gewährten Kreditbetrags.
Durch Vermögenswerte besichert:
ein Geschäft, das die in Artikel 19 Buchstabe a der Anlage II festgelegten Bedingungen erfüllt.
Käufer/Kreditnehmer:
umfasst (beschränkt sich aber nicht auf) kommerzielle Unternehmen, wie Luftfahrtgesellschaften und Leasinggeber, sowie staatliche Einrichtungen (oder, falls nicht mit den genannten identisch, die vorrangige Rückzahlungsquelle).
Käuferseitig gelieferte Ausrüstung:
vom Käufer bereitgestellte Ausrüstung, die während der Produktion/Renovierung und bei oder vor der Lieferung in das Luftfahrzeug eingebaut wird, und vom Hersteller auf der Verkaufsurkunde ausgewiesen ist.
Übereinkommen von Kapstadt:
Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung und dazugehöriges Protokoll über Luftfahrzeugausrüstung.
Zusage:
Erklärung, gleich in welcher Form — auch als Mitteilung zur Unterstützungswürdigkeit und als Werbebrief —, mit der dem Empfängerland, dem Käufer, dem Kreditnehmer, dem Exporteur oder dem Finanzinstitut die Bereitschaft oder die Absicht mitgeteilt wird, öffentliche Unterstützung zu gewähren.
Gemeinsame Haltung:
Einigung der Teilnehmer über die besonderen Finanzierungsbedingungen für die öffentliche Unterstützung, die für ein bestimmtes Geschäft oder unter bestimmten Umständen gewährt wird; eine solche Gemeinsame Haltung hat nur für das betreffende Geschäft bzw. unter den in der Gemeinsamen Haltung festgelegten Umständen Vorrang vor den entsprechenden Bestimmungen dieser Sektorvereinbarung.
Bedingte Versicherungsdeckung:
öffentliche Unterstützung, die dem Begünstigten im Falle des Zahlungsverzugs für festgelegte Risiken nach einer bestimmten Karenzzeit eine Entschädigung bietet; während der Karenzzeit hat der Begünstigte kein Recht auf Zahlungen des Teilnehmers. Zahlungen im Rahmen einer bedingten Versicherungsdeckung sind abhängig von der Gültigkeit und den Ausnahmen der zugrunde liegenden Dokumente und des zugrunde liegenden Geschäfts.
Umbau:
eine größere Änderung der Musterbauart eines Luftfahrzeugs durch seinen Umbau in einen anderen Luftfahrzeugtyp (einschließlich des Umbaus von Passagierflugzeugen in Löschflugzeuge, Frachtflugzeuge, Such- und Rettungsflugzeuge, Patrouillenflugzeuge oder Geschäftsflugzeuge), die einer Zertifizierung durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde unterliegt.
Länderrisikoeinstufung:
geltende Länderrisikoeinstufung der Teilnehmer an der Vereinbarung über öffentlich unterstützte Exportkredite wie auf der OECD-Website veröffentlicht.
Ratingagentur:
eine international renommierte Ratingagentur oder eine andere für die Teilnehmer annehmbare Ratingagentur.
Triebwerkssätze:
Satz von Ersatzteilen zur Verbesserung der Zuverlässigkeit, Haltbarkeit und/oder Flugleistung mittels Einführung von Technologie.
Exportkredit:
eine Versicherung, Garantie oder Finanzierungsvereinbarung, die den ausländischen Käufer exportierter Waren und/oder Dienstleistungen in die Lage versetzt, die Zahlungen für einen bestimmten Zeitraum auszusetzen; dabei handelt es sich um durch den Ausführer gewährte „Lieferantenkredite” oder um „Bestellerkredite” , die dem Käufer (oder seiner Bank) von der Bank (oder einem anderen Finanzinstitut) des Ausführers gewährt werden.
Endgültige Zusage:
Eine endgültige Zusage liegt vor, wenn der Teilnehmer durch eine gegenseitige Vereinbarung oder durch einen einseitigen Akt präzise und vollständige Finanzierungsbedingungen zusagt.
Fester Vertrag:
eine Vereinbarung zwischen dem Hersteller und der Person, die das Luftfahrzeug oder die Triebwerke als Käufer oder — bei einem Verkauf mit gleichzeitiger Rückmiete — als Leasingnehmer unter einem Vertrag mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren in Empfang nimmt, wobei in dieser Vereinbarung verbindliche Verpflichtungen festgelegt sind, bei deren Nichterfüllung eine gesetzliche Haftung eintritt (ausgenommen Verpflichtungen im Zusammenhang mit bis dahin nicht wahrgenommenen Optionen).
Interessierter Teilnehmer:
ein Teilnehmer, der i) öffentliche Unterstützung für ganz oder teilweise in seinem Gebiet hergestellte Flugzeugzellen oder Flugzeugtriebwerke gewährt, ii) ein erhebliches geschäftliches Interesse an oder Erfahrung mit dem betreffenden Käufer/Kreditnehmer hat oder iii) von einem Hersteller/Exporteur um öffentliche Unterstützung für den betreffenden Käufer/Kreditnehmer gebeten wurde.
Zinsstützung:
Vereinbarung zwischen einer Regierung oder einer Einrichtung, die für eine oder im Namen einer Regierung handelt, auf der einen Seite, und Banken oder anderen Finanzinstituten auf der anderen Seite, mit der die Gewährung eines Exportkredits zu einem festen Zinssatz in Höhe oder über dem entsprechenden festen Mindestzinssatz gestattet wird.
Größere Veränderung/Renovierung:
Maßnahmen zur Umgestaltung oder Aufrüstung von Passagierflugzeugen oder Frachtflugzeugen.
Nettopreis:
Der vom Hersteller oder Lieferanten für ein Produkt in Rechnung gestellte Preis, nachdem alle Preisnachlässe und sonstigen Gutschriften sowie alle sonstigen damit verbundenen oder angemessen zuzurechnenden Vergünstigungen jeglicher Art abgezogen wurden, wie in der verbindlichen Erklärung des Herstellers des Luftfahrzeugs und der Triebwerke bzw. des Dienstleisters dargelegt und durch die von der die öffentliche Unterstützung gewährenden Partei verlangte Dokumentation nachgewiesen; die Erklärung des Triebwerksherstellers ist nur erforderlich, wenn dies nach der Form des Kaufvertrages relevant ist. Einfuhrabgaben und Steuern (z. B. Mehrwertsteuer) sind nicht im Nettopreis enthalten.
Neues Luftfahrzeug:
vgl. Artikel 8 Buchstabe a dieser Sektorvereinbarung.
Nicht durch Vermögenswerte besichert:
ein Geschäft, das die in Artikel 19 Buchstabe a der Anlage II festgelegten Bedingungen nicht erfüllt.
Nicht staatlich besichertes Geschäft:
ein Geschäft, das der Beschreibung in Artikel 49 Buchstabe b der Anlage II nicht entspricht.
Prämienfestschreibungszeitraum:
gemäß Artikel 35 Buchstabe b der Anlage II der Zeitraum, in dem ein für ein Geschäft angebotener Prämiensatz aufrechterhalten wird; darf 18 Monate ab dem Zeitpunkt der endgültigen Zusage nicht überschreiten.
Modell zur Umrechnung von Prämiensätzen:
Modell, das von den Teilnehmern vereinbart und diesen zur Verfügung gestellt wird und für die Zwecke dieser Sektorvereinbarung zur Umrechnung von als Vorauszahlungsprämien zu zahlenden Gebühren in Spannen und umgekehrt verwendet wird, wobei der verwendete Zinssatz und Abzinsungssatz 4,6 % beträgt; dieser Satz wird regelmäßig von den Teilnehmern überprüft.
Vorherige Mitteilung:
eine Mitteilung, die mindestens zehn Kalendertage vor Abgabe einer Zusage mit Hilfe des Meldeformulars in Anlage IV erfolgt.
Pure Cover:
öffentliche Unterstützung, bei der von oder im Namen einer Regierung lediglich eine Exportkreditgarantie oder -versicherung gewährt wird, also keine öffentliche Finanzierungsunterstützung.
Kreditlaufzeit:
Zeitraum zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit und dem vertraglich festgesetzten Zeitpunkt der letzten Rate zur Tilgung des Kapitals.
Staatlich besichertes Geschäft:
ein Geschäft, das der Beschreibung in Artikel 55 Buchstabe b der Anlage II entspricht.
Beginn der Kreditlaufzeit:
Beim Kauf von Luftfahrzeugen, einschließlich Hubschraubern, Ersatztriebwerken und Ersatzteilen, spätestens der tatsächliche Zeitpunkt, an dem der Käufer die Waren effektiv in Besitz nimmt, oder der gewogene durchschnittliche Zeitpunkt, an dem der Käufer die Waren effektiv in Besitz nimmt. Bei Dienstleistungen ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem dem Kunden die Rechnung vorgelegt wird oder zu dem der Kunde die Dienstleistungen abnimmt.
Swapsatz:
ein fester Satz, der dem Halbjahressatz für den Tausch variabel verzinslicher Schuldtitel gegen festverzinsliche Schuldtitel (Angebotsseite) entspricht, der bei einem unabhängigen Marktindexanbieter, z. B. Telerate, Bloomberg, Reuters oder vergleichbare, um 11 Uhr New Yorker Zeit zwei Geschäftstage vor dem Datum der Kreditinanspruchnahme veröffentlicht wurde.
Gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit:
Zeit, die erforderlich ist, um die Hälfte des Kapitals des Kredits zurückzuzahlen; sie berechnet sich als die Zeit (in Jahren) zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit und den einzelnen Kapitaltilgungsraten, gewichtet nach dem getilgten Kapitalanteil zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung.

SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR ZIVILE LUFTFAHRZEUGE

TEIL 1

1.
ZWECK

a)
Diese Sektorvereinbarung soll den Rahmen bilden für die vorhersehbare, kohärente und transparente Verwendung öffentlich unterstützter Exportkredite für den Kauf oder das Leasing von Luftfahrzeugen und anderen in Artikel 4 Buchstabe a aufgeführten Waren und Dienstleistungen. Sie soll gleiche Wettbewerbsbedingungen für diese Exportkredite schaffen und damit einen Wettbewerb zwischen den Exporteuren fördern, bei dem Qualität und Preis der exportierten Waren und Dienstleistungen und nicht die günstigsten öffentlich unterstützten Finanzierungsbedingungen ausschlaggebend sind.
b)
In dieser Sektorvereinbarung werden die günstigsten Finanzierungsbedingungen, unter denen öffentlich unterstützte Exportkredite gewährt werden können, erläutert.
c)
Ziel dieser Sektorvereinbarung ist es daher, ein Gleichgewicht zu schaffen, so dass auf allen Märkten

1.
die Wettbewerbsbedingungen für die Teilnehmer hinsichtlich der Finanzierung angeglichen werden
2.
die öffentliche Unterstützung der Teilnehmer als Kriterium bei der Entscheidung für eine der in Artikel 4 Buchstabe a aufgeführten konkurrierenden Waren und Dienstleitungen ausgeschaltet wird und
3.
Wettbewerbsverzerrungen unter den Teilnehmern dieser Sektorvereinbarung und allen anderen Finanzierungsquellen vermieden werden

d)
Die Teilnehmer dieser Sektorvereinbarung ( „Teilnehmer” ) bestätigen, dass die Bestimmungen dieser Sektorvereinbarung ausschließlich für die Zwecke dieser Vereinbarung ausgearbeitet wurden und die anderen Teile des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite ( „Übereinkommen” ) und deren Entwicklung nicht berühren.

2.
STATUS

Diese Sektorvereinbarung ist ein „Gentlemen's Agreement” zwischen den Teilnehmern und bildet Anhang III des Übereinkommens; sie ist Bestandteil des Übereinkommens und ersetzt die Sektorvereinbarung, die im Juli 2007 in Kraft trat.

3.
TEILNAHME

Derzeit nehmen folgende Länder teil: Australien, Brasilien, die Europäische Union, Japan, Kanada, Korea, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz und die Vereinigten Staaten. Jeder Nichtteilnehmer kann nach Maßgabe der Verfahren in Anlage I Teilnehmer werden.

4.
GELTUNGSBEREICH

a)
Diese Sektorvereinbarung gilt für jede öffentliche Unterstützung mit einer Kreditlaufzeit von mindestens zwei Jahren, die von oder im Namen einer Regierung für den Export folgender Waren und Dienstleistungen gewährt wird:

1.
neue zivile Luftfahrzeuge und die eingebauten Triebwerke, einschließlich der käuferseits gelieferten Ausrüstung
2.
gebrauchte, umgebaute und renovierte zivile Luftfahrzeuge und die eingebauten Triebwerke, immer einschließlich der käuferseits gelieferten Ausrüstung
3.
Ersatztriebwerke
4.
Ersatzteile für zivile Luftfahrzeuge und Triebwerke
5.
Wartungs- und Serviceverträge für zivile Luftfahrzeuge und Triebwerke
6.
Umbauten, größere Veränderungen und Renovierungen von zivilen Luftfahrzeugen
7.
Triebwerkssätze

b)
Öffentliche Unterstützung kann in unterschiedlicher Form gewährt werden:

1.
Exportkreditgarantie oder -versicherung (pure cover)
2.
öffentliche Finanzierungsunterstützung:

Direktkredite/-finanzierung und Refinanzierung oder

Zinsstützung

3.
Kombination dieser Formen

c)
Diese Sektorvereinbarung gilt nicht für die öffentliche Unterstützung von:

1.
Ausfuhren neuer oder gebrauchter militärischer Luftfahrzeuge und der damit verbundenen, unter Buchstabe a aufgeführten Waren und Dienstleistungen, insbesondere wenn diese für militärische Zwecke verwendet werden
2.
neuen oder gebrauchten Flugsimulatoren

5.
INFORMATIONEN FÜR NICHTTEILNEHMER

Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit beantworten die Teilnehmer in einer Wettbewerbslage Anfragen von Nichtteilnehmern bezüglich der Finanzierungsbedingungen für ihre öffentliche Unterstützung wie Anfragen von Teilnehmern.

6.
ENTWICKLUNGSHILFE

Die Teilnehmer gewähren keine Entwicklungshilfe, ausgenommen für humanitäre Zwecke im Verfahren zur Festlegung einer Gemeinsamen Haltung.

7.
MASSNAHMEN ZUR VERHÜTUNG UND GERINGHALTUNG VON SCHÄDEN

Die Sektorvereinbarung hindert ihre Teilnehmer nicht daran, weniger restriktive als die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Finanzierungsbedingungen zu vereinbaren, sofern dies nach Inkrafttreten der Exportkreditvereinbarung und etwaiger Zusatzvereinbarungen und nur zu dem Zweck geschieht, Schäden infolge von Ereignissen zu verhüten oder möglichst gering zu halten, die zur Nichtzahlung oder zum Eintritt des Versicherungsfalls führen könnten. Die Teilnehmer unterrichten alle übrigen Teilnehmer sowie das OECD-Sekretariat (im Folgenden „Sekretariat” ) innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Einigung mit dem Käufer/Kreditnehmer von den geänderten Finanzierungsbedingungen. Für die Meldung ist das Formblatt in Anlage IV zu verwenden, in das alle Informationen über die neuen Finanzierungsbedingungen, einschließlich einer Begründung, einzutragen sind.

TEIL 2

KAPITEL I

8.
NEUE LUFTFAHRZEUGE

a)
Für die Zwecke dieser Sektorvereinbarung bezeichnet der Ausdruck „neues Luftfahrzeug” :

1.
ein Luftfahrzeug, einschließlich der käuferseits gelieferten Ausrüstung und der eingebauten Triebwerke, das Eigentum des Herstellers ist, noch nicht geliefert ist und vorher nicht für seinen vorgesehenen Zweck verwendet wurde, Fluggäste und/oder Fracht zu befördern, sowie
2.
im Einklang mit Artikel 20 Buchstabe a Ersatztriebwerke und Ersatzteile, die als Teil des ursprünglichen Auftrags über das Luftfahrzeug gelten

b)
Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a kann ein Teilnehmer zu für neue Luftfahrzeuge geeigneten Bedingungen Geschäfte unterstützen, wenn mit seinem vorherigen Wissen eine Zwischenfinanzierungsvereinbarung getroffen wurde, da sich die Gewährung der öffentlichen Unterstützung verzögert hatte; diese Verzögerung darf 18 Monate nicht überschreiten. In diesen Fällen gelten dieselbe Kreditlaufzeit und derselbe Zeitpunkt der Schlusszahlung, wie wenn der Verkauf oder das Leasing des Luftfahrzeugs ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Lieferung öffentlich unterstützt worden wären.

KAPITEL II

Die Finanzierungsbedingungen für Exportkredite umfassen alle Bestimmungen dieses Kapitels, die in Verbindung miteinander zu lesen sind.

9.
IN BETRACHT KOMMENDE WÄHRUNGEN

Für eine öffentliche Finanzierungsunterstützung kommen folgende Währungen in Betracht: Euro, Japanischer Yen, Pfund Sterling, US-Dollar und andere voll konvertierbare Währungen, für die Daten zur Berechnung der in Anlage III genannten Mindestzinssätze vorliegen.

10.
ANZAHLUNG UND MAXIMALE ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG

a)
Bei Geschäften mit Käufern/Kreditnehmern der Risikokategorie 1 (gemäß Anlage II, Tabelle 1), gilt Folgendes:

1.
Die Teilnehmer verlangen spätestens am Beginn der Kreditlaufzeit eine Mindestanzahlung von 20 % des Nettopreises des Luftfahrzeugs.
2.
Die Teilnehmer gewähren für höchstens 80 % des Nettopreises des Luftfahrzeugs öffentliche Unterstützung.

b)
Bei Geschäften mit Käufern/Kreditnehmern der Risikokategorien 2 bis 8 (gemäß Anlage II, Tabelle 1) gilt Folgendes:

1.
Die Teilnehmer verlangen spätestens am Beginn der Kreditlaufzeit eine Mindestanzahlung von 15 % des Nettopreises des Luftfahrzeugs.
2.
Die Teilnehmer gewähren für höchstens 85 % des Nettopreises des Luftfahrzeugs öffentliche Unterstützung.

c)
Wendet ein Teilnehmer Artikel 8 Buchstabe b an, verringert er den Höchstbetrag der öffentlichen Unterstützung um den in den Raten enthaltenen Kapitalanteil, der mit Beginn der Kreditlaufzeit als fällig gilt, um sicherzustellen, dass zum Zeitpunkt der Auszahlung der ausstehende Betrag dem Betrag entspricht, der fällig wäre, wenn der öffentlich unterstützte Exportkredit zum Zeitpunkt der Lieferung gewährt worden wäre. In diesen Fällen muss vor der Lieferung bei dem Teilnehmer ein Antrag auf öffentliche Unterstützung eingehen.

11.
MINDESTPRÄMIENSÄTZE

a)
Teilnehmer, die öffentliche Unterstützung gewähren, berechnen für die öffentlich unterstützte Kreditsumme mindestens den gemäß Anlage II festgelegten Mindestprämiensatz.
b)
Sofern erforderlich, verwenden die Teilnehmer zur Umrechnung zwischen den jährlichen Spannen, die auf der Grundlage des noch ausstehenden Betrags der öffentlichen Unterstützung berechnet werden, und den Sätzen für einmalig im Voraus gezahlte Prämien, die auf der Grundlage des ursprünglichen Betrags der öffentlichen Unterstützung berechnet werden, das vereinbarte Umrechnungsmodell für Prämiensätze.

12.
MAXIMALE KREDITLAUFZEIT

a)
Die maximale Kreditlaufzeit für alle neuen Luftfahrzeuge beträgt 12 Jahre.
b)
In Ausnahmefällen und nach vorheriger Mitteilung ist eine maximale Kreditlaufzeit von höchstens 15 Jahren zulässig. In diesem Fall ist ein Aufschlag von 35 % auf die Mindestprämiensätze gemäß Anlage II zu berechnen.
c)
Die Kreditlaufzeit des öffentlich unterstützten Exportkredits kann nicht im Wege einer gemeinsamen Nutzung der Rechte an der Sicherheit mit gewerblichen Kreditgebern auf Pari-passu-Basis verlängert werden.

13.
TILGUNG DES KAPITALS UND ZAHLUNG DER ZINSEN

a)
Die Teilnehmer legen für die Tilgung des Kapitals und die Zahlung der Zinsen das unter Nummer 1 bzw. 2 beschriebene Tilgungsverfahren zugrunde.

1.
Die Tilgung des Kapitals erfolgt zusammen mit der Zahlung der Zinsen in gleichen Raten:

Die Raten sind mindestens alle drei Monate fällig, wobei die erste Rate spätestens drei Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen ist.

Alternativ dazu und nach vorheriger Mitteilung sind die Raten alle sechs Monate fällig, wobei die erste Rate spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen ist. In diesem Fall ist ein Aufschlag von 15 % auf die Mindestprämiensätze gemäß Anlage II zu berechnen.

Bei Geschäften mit variablem Zinssatz wird spätestens fünf Geschäftstage vor dem Auszahlungstermin ein Tilgungsplan für die gesamte Kreditlaufzeit erstellt, und zwar auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt geltenden variablen Zinssatzes oder Swap-Satzes.

2.
Die Tilgung des Kapitals erfolgt in gleichen Raten, wobei die Zinsen auf abnehmende Restbeträge zu zahlen sind:

Die Raten sind mindestens alle drei Monate fällig, wobei die erste Rate spätestens drei Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen ist.

Alternativ dazu und nach vorheriger Mitteilung sind die Raten alle sechs Monate fällig, wobei die erste Rate spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen ist. In diesem Fall ist ein Aufschlag von 15 % auf die Mindestprämiensätze gemäß Anlage II zu berechnen.

b)
Ungeachtet des Buchstabens a und nach vorheriger Mitteilung kann im Rahmen der Tilgung des Kapitalbetrags eine Schlusszahlung aller ausstehenden Beträge an einem bestimmten Datum vereinbart werden. In diesem Fall werden Tilgungen des Kapitalbetrags vor der Schlusszahlung wie unter Buchstabe a beschrieben strukturiert, wobei eine Tilgungsdauer zugrunde gelegt wird, die die maximale Kreditlaufzeit für die unterstützten Waren und Dienstleistungen nicht überschreitet.
c)
Ungeachtet des Buchstabens a kann die Tilgung zu für den Schuldner ungünstigeren Bedingungen strukturiert werden.
d)
Nach Beginn der Kreditlaufzeit fällige Zinsen werden nicht kapitalisiert.

14.
MINDESTZINSSÄTZE

a)
Die Teilnehmer, die öffentliche Finanzierungsunterstützung gewähren, wenden entweder einen variablen oder einen festen Mindestzinssatz gemäß Anlage III an.
b)
Für Luftfahrzeuge mit Strahlantrieb mit einem Nettopreis von mindestens 35 Mio. USD kann eine öffentliche Finanzierungsunterstützung auf CIRR-Basis nur in Ausnahmefällen gewährt werden. Ein Teilnehmer, der beabsichtigt, eine solche Finanzierungsunterstützung zu gewähren, teilt dies allen anderen Teilnehmern mindestens 20 Kalendertage vor der endgültigen Zusage unter Angabe des Kreditnehmers mit.
c)
Nicht als Zinsen gelten Prämien gemäß Artikel 11 und Gebühren gemäß Artikel 16.

15.
ZINSSTÜTZUNG

Bei der Gewährung von Zinsstützung beachten die Teilnehmer die Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung, wobei sie Banken und anderen Finanzinstituten, die sich an der Zinsstützung beteiligen, vorschreiben, nur unter Bedingungen an diesem Geschäft teilzunehmen, die in allen Punkten mit den Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung vereinbar sind.

16.
GEBÜHREN

a)
Im Rahmen der Obergrenzen für den Prämienfestschreibungszeitraum erheben die Teilnehmer, die öffentliche Unterstützung in Form von „pure cover” gewähren, auf den nicht in Anspruch genommenen Teil der öffentlichen Unterstützung während des Festschreibungszeitraums folgende Festschreibungsgebühr:

1.
für die ersten sechs Monate des Festschreibungszeitraums: null Basispunkte pro Jahr
2.
für die zweiten sechs Monate des Festschreibungszeitraums: 12,5 Basispunkte pro Jahr
3.
für die dritten und letzten sechs Monate des Festschreibungszeitraums: 25 Basispunkte pro Jahr

b)
Teilnehmer, die öffentliche Unterstützung in Form von Direktkrediten/Direktfinanzierung gewähren, erheben folgende Gebühren:

1.
eine Bearbeitungs-/Strukturierungsgebühr in Höhe von 25 Basispunkten auf den ausgezahlten Betrag, die bei jeder Auszahlung fällig ist
2.
eine Bereitstellungs- und Festschreibungsgebühr in Höhe von 20 Basispunkten pro Jahr auf den nicht in Anspruch genommenen Teil des auszuzahlenden öffentlich unterstützten Exportkredits während des Festschreibungszeitraums, zahlbar postnumerando
3.
eine Verwaltungsgebühr in Höhe von fünf Basispunkten pro Jahr auf den ausstehenden Betrag der öffentlichen Unterstützung, zahlbar postnumerando. Alternativ können die Teilnehmer festlegen, dass diese Gebühr im Voraus auf den ausgezahlten Betrag bei jeder Auszahlung gemäß den Bestimmungen des Artikels 11 Buchstabe b zu zahlen ist.

17.
KOFINANZIERUNG

Bei einer Kofinanzierung, bei der die öffentliche Unterstützung in Form eines Direktkredits und von „pure cover” gewährt wird und auf „pure cover” mindestens 35 % des öffentlich unterstützten Betrags entfallen, wendet der den Direktkredit gewährende Teilnehmer ungeachtet der Artikel 14 und 16 dieselben Finanzierungsbedingungen, einschließlich Gebühren, an wie das Finanzinstitut, das Unterstützung unter „pure cover” gewährt, damit die Gesamtkosten des Instituts unter „pure cover” und des direkten Darlehensgebers äquivalent sind (Gesamtkostenäquivalenz). In diesen Fällen teilt der Teilnehmer, der eine solche Unterstützung gewährt, die Finanzierungsbedingungen, einschließlich Gebühren, gemäß den Vorgaben des Formblatts in Anlage IV mit.

TEIL 3

KAPITEL I

18.
GEBRAUCHTE LUFTFAHRZEUGE UND SONSTIGE WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN

Dieser Teil der Sektorvereinbarung betrifft gebrauchte Luftfahrzeuge und Ersatztriebwerke, Ersatzteile, Umbauten, größere Veränderungen, Renovierungen, Wartungs- und Serviceverträge in Verbindung mit sowohl neuen als auch gebrauchten Luftfahrzeugen sowie Triebwerkssätze.

KAPITEL II

Mit Ausnahme der maximalen Kreditlaufzeit müssen die angewandten Finanzierungsbedingungen mit den in Teil 2 dieser Sektorvereinbarung dargelegten Bestimmungen im Einklang stehen.

19.
VERKAUF VON GEBRAUCHTEN LUFTFAHRZEUGEN

a)
Vorbehaltlich des Buchstabens b wird die maximale Kreditlaufzeit für gebrauchte Luftfahrzeuge gemäß dem Alter des Luftfahrzeugs ermittelt, wie in folgender Tabelle angegeben:

Alter des Luftfahrzeugs (Jahre seit dem Tag der ursprünglichen Fertigung)Maximale Kreditlaufzeit für durch Vermögenswerte oder staatlich besicherte Geschäfte (Jahre)Maximale Kreditlaufzeit für weder durch Vermögenswerte noch staatlich besicherte Geschäfte (Jahre)
1108,5
297,5
386,5
476
5-865,5
Über 855

b)
Für Luftfahrzeuge, die umgebaut wurden, wird die maximale Kreditlaufzeit unter der Voraussetzung, dass das Geschäft alle Anforderungen des Artikels 19 der Anlage II erfüllt und eine etwaige öffentliche Unterstützung für diesen Umbau nicht nach Artikel 21 Buchstabe a gewährt wurde, gemäß dem Zeitraum seit dem Tag des Umbaus und dem Alter des Luftfahrzeugs ermittelt, wie in folgender Tabelle angegeben:

Maximale Kreditlaufzeit für umgebaute Luftfahrzeuge, deren Kauf durch Vermögenswerte abgesichert wird (Jahre)

Zeitraum seit dem Tag des Umbaus (Jahre)

Alter des Luftfahrzeugs

(Jahre seit dem Tag der ursprünglichen Fertigung)

12345-8Über 8
0 (neu umgebaut)1098888
11098777
298766
3 oder mehr8765

20.
ERSATZTRIEBWERKE UND ERSATZTEILE

a)
Für Ersatztriebwerke, die in Verbindung mit den in ein neues Luftfahrzeug einzubauenden Triebwerken gekauft oder bestellt werden, kann die öffentliche Unterstützung zu den gleichen Bedingungen gewährt werden wie für das Luftfahrzeug.
b)
Für Ersatzteile, die zusammen mit einem neuen Luftfahrzeug gekauft werden, kann die öffentliche Unterstützung zu den gleichen Bedingungen gewährt werden wie für das Luftfahrzeug, und zwar bis zu 5 % des Nettopreises des neuen Luftfahrzeugs und der eingebauten Triebwerke; bei Überschreitung der Obergrenze von 5 % gilt Buchstabe d für die öffentliche Unterstützung für Ersatzteile.
c)
Für Ersatztriebwerke, die nicht zusammen mit einem neuen Luftfahrzeug gekauft werden, beträgt die maximale Kreditlaufzeit acht Jahre. Sofern das Geschäft alle Anforderungen des Artikels 19 der Anlage II erfüllt, beträgt für Ersatztriebwerke mit einem Stückwert von mindestens 10 Mio. USD die Kreditlaufzeit 10 Jahre.
d)
Für sonstige Ersatzteile, die nicht zusammen mit einem neuen Luftfahrzeug gekauft werden, beträgt die maximale Kreditlaufzeit

1.
bei einem Auftragswert von mindestens 5 Mio. USD fünf Jahre
2.
bei einem Auftragswert von weniger als 5 Mio. USD zwei Jahre

21.
AUFTRÄGE FÜR UMBAUTEN/GRÖSSERE VERÄNDERUNGEN/RENOVIERUNG

a)
Hat ein Geschäft für Umbauten

1.
einen Wert von mindestens 5 Mio. USD und

erfüllt es alle Anforderungen des Artikels 19 der Anlage II, kann ein Teilnehmer eine öffentliche Unterstützung mit einer maximalen Kreditlaufzeit von acht Jahren anbieten

erfüllt es nicht alle Anforderungen des Artikels 19 der Anlage II, kann ein Teilnehmer eine öffentliche Unterstützung mit einer maximalen Kreditlaufzeit von fünf Jahren anbieten

2.
einen Wert von weniger als 5 Mio. USD, kann ein Teilnehmer eine öffentliche Unterstützung mit einer maximalen Kreditlaufzeit von zwei Jahren gewähren

b)
Bei einem Geschäft über größere Veränderungen oder Renovierung kann ein Teilnehmer eine öffentliche Unterstützung mit folgender maximaler Kreditlaufzeit anbieten:

1.
bei einem Auftragswert von mindestens 5 Mio. USD: fünf Jahre
2.
bei einem Auftragswert von weniger als 5 Mio. USD: zwei Jahre

22.
WARTUNGS- UND SERVICEVERTRÄGE

Die Teilnehmer können öffentliche Unterstützung mit einer maximalen Kreditlaufzeit von drei Jahren gewähren.

23.
TRIEBWERKSSÄTZE

Die Teilnehmer können eine öffentliche Unterstützung mit einer maximalen Kreditlaufzeit von fünf Jahren gewähren.

TEIL 4

Der Schriftverkehr zwischen den in den einzelnen Teilnehmerländern benannten Kontaktstellen erfolgt elektronisch, d. h. über das Online-Informationssystem (OLIS) der OECD. Sofern nichts anderes vereinbart wird, werden alle nach Maßgabe dieses Teils der Sektorvereinbarung ausgetauschten Informationen von allen Teilnehmern vertraulich behandelt.

ABSCHNITT 1

24.
UNTERRICHTUNG ÜBER ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG

a)
Innerhalb eines Monats nach dem Datum der endgültigen Zusage übermittelt der betreffende Teilnehmer allen anderen Teilnehmern sowie in Kopie dem Sekretariat die in Anlage IV aufgeführten Angaben.
b)
Zur Ermittlung der Bezugsspanne gemäß Anlage III Artikel 8 Buchstabe b werden Informationen über die Spannen bei pure cover, wie in Anlage III Artikel 8 Buchstaben c und d dargelegt, spätestens fünf Tage nach dem Ende jedes Monats dem Sekretariat übermittelt.

ABSCHNITT 2

25.
AUSKUNFTSERSUCHEN

a)
Ein Teilnehmer kann einen anderen Teilnehmer um Informationen über die Verwendung seiner öffentlich unterstützten Exportkredite für den Kauf oder das Leasing von unter diese Sektorvereinbarung fallenden Luftfahrzeugen ersuchen.
b)
Ein Teilnehmer kann nach Eingang eines Antrags auf öffentliche Unterstützung ein Auskunftsersuchen an einen anderen Teilnehmer richten und darin die günstigsten Kreditbedingungen angeben, die er bereit wäre zu unterstützen.
c)
Der Teilnehmer, an den das Auskunftsersuchen gerichtet ist, erteilt binnen sieben Kalendertagen so ausführlich wie möglich Auskunft. In seiner Antwort macht er möglichst genaue Angaben zu seiner voraussichtlichen Entscheidung. Gegebenenfalls wird eine vollständige Antwort so bald wie möglich nachgereicht.
d)
Dem Sekretariat ist eine Kopie des Auskunftsersuchens und der Antworten zu übermitteln.

26.
MÜNDLICHE KONSULTATIONEN

a)
Ein Teilnehmer in einer Wettbewerbslage kann mündliche Konsultationen mit einem oder mehreren Teilnehmern beantragen.
b)
Die Teilnehmer stimmen innerhalb von zehn Arbeitstagen solchen Anträgen zu.
c)
Die Konsultationen finden möglichst bald nach Ablauf dieser Zehntagesfrist statt.
d)
Der Vorsitzende der Teilnehmer stimmt die gegebenenfalls erforderlichen Folgemaßnahmen mit dem Sekretariat ab. Das Sekretariat macht das Ergebnis der Konsultationen allen Teilnehmern umgehend bekannt.

27.
BESONDERE KONSULTATIONEN

a)
Hat ein Teilnehmer (der anfragende Teilnehmer) Grund zu der Annahme, dass ein anderer Teilnehmer (der antwortende Teilnehmer) günstigere als die in dieser Sektorvereinbarung vorgesehenen Finanzierungsbedingungen anbietet, so unterrichtet er das Sekretariat; das Sekretariat macht dem antwortenden Teilnehmer diese Informationen unverzüglich bekannt.
b)
Der antwortende Teilnehmer erläutert die Finanzierungsbedingungen der in Frage stehenden öffentlichen Unterstützung innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Unterrichtung durch das Sekretariat.
c)
Nach der Erläuterung durch den antwortenden Teilnehmer kann der anfragende Teilnehmer darum ersuchen, dass das Sekretariat innerhalb von fünf Arbeitstagen eine besondere Konsultationssitzung mit dem antwortenden Teilnehmer zur Erörterung der Frage organisiert.
d)
Vor der Fortführung des Geschäfts wartet der antwortende Teilnehmer das Ergebnis der Konsultation ab, das noch am Tag dieser Konsultation festgelegt wird.

ABSCHNITT 3

28.
VERFAHREN UND FORM DER GEMEINSAMEN HALTUNG

a)
Ein Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung wird nur an das Sekretariat gerichtet. Im Register der Gemeinsamen Haltungen im OLIS wird nicht angegeben, von welchem Teilnehmer der Vorschlag stammt. Das Sekretariat kann dies einem Teilnehmer jedoch auf Anfrage mündlich mitteilen. Das Sekretariat führt eine Liste dieser Anfragen.
b)
Der Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung wird datiert und wie folgt aufgebaut:

1.
Aktenzeichen mit dem Zusatz „Gemeinsame Haltung”
2.
Einfuhrland und Name des Käufers/Kreditnehmers
3.
möglichst genaue Bezeichnung oder Beschreibung des Geschäfts zwecks eindeutiger Identifizierung
4.
Vorschlag einer Gemeinsamen Haltung für die günstigsten zu unterstützenden Bedingungen
5.
Staatsangehörigkeit und Name bekannter konkurrierender Bieter
6.
Ende der Frist für die Einreichung der Angebote und Ausschreibungsnummer, soweit bekannt
7.
Sonstige maßgebliche Informationen, einschließlich der Gründe für die Einreichung des Vorschlags einer Gemeinsamen Haltung und, sofern zutreffend, besonderer Umstände

29.
REAKTIONEN AUF DEN VORSCHLAG FÜR EINE GEMEINSAME HALTUNG

a)
Die Reaktionen erfolgen innerhalb von 20 Kalendertagen; die Teilnehmer sind jedoch aufgefordert, auf einen Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung so bald wie möglich zu reagieren.
b)
Die Reaktion kann in Form einer Annahme, einer Ablehnung, eines Ersuchens um zusätzliche Auskünfte, eines Änderungsvorschlags oder eines Alternativvorschlags für eine Gemeinsame Haltung erfolgen.
c)
Stillschweigen oder eine neutrale Haltung der Teilnehmer werden als Zustimmung gewertet.

30.
ANNAHME DER GEMEINSAMEN HALTUNG

a)
Nach 20 Kalendertagen unterrichtet das Sekretariat alle Teilnehmer über den Stand der Diskussion über den Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung. In den Fällen, in denen nicht alle Teilnehmer den Vorschlag angenommen haben, aber kein Teilnehmer ihn abgelehnt hat, wird der Vorschlag für weitere acht Kalendertage zur Diskussion gestellt.
b)
Hat ein Teilnehmer bis zum Ablauf der zweiten Frist den Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung nicht ausdrücklich abgelehnt, so wird davon ausgegangen, dass er die Gemeinsame Haltung annimmt. Jedoch können die Teilnehmer, einschließlich desjenigen, der den Vorschlag eingebracht hat, ihre Zustimmung zu der Gemeinsamen Haltung von der ausdrücklichen Zustimmung eines oder mehrerer Teilnehmer abhängig machen.
c)
Stimmt ein Teilnehmer einem oder mehr als einem Teil einer Gemeinsamen Haltung nicht zu, so stimmt er implizit den übrigen Teilen der Gemeinsamen Haltung zu.

31.
UNEINIGKEIT ÜBER EINE GEMEINSAME HALTUNG

a)
Können sich der Teilnehmer, der den Vorschlag eingebracht hat, und ein Teilnehmer, der eine Änderung oder Alternative vorgeschlagen hat, innerhalb der in Artikel 30 genannten zusätzlichen Frist von acht Kalendertagen nicht auf eine Gemeinsame Haltung einigen, so kann diese Frist im gegenseitigen Einvernehmen dieser Teilnehmer verlängert werden. Das Sekretariat unterrichtet alle Teilnehmer über die Verlängerung.
b)
Eine nicht angenommene Gemeinsame Haltung kann nach den Verfahren der Artikel 28 bis 30 erneut geprüft werden. In diesem Fall sind die Teilnehmer nicht an ihre ursprüngliche Entscheidung gebunden.

32.
INKRAFTTRETEN DER GEMEINSAMEN HALTUNG

Das Sekretariat unterrichtet alle Teilnehmer darüber, ob die Gemeinsame Haltung in Kraft tritt oder ob sie abgelehnt worden ist; die angenommene Gemeinsame Haltung tritt drei Kalendertage nach dieser Unterrichtung in Kraft.

33.
GELTUNGSDAUER DER GEMEINSAMEN HALTUNG

a)
Sofern nichts anderes vereinbart wird, gilt eine angenommene Gemeinsame Haltung zwei Jahre ab ihrem Inkrafttreten, es sei denn, dem Sekretariat wird mitgeteilt, dass sie nicht mehr von Interesse ist und dass dies von allen Teilnehmern anerkannt wird.
b)
Eine Gemeinsame Haltung gilt weitere zwei Jahre, sofern ein Teilnehmer innerhalb von 14 Kalendertagen vor dem ursprünglichen Ende der Geltungsdauer eine Verlängerung beantragt und sofern über die Verlängerung Einigkeit besteht; weitere Verlängerungen können nach demselben Verfahren vereinbart werden.
c)
Das Sekretariat überwacht die Geltung der Gemeinsamen Haltungen, führt im OLIS die Liste „The Status of Valid Common Lines” (Stand der geltenden Gemeinsamen Haltungen) und hält so die Teilnehmer auf dem Laufenden. Entsprechend stellt das Sekretariat unter anderem vierteljährlich eine Liste der Gemeinsamen Haltungen zusammen, deren Geltungsdauer im folgenden Quartal endet.
d)
Einem Nichtteilnehmer, der konkurrierende Luftfahrzeuge herstellt, übermittelt das Sekretariat auf Antrag die geltenden Gemeinsamen Haltungen.

ABSCHNITT 4

34.
ANPASSUNG

a)
Unter Berücksichtigung seiner internationalen Verpflichtungen kann sich ein Teilnehmer den von einem Nichtteilnehmer angebotenen Finanzierungsbedingungen für eine öffentliche Unterstützung anpassen.
b)
Bei der Anpassung an nichtkonforme Bedingungen, die von einem Nichtteilnehmer angeboten werden,

1.
unternimmt der anpassungswillige Teilnehmer alles Notwendige, um diese Bedingungen zu prüfen
2.
informiert der anpassungswillige Teilnehmer spätestens zehn Kalendertage vor Erteilung einer etwaigen Zusage das Sekretariat und die anderen Teilnehmer über die Art und das Ergebnis seiner Bemühungen sowie über die Bedingungen, die er zu unterstützen beabsichtigt
3.
verschiebt der anpassungswillige Teilnehmer die Zusage zu diesen Bedingungen um weitere zehn Kalendertage, wenn ein konkurrierender Teilnehmer während der Frist von zehn Kalendertagen um eine Aussprache ersucht

c)
Gibt der anpassungswillige Teilnehmer seine Absicht, die mitgeteilten Bedingungen zu unterstützen, teilweise oder ganz auf, so unterrichtet er unverzüglich die übrigen Teilnehmer.

TEIL 5

35.
ÜBERWACHUNG

a)
Das Sekretariat überwacht die Umsetzung dieser Sektorvereinbarung und erstattet den Teilnehmern jährlich Bericht.
b)
Jedes Geschäft, das nach Artikel 39 Buchstabe a für eine öffentliche Unterstützung in Frage kommt, wird im Einklang mit Artikel 24 Buchstabe a und Anlage IV gemeldet.
c)
Jedes Geschäft, das nach Artikel 39 Buchstabe b für eine öffentliche Unterstützung in Frage kommt, wird im Einklang mit Artikel 24 Buchstabe a und Anlage IV gemeldet; darüber hinaus

1.
gibt der anmeldende Teilnehmer die Verbindung zwischen dem Geschäft und der Übergangsliste an
2.
werden die Überganglisten halbjährlich überwacht; hierfür trifft sich das Sekretariat mit jedem Teilnehmer mit dem Ziel,

die Anzahl der in den Überganglisten registrierten festen Bestellungen, die geliefert worden sind, zu überwachen

den Lieferzeitplan für die in den Überganglisten registrierten Geschäfte für das folgende Jahr auf den neuesten Stand zu bringen

in Übergangslisten registrierte Bestellungen zu identifizieren, die an den auf diesen Listen aufgeführten Käufer aus irgendeinem Grund nicht ausgeliefert wurden oder werden sollen Eine solche Bestellung wird von der Übergangsliste gestrichen und darf auf keinen Fall einem anderen Käufer neu zugeordnet werden.

36.
ÜBERPRÜFUNG

Die Teilnehmer überprüfen die Verfahren und Bestimmungen dieser Sektorvereinbarung nach den Kriterien und zu den Zeitpunkten, die unter den Buchstaben a und b genannt sind.
a)
Die Teilnehmer überprüfen diese Sektorvereinbarung:

1.
im vierten Kalenderjahr nach ihrem Inkrafttreten und danach in regelmäßigen Abständen, jeweils nach dreimonatiger Vorankündigung durch das Sekretariat
2.
auf Antrag eines Teilnehmers nach entsprechender Konsultation und dreimonatiger Vorankündigung durch das Sekretariat, sofern der antragstellende Teilnehmer die Gründe und den Zweck der Überprüfung sowie eine Zusammenfassung der seinem Antrag vorausgegangenen Konsultationen schriftlich erläutert hat
3.
Die Modalitäten der Aktualisierung von Mindestprämiensätzen und Mindestzinssätzen sind in den Anlagen II beziehungsweise III dargelegt.
4.
Die in Artikel 16 aufgeführten Gebühren sind Teil der Überprüfungen.

b)
Bei der unter Buchstabe a Nummer 1 genannten Überprüfung wird untersucht,

1.
inwieweit die in Artikel 1 erläuterten Ziele dieser Sektorvereinbarung erreicht wurden; ferner werden alle weiteren von den Teilnehmern vorgebrachten Punkte erörtert
2.
ob aufgrund der unter Buchstabe b Nummer 1 genannten Punkte einzelne Aspekte der Sektorvereinbarung geändert werden müssten

c)
Angesichts der Bedeutung der Überprüfung und um zu gewährleisten, dass die Bedingungen dieser Sektorvereinbarung weiterhin dem Bedarf der Teilnehmer gerecht werden, behält sich jeder Teilnehmer das Recht vor, diese Vereinbarung gemäß Artikel 40 zu kündigen.

37.
KÜNFTIGE ARBEITEN

Hierbei sind zu berücksichtigen:
a)
Untersuchung der Verfahrensweisen der Teilnehmer bei der Gewährung öffentlicher Unterstützung vor Beginn der Kreditlaufzeit
b)
die für indirekte Darlehen geltenden Bestimmungen
c)
eine Verlängerung der in Artikel 19 festgelegten maximalen Kreditlaufzeiten für gebrauchte Luftfahrzeuge, die vor dem Verkauf erheblich renoviert wurden
d)
eine Verlängerung der in Artikel 21 festgelegten maximalen Kreditlaufzeiten für größere Auftragswerte
e)
die für „Renovierung” (Artikel 21) und „Dienstleistungen” (Artikel 22) geltenden Bestimmungen
f)
das Auswahlverfahren des Übereinkommens von Kapstadt
g)
die Definition des „interessierten Teilnehmers”

TEIL 6

38.
INKRAFTTRETEN

Diese Sektorvereinbarung tritt am 1. Februar 2011 in Kraft.

39.
ÜBERGANGSREGELUNGEN

Ungeachtet des Artikels 38 können die Teilnehmer öffentliche Unterstützung zu den folgenden Bedingungen gewähren:
a)
Die Teilnehmer können öffentliche Unterstützung zu den Bedingungen der seit dem 1. Juli 2007 geltenden Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge ( „ASU 2007” ) gewähren, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
Die Waren und Dienstleistungen sind Gegenstand eines festen Vertrags, der spätestens am 31. Dezember 2010 abgeschlossen worden sein muss.
2.
Die physische Lieferung der Waren und Dienstleistungen erfolgt für Luftfahrzeuge der Klasse 1 gemäß ASU 2007 spätestens bis zum 31. Dezember 2012 und für Luftfahrzeuge der Klassen 2 und 3 gemäß ASU 2007 spätestens bis zum 31. Dezember 2013.
3.
Für jede gemeldete endgültige Zusage wird eine Bereitstellungsgebühr in Höhe von 20 Basispunkten pro Jahr ab dem Datum der endgültigen Zusage oder dem 31. Januar 2011 (Luftfahrzeuge der Klasse 1 gemäß ASU 2007)/30. Juni 2011 (Luftfahrzeuge der Klassen 2 und 3 gemäß ASU 2007) fällig, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, und zwar bis das Luftfahrzeug geliefert ist. Diese Bereitstellungsgebühr wird anstelle der in Artikel 17 Buchstabe a und Buchstabe b Nummer 2 der ASU 2007 festgelegten Gebühren fällig. Sie wird zuzüglich zur Mindestprämie fällig.

b)
Die Teilnehmer können öffentliche Unterstützung zu Bedingungen gewähren, die vor Inkrafttreten dieser Sektorvereinbarung gültig waren, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
Die Waren und Dienstleistungen sind Gegenstand eines festen Vertrags, der spätestens am 31. Dezember 2010 abgeschlossen worden sein muss.
2.
Diese öffentliche Unterstützung ist auf die Lieferung von 69 Luftfahrzeugen der Klasse 1 gemäß ASU 2007 pro Teilnehmer und 92 Luftfahrzeugen der Klasse 2 gemäß ASU 2007 pro Teilnehmer begrenzt.
3.
Um die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen in Anspruch nehmen zu können, müssen die in Buchstabe b Nummer 2 genannten Luftfahrzeuge in Listen (im Folgenden „Übergangslisten” ) registriert sein, die dem Sekretariat von den Teilnehmern vor Inkrafttreten dieser Sektorvereinbarung mitgeteilt werden. Diese Überganglisten müssen folgende Angaben enthalten:

Modelle und Zahl der Luftfahrzeuge

Voraussichtliche Liefertermine

Identität der Käufer

den anzuwendenden Rechtsrahmen (entweder die vor der ASU 2007 geltende Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge oder die ASU 2007)

4.
Die Informationen unter dem vorstehenden ersten, zweiten und vierten Gedankenstrich werden an alle Teilnehmer weitergeleitet; die Informationen unter dem vorstehenden dritten Gedankenstrich werden ausschließlich vom Sekretariat und dem Vorsitzenden verwaltet.
5.
Für jedes Luftfahrzeug auf den Übergangslisten gilt:

Wenn öffentliche Unterstützung gemäß der vor der ASU 2007 geltenden Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge gewährt wird, wird eine Bereitstellungsgebühr in Höhe von 35 Basispunkten pro Jahr ab dem Datum der endgültigen Zusage oder dem 31. März 2011 fällig, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, und zwar bis das Luftfahrzeug geliefert ist. Zusätzlich wird eine Mindestprämie in Höhe von mindestens 3 % im Voraus fällig.

Wenn öffentliche Unterstützung gemäß ASU 2007 gewährt wird, wird eine Bereitstellungsgebühr in Höhe von 20 Basispunkten pro Jahr ab dem Datum der endgültigen Zusage oder dem 30. Juni 2011 fällig, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, und zwar bis das Luftfahrzeug geliefert ist.

Diese unter den beiden vorstehenden Gedankenstrichen festgelegte Bereitstellungsgebühr wird anstelle der in Artikel 17 Buchstabe a und Buchstabe b Nummer 2 der ASU 2007 festgelegten Gebühren fällig. Sie wird zuzüglich zur Mindestprämie fällig.

6.
Die Teilnehmer können öffentlich unterstützte Exportkredite zu den in der vor der ASU 2007 geltenden Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge festgelegten Bedingungen nur für Luftfahrzeuge gewähren, deren Lieferung bis spätestens 31. Dezember 2010 geplant war, und zwar auf der Grundlage von festen Verträgen, die spätestens am 30. April 2007 geschlossen und dem Sekretariat spätestens am 30. Juni 2007 mitgeteilt wurden.

c)
Die Umsetzung dieses Artikels wird gemäß Artikel 35 Buchstaben b und c überwacht.

40.
KÜNDIGUNG

Ein Teilnehmer kann diese Sektorvereinbarung kündigen, indem er dies dem Sekretariat auf elektronischem Wege schriftlich mitteilt, z. B. über das Online-Informationssystem (OLIS) der OECD. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Mitteilung beim Sekretariat wirksam. Von der Kündigung unberührt bleiben Vereinbarungen über einzelne Geschäfte, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung abgeschlossen wurden.

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