ANHANG VO (EU) 2016/155

ANHANG II

INHALTSVERZEICHNIS

KAPITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 12 1. ZWECK 12 2. STATUS 12 3. TEILNAHME 12 4. INFORMATIONEN FÜR NICHTTEILNEHMER 12 5. GELTUNGSBEREICH 12 6. SEKTORVEREINBARUNGEN 13 7. PROJEKTFINANZIERUNG 13 8. KÜNDIGUNG 13 9. ÜBERWACHUNG 13 KAPITEL II: FINANZIERUNGSBEDINGUNGEN FÜR EXPORTKREDITE 13 10. ANZAHLUNG, MAXIMALE ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG UND ÖRTLICHE KOSTEN 14 11. EINSTUFUNG DER LÄNDER FÜR DIE ZWECKE DER MAXIMALEN KREDITLAUFZEIT 14 12. MAXIMALE KREDITLAUFZEITEN 14 13. KREDITLAUFZEITEN FÜR NICHT MIT KERNKRAFT ARBEITENDE KRAFTWERKE 15 14. TILGUNG DES KAPITALS UND ZAHLUNG DER ZINSEN 15 15. ZINSSÄTZE, PRÄMIENSÄTZE, SONSTIGE GEBÜHREN UND ENTGELTE 16 16. GELTUNGSDAUER FÜR EXPORTKREDITE 16 17. MASSNAHMEN ZUR VERHÜTUNG UND GERINGHALTUNG VON SCHÄDEN 16 18. ANPASSUNG 16 19. MINDESTFESTZINSSÄTZE BEI ÖFFENTLICHER FINANZIERUNGSUNTERSTÜTZUNG 16 20. FESTSETZUNG DER CIRR 17 21. GELTUNGSDAUER FÜR CIRR 17 22. ANWENDUNG DER CIRR 17 23. PRÄMIE FÜR DAS KREDITRISIKO 17 24. MINDESTPRÄMIENSÄTZE FÜR DAS KREDITRISIKO 18 25. EINSTUFUNG DES LÄNDERRISIKOS 19 26. BEWERTUNG DES HOHEITSRISIKOS 20 27. EINSTUFUNG DES KÄUFERRISIKOS 20 28. EINSTUFUNG MULTILATERALER UND REGIONALER ORGANISATIONEN 21 29. DECKUNGSQUOTE UND QUALITÄT DES ÖFFENTLICHEN EXPORTKREDITS 21 30. METHODEN ZUR BEGRENZUNG DES LÄNDERRISIKOS 22 31. KÄUFERRISIKO-BONITÄTSVERBESSERUNG 22 32. ÜBERPRÜFUNG DER ANGEMESSENHEIT DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE FÜR DAS KREDITRISIKO 22 KAPITEL III: BESTIMMUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE 23 33. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE 23 34. FORMEN DER GEBUNDENEN ENTWICKLUNGSHILFE 23 35. MISCHFINANZIERUNG 23 36. LÄNDERBEZOGENE VORAUSSETZUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE 24 37. PROJEKTBEZOGENE VORAUSSETZUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE 25 38. MINDESTKONZESSIONALITÄT 25 39. AUSNAHMEN VON DEN LÄNDER- UND PROJEKTBEZOGENEN VORAUSSETZUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE 25 40. BERECHNUNG DER KONZESSIONALITÄT GEBUNDENER ENTWICKLUNGSHILFE 26 41. GELTUNGSDAUER FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE 27 42. ANPASSUNG 27 KAPITEL IV: VERFAHREN 28 ABSCHNITT 1: GEMEINSAME VERFAHREN FÜR EXPORTKREDITE UND HANDELSBEZOGENE ENTWICKLUNGSHILFE 28 43. MITTEILUNGEN 28 44. UNTERRICHTUNG ÜBER ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG 28 45. ANPASSUNGSVERFAHREN 28 46. BESONDERE KONSULTATIONEN 28 ABSCHNITT 2: VERFAHREN FÜR EXPORTKREDITE 29 47. VORHERIGE MITTEILUNG MIT AUSSPRACHE 29 48. VORHERIGE MITTEILUNG 29 ABSCHNITT 3: VERFAHREN FÜR HANDELSBEZOGENE ENTWICKLUNGSHILFE 30 49. VORHERIGE MITTEILUNG 30 50. UMGEHENDE MITTEILUNG 30 ABSCHNITT 4: KONSULTATIONSVERFAHREN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE 31 51. ZWECK DER KONSULTATIONEN 31 52. ANWENDUNGSBEREICH UND ZEITPUNKT DER KONSULTATIONEN 31 53. ERGEBNIS DER KONSULTATIONEN 31 ABSCHNITT 5: INFORMATIONSAUSTAUSCH ÜBER EXPORTKREDITE UND HANDELSBEZOGENE ENTWICKLUNGSHILFE 32 54. KONTAKTSTELLEN 32 55. ERSTRECKUNG DER AUSKUNFTSERSUCHEN 32 56. UMFANG DER ANTWORTEN 32 57. MÜNDLICHE KONSULTATIONEN 32 58. VERFAHREN UND FORM DER GEMEINSAMEN HALTUNG 32 59. REAKTIONEN AUF DEN VORSCHLAG FÜR EINE GEMEINSAME HALTUNG 33 60. ANNAHME DER GEMEINSAMEN HALTUNG 33 61. UNEINIGKEIT ÜBER EINE GEMEINSAME HALTUNG 34 62. INKRAFTTRETEN DER GEMEINSAMEN HALTUNG 34 63. GELTUNGSDAUER DER GEMEINSAMEN HALTUNG 34 ABSCHNITT 6: DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE MITTEILUNG DER MINDESTZINSSÄTZE (CIRR) 34 64. MITTEILUNG DER MINDESTZINSSÄTZE 34 65. INKRAFTTRETEN DER ZINSSÄTZE 34 66. SOFORTIGE ÄNDERUNG DER ZINSSÄTZE 34 ABSCHNITT 7: ÜBERPRÜFUNGEN 35 67. REGELMÄSSIGE ÜBERPRÜFUNG DES ÜBEREINKOMMENS 35 68. ÜBERPRÜFUNG DER MINDESTZINSSÄTZE 35 69. ÜBERPRÜFUNG DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE FRAGEN 35 ANHANG I: SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR SCHIFFE 36 KAPITEL I: GELTUNGSBEREICH DER SEKTORVEREINBARUNG 36 1. TEILNAHME 36 2. GELTUNGSBEREICH 36 KAPITEL II: BESTIMMUNGEN FÜR EXPORTKREDITE UND GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE 36 3. MAXIMALE KREDITLAUFZEIT 36 4. ANZAHLUNG 36 5. TILGUNG DES KAPITALS UND ZAHLUNG DER ZINSEN 37 6. MINDESTPRÄMIE 37 7. PROJEKTFINANZIERUNG 37 8. ENTWICKLUNGSHILFE 37 KAPITEL III: VERFAHREN 37 9. UNTERRICHTUNG 37 10. ÜBERPRÜFUNG 37 ANHANG II: SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR KERNKRAFTWERKE 40 KAPITEL I: GELTUNGSBEREICH DER SEKTORVEREINBARUNG 40 1. GELTUNGSBEREICH 40 KAPITEL II: BESTIMMUNGEN FÜR EXPORTKREDITE UND HANDELSBEZOGENE ENTWICKLUNGSHILFE 40 2. MAXIMALE KREDITLAUFZEITEN 40 3. TILGUNG DES KAPITALS UND ZAHLUNG DER ZINSEN 41 4. FESTSETZUNG DER CIRR 41 5. IN BETRACHT KOMMENDE WÄHRUNGEN 42 6. ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG FÜR KERNBRENNSTOFF UND DIENSTLEISTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT KERNBRENNSTOFFEN 42 7. ENTWICKLUNGSHILFE 42 KAPITEL III: VERFAHREN 42 8. VORHERIGE MITTEILUNG 42 KAPITEL IV: ÜBERPRÜFUNG 42 9. KÜNFTIGE ARBEITEN 42 10. ÜBERWACHUNG UND SCHLUSSFOLGERUNGEN 42 ANHANG III: SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR ZIVILE LUFTFAHRZEUGE 43 TEIL 1: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 43 1. ZWECK 43 2. STATUS 43 3. TEILNAHME 43 4. GELTUNGSBEREICH 43 5. INFORMATIONEN FÜR NICHTTEILNEHMER 44 6. ENTWICKLUNGSHILFE 44 7. MASSNAHMEN ZUR VERHÜTUNG UND GERINGHALTUNG VON SCHÄDEN 44 TEIL 2: NEUE LUFTFAHRZEUGE 45 KAPITEL I: GELTUNGSBEREICH 45 8. NEUE LUFTFAHRZEUGE 45 KAPITEL II: FINANZIERUNGSBEDINGUNGEN 45 9. IN BETRACHT KOMMENDE WÄHRUNGEN 45 10. ANZAHLUNG UND MAXIMALE ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG 45 11. MINDESTPRÄMIENSÄTZE 46 12. MAXIMALE KREDITLAUFZEIT 46 13. TILGUNG DES KAPITALS UND ZAHLUNG DER ZINSEN 46 14. MINDESTZINSSÄTZE 47 15. ZINSSTÜTZUNG 47 16. GEBÜHREN 47 17. KOFINANZIERUNG 48 TEIL 3: GEBRAUCHTE LUFTFAHRZEUGE, ERSATZTRIEBWERKE, ERSATZTEILE, WARTUNGS- UND SERVICEVERTRÄGE 48 KAPITEL I: GELTUNGSBEREICH 48 18. GEBRAUCHTE LUFTFAHRZEUGE UND SONSTIGE WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN 48 KAPITEL II: FINANZIERUNGSBEDINGUNGEN 48 19. VERKAUF VON GEBRAUCHTEN LUFTFAHRZEUGEN 48 20. ERSATZTRIEBWERKE UND ERSATZTEILE 49 21. AUFTRÄGE FÜR UMBAUTEN/GRÖSSERE VERÄNDERUNGEN/RENOVIERUNG 49 22. WARTUNGS- UND SERVICEVERTRÄGE 50 23. TRIEBWERKSSÄTZE 50 TEIL 4: TRANSPARENZ 50 ABSCHNITT 1: INFORMATIONSPFLICHTEN 50 24. UNTERRICHTUNG ÜBER ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG 50 ABSCHNITT 2: INFORMATIONSAUSTAUSCH 50 25. AUSKUNFTSERSUCHEN 50 26. MÜNDLICHE KONSULTATIONEN 51 27. BESONDERE KONSULTATIONEN 51 ABSCHNITT 3: GEMEINSAME HALTUNG 51 28. VERFAHREN UND FORM DER GEMEINSAMEN HALTUNG 51 29. REAKTIONEN AUF DEN VORSCHLAG FÜR EINE GEMEINSAME HALTUNG 52 30. ANNAHME DER GEMEINSAMEN HALTUNG 52 31. UNEINIGKEIT ÜBER EINE GEMEINSAME HALTUNG 52 32. INKRAFTTRETEN DER GEMEINSAMEN HALTUNG 52 33. GELTUNGSDAUER DER GEMEINSAMEN HALTUNG 52 ABSCHNITT 4: ANPASSUNG 53 34. ANPASSUNG 53 TEIL 5: ÜBERWACHUNG UND ÜBERPRÜFUNG 53 35. ÜBERWACHUNG 53 36. ÜBERPRÜFUNG 53 37. KÜNFTIGE ARBEITEN 54 TEIL 6: SCHLUSSBESTIMMUNGEN 54 38. INKRAFTTRETEN 54 39. ÜBERGANGSREGELUNGEN 54 40. KÜNDIGUNG 55 ABSCHNITT 1: RISIKOEINSTUFUNG 57 I. LISTE DER RISIKOEINSTUFUNGEN 57 II. AKTUALISIERUNG DER LISTE DER RISIKOEINSTUFUNGEN 57 III. LÖSUNG VON STREITFÄLLEN 58 IV. GELTUNGSDAUER DER EINSTUFUNGEN 58 V. ANTRAG EINES KÄUFERS/KREDITNEHMERS AUF RISIKOEINSTUFUNG 58 ABSCHNITT 2: MINDESTPRÄMIENSÄTZE FÜR NEUE UND GEBRAUCHTE LUFTFAHRZEUGE 59 I. BERECHNUNG DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE 59 II. REDUZIERUNG DER MINDESTPRÄMIE 64 III. NICHT DURCH VERMÖGENSWERTE BESICHERTE GESCHÄFTE 67 ABSCHNITT 3: MINDESTPRÄMIENSÄTZE FÜR UNTER TEIL 3 DIESER SEKTORVEREINBARUNG FALLENDE WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN AUSSER GEBRAUCHTEN LUFTFAHRZEUGEN 68 I. VORLÄUFIGE ANGABEN 71 II. FRAGEN 71 1. VARIABLER MINDESTZINSSATZ 73 2. MINDESTFESTZINSSATZ 73 3. FESTSETZUNG DES CIRR 74 4. GELTUNGSDAUER DES CIRR 74 5. ANWENDUNG DER MINDESTZINSSÄTZE 74 6. VORZEITIGE RÜCKZAHLUNG VON KREDITEN MIT FESTEM ZINSSATZ 74 7. SOFORTIGE ÄNDERUNG DER ZINSSÄTZE 74 8. BEZUGSSPANNE 74 ANHANG IV: SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR PROJEKTE IN DEN BEREICHEN ERNEUERBARE ENERGIE, KLIMASCHUTZ UND ANPASSUNG AN DEN KLIMAWANDEL SOWIE WASSER 80 KAPITEL I: GELTUNGSBEREICH DER SEKTORVEREINBARUNG 80 1. ANWENDUNGSBEREICH BEI PROJEKTEN IM BEREICH ERNEUERBARE ENERGIE, DIE NACH ANLAGE I FÖRDERFÄHIG SIND 80 2. ANWENDUNGSBEREICH BEI KLIMASCHUTZPROJEKTEN, DIE NACH ANLAGE II FÖRDERFÄHIG SIND 80 3. ANWENDUNGSBEREICH BEI ANPASSUNGSPROJEKTEN, DIE NACH ANLAGE III FÖRDERFÄHIG SIND 81 4. ANWENDUNGSBEREICH BEI WASSERPROJEKTEN 81 KAPITEL II: BESTIMMUNGEN FÜR EXPORTKREDITE 81 5. MAXIMALE KREDITLAUFZEITEN 81 6. TILGUNG DES KAPITALS UND ZAHLUNG DER ZINSEN 82 7. MINDESTZINSSÄTZE 82 8. IN BETRACHT KOMMENDE WÄHRUNGEN 83 9. ÖRTLICHE KOSTEN 83 KAPITEL III: VERFAHREN 83 10. VORHERIGE MITTEILUNG 83 KAPITEL IV: ÜBERWACHUNG UND ÜBERPRÜFUNG 83 11. KÜNFTIGE ARBEITEN 84 12. ÜBERWACHUNG UND ÜBERPRÜFUNG 84 ANHANG V: SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR EISENBAHNINFRASTRUKTURANHANG V SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR EISENBAHNINFRASTRUKTUR 91 KAPITEL I: GELTUNGSBEREICH DER SEKTORVEREINBARUNG 91 1. GELTUNGSBEREICH 91 KAPITEL II: BESTIMMUNGEN FÜR EXPORTKREDITE 91 2. MAXIMALE KREDITLAUFZEITEN 91 3. TILGUNG DES KAPITALS UND DER ZINSEN 92 4. MINDESTFESTZINSSÄTZE 92 KAPITEL III: VERFAHREN 92 5. VORHERIGE MITTEILUNG 92 6. GELTUNGSDAUER GEMEINSAMER HALTUNGEN 92 KAPITEL IV: ÜBERWACHUNG UND ÜBERPRÜFUNG 92 7. ÜBERWACHUNG UND ÜBERPRÜFUNG 92 ANHANG VI: BEDINGUNGEN FÜR PROJEKTFINANZIERUNGSGESCHÄFTE 94 KAPITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 94 1. GELTUNGSBEREICH 94 KAPITEL II: FINANZIERUNGSBEDINGUNGEN 94 2. MAXIMALE KREDITLAUFZEITEN 94 3. TILGUNG DES KAPITALS UND ZAHLUNG DER ZINSEN 94 4. MINDESTFESTZINSSÄTZE 95 KAPITEL III: VERFAHREN 95 5. VORHERIGE MITTEILUNG VON PROJEKTFINANZIERUNGSGESCHÄFTEN 95 I. GRUNDVORAUSSETZUNGEN 96 II. ZUSÄTZLICHE KRITERIEN FÜR PROJEKTFINANZIERUNGSGESCHÄFTE IN OECD-LÄNDERN MIT HOHEM EINKOMMEN 96 ANHANG VII: ANGABEN IN MITTEILUNGEN 97 I. ANGABEN IN ALLEN MITTEILUNGEN 97 II. (GEGEBENENFALLS) ZUSÄTZLICHE ANGABEN FÜR MITTEILUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT BESONDEREN BESTIMMUNGEN 99 ANHANG VIII: BERECHNUNG DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE 104 ANHANG IX: MARKTREFERENZWERTE FÜR GESCHÄFTE IN LÄNDERN DER KATEGORIE 0 107 ANHANG X: KRITERIEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG EINER RÜCKZAHLUNGSGARANTIE EINES DRITTEN UND DIE EINSTUFUNG MULTILATERALER ODER REGIONALER ORGANISATIONEN 108 ANHANG XI: QUALITATIVE BESCHREIBUNG DER KÄUFERRISIKOKATEGORIEN 110 ANHANG XII: KRITERIEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON METHODEN ZUR BEGRENZUNG DES LÄNDERRISIKOS UND VON KÄUFERRISIKO-BONITÄTSVERBESSERUNGEN 114 ANHANG XIII: KRITERIEN FÜR DIE BEURTEILUNG DER ENTWICKLUNGSPOLITISCHEN BEDEUTUNG 118 ANHANG XIV: LISTE DER BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 120

KAPITEL I

1.
ZWECK

a)
Hauptzweck dieses Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Übereinkommen” ) ist es, den Rahmen für die geordnete Handhabung öffentlich unterstützter Exportkredite abzustecken.
b)
Mit diesem Übereinkommen soll die Schaffung gleicher Bedingungen für öffentliche Unterstützung im Sinne des Artikels 5 Buchstabe a und damit ein Wettbewerb zwischen den Exporteuren gefördert werden, der nicht auf den günstigsten öffentlich unterstützten Finanzierungsbedingungen beruht, sondern auf Qualität und Preis der exportierten Waren und Dienstleistungen.

2.
STATUS

Das im Rahmen der OECD ausgearbeitete Übereinkommen ist ursprünglich im April 1978 in Kraft getreten und gilt auf unbestimmte Zeit. Es handelt sich um ein „Gentlemen's Agreement” zwischen den Teilnehmern; es ist kein Rechtsakt der OECD(1), wird jedoch vom OECD-Sekretariat (im Folgenden „Sekretariat” ) administrativ unterstützt.

3.
TEILNAHME

Die derzeitigen Teilnehmer an diesem Übereinkommen sind Australien, die Europäische Union, Japan, Kanada, Korea, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz und die Vereinigten Staaten. Weitere OECD-Mitglieder und Nichtmitglieder können von den derzeitigen Teilnehmern zur Teilnahme aufgefordert werden.

4.
INFORMATIONEN FÜR NICHTTEILNEHMER

a)
Die Teilnehmer verpflichten sich, Informationen über Mitteilungen im Zusammenhang mit öffentlicher Unterstützung im Sinne des Artikels 5 Buchstabe a mit Nichtteilnehmern zu teilen.
b)
Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit beantworten die Teilnehmer in einer Wettbewerbslage Anfragen von Nichtteilnehmern bezüglich der Finanzierungsbedingungen für ihre öffentliche Unterstützung wie Anfragen von Teilnehmern.

5.
GELTUNGSBEREICH

Dieses Übereinkommen gilt für jede öffentliche Unterstützung mit einer Laufzeit von mindestens zwei Jahren, die von einer Regierung oder im Namen einer Regierung für den Export von Waren und/oder Dienstleistungen, einschließlich Finanzierungsleasinggeschäften, gewährt wird.
a)
Öffentliche Unterstützung kann in unterschiedlicher Form gewährt werden:

1.
Exportkreditgarantie oder -versicherung (pure cover)
2.
öffentliche Finanzierungsunterstützung:

    Direktkredite/-finanzierung und Refinanzierung oder

    Zinsstützung

3.
Kombination dieser Formen

b)
Dieses Übereinkommen gilt für gebundene Entwicklungshilfe; die Verfahren des Kapitels IV gelten auch für handelsbezogene ungebundene Entwicklungshilfe.
c)
Dieses Übereinkommen gilt nicht für den Export von Militärausrüstung und landwirtschaftlichen Grundstoffen.
d)
Öffentliche Unterstützung wird nicht gewährt, wenn eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Vertrag mit einem Käufer in einem anderen als dem eigentlichen Bestimmungsland der Waren in erster Linie zu dem Zweck konstruiert worden ist, günstigere Rückzahlungsbedingungen zu erhalten.

6.
SEKTORVEREINBARUNGEN

a)
Die folgenden Sektorvereinbarungen sind Bestandteil des Übereinkommens:

Schiffe (Anhang I)

Kernkraftwerke (Anhang II)

Zivile Luftfahrzeuge (Anhang III)

Projekte in den Bereichen erneuerbare Energie, Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel sowie Wasser (Anhang IV)

Eisenbahninfrastruktur (Anhang V)

b)
Teilnehmer an einer Sektorvereinbarung können sich für die öffentliche Unterstützung des Exports von Waren und/oder Dienstleistungen, die unter die Sektorvereinbarung fallen, auf deren Bestimmungen berufen. Sofern eine Bestimmung des Übereinkommens keine Entsprechung in einer Sektorvereinbarung findet, wenden die Teilnehmer an einer Sektorvereinbarung die Bestimmung des Übereinkommens an.

7.
PROJEKTFINANZIERUNG

a)
Bei Finanzierungsgeschäften, die die Kriterien von Anhang VI, Anlage 1 erfüllen, können sich Teilnehmer für den Export von Waren und/oder Dienstleistungen auf die Bedingungen des Anhangs VI berufen.
b)
Buchstabe a gilt für den Export von Waren und Dienstleistungen, die unter die Sektorvereinbarung über Exportkredite für Kernkraftwerke, die Sektorvereinbarung über Exportkredite für Projekte in den Bereichen erneuerbare Energie, Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel sowie Wasser fallen, und die Sektorvereinbarung über Exportkredite für Eisenbahninfrastruktur.
c)
Buchstabe a gilt nicht für den Export von Waren und Dienstleistungen, die unter die Sektorvereinbarung über zivile Luftfahrzeuge oder die Sektorvereinbarung über Exportkredite für Schiffe fallen.

8.
KÜNDIGUNG

Ein Teilnehmer kann dieses Übereinkommen kündigen, indem er dies dem Sekretariat auf elektronischem Wege schriftlich mitteilt, z. B. über das Online-Informationssystem (OLIS) der OECD. Die Kündigung wird 180 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung beim Sekretariat wirksam.

9.
ÜBERWACHUNG

Das Sekretariat überwacht die Durchführung dieses Übereinkommens.

KAPITEL II

Die Finanzierungsbedingungen für Exportkredite umfassen alle Bestimmungen dieses Kapitels, die in Verbindung miteinander zu lesen sind. In diesem Übereinkommen sind Beschränkungen der Bedingungen für Exportkredite festgelegt, für die öffentliche Unterstützung gewährt werden kann. Die Teilnehmer erkennen an, dass in einigen Handelsbranchen und Wirtschaftszweigen restriktivere Finanzierungsbedingungen als die in diesem Übereinkommen vorgesehenen üblich sind. Die Teilnehmer beachten diese üblichen Finanzierungsbedingungen auch weiterhin, insbesondere den Grundsatz, dass die Kreditlaufzeit nicht länger sein darf als die Nutzungsdauer der Waren.

10.
ANZAHLUNG, MAXIMALE ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG UND ÖRTLICHE KOSTEN

a)
Die Teilnehmer verlangen, dass die Käufer von Waren oder Dienstleistungen, für die öffentliche Unterstützung gewährt wird, bei oder vor Beginn der Kreditlaufzeit im Sinne des Anhangs XIV eine Anzahlung von mindestens 15 % des Exportauftragswerts leisten. Umfasst das Geschäft Waren und Dienstleistungen aus Drittländern, für die keine öffentliche Unterstützung gewährt wird, so kann der entsprechende Betrag für die Berechnung der Anzahlung vom Exportauftragswert abgezogen werden. Eine Finanzierung/Versicherung in Höhe von 100 % der Prämie ist zulässig. Die Prämie kann, muss aber nicht im Exportauftragswert enthalten sein. Ein Gewährleistungseinbehalt, der nach Beginn der Kreditlaufzeit erfolgt, gilt nicht als Anzahlung im Sinne dieses Artikels.
b)
Öffentliche Unterstützung für die Anzahlung kann nur in Form einer Versicherung oder Garantie zur Deckung der üblichen Risiken vor Beginn der Kreditlaufzeit gewährt werden.
c)
Sofern unter den Buchstaben b und d nichts anderes bestimmt ist, gewähren die Teilnehmer öffentliche Unterstützung für höchstens 85 % des Exportauftragswerts, einschließlich der Waren und Dienstleistungen aus Drittländern, jedoch ohne die örtlichen Kosten.
d)
Für die örtlichen Kosten können die Teilnehmer unter folgenden Voraussetzungen öffentliche Unterstützung gewähren:

1.
Die öffentliche Unterstützung für örtliche Kosten beschränkt sich auf höchstens 30 % des Exportauftragswerts.
2.
Sie wird nicht zu Bedingungen gewährt, die günstiger/weniger restriktiv sind als die für die betreffenden Exporte vereinbarten Bedingungen.
3.
Übersteigt die öffentliche Unterstützung für örtliche Kosten 15 % des Exportauftragswerts, so ist sie nach Maßgabe des Artikels 48 vorher mitzuteilen, wobei die Art der zu unterstützenden örtlichen Kosten anzugeben ist.

11.
EINSTUFUNG DER LÄNDER FÜR DIE ZWECKE DER MAXIMALEN KREDITLAUFZEIT

a)
Der Kategorie I gehören die OECD-Länder mit hohem Einkommen(2) an. Die übrigen Länder gehören der Kategorie II an.
b)
Für die Einstufung der Länder gelten folgende Kriterien und Verfahren:

1.
Die Einstufung für die Zwecke dieses Übereinkommens hängt vom Pro-Kopf-BNE ab, das von der Weltbank für ihre Einstufung der Kreditnehmerländer berechnet wird.
2.
Reichen die der Weltbank vorliegenden Angaben für eine Veröffentlichung des Pro-Kopf-BNE nicht aus, so wird die Weltbank ersucht zu schätzen, ob das Pro-Kopf-BNE des betreffenden Landes über oder unter dem geltenden Schwellenwert liegt. Das Land wird dann nach dieser Schätzung eingestuft, sofern die Teilnehmer nichts anderes beschließen.
3.
Wird ein Land nach Artikel 11 Buchstabe a neu eingestuft, so wird die Neueinstufung zwei Wochen nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem das Sekretariat allen Teilnehmern die aus den genannten Angaben der Weltbank gezogenen Schlussfolgerungen übermittelt hat.
4.
Ändert die Weltbank ihre Zahlen, so bleiben diese Änderungen für die Zwecke dieses Übereinkommens außer Betracht. Die Einstufung eines Landes kann jedoch durch Festlegung einer Gemeinsamen Haltung geändert werden, und eine Änderung der Einstufung wird von den Teilnehmern wohlwollend geprüft, wenn in dem Kalenderjahr, in dem das Sekretariat die Zahlen erstmals übermittelt hat, erkannt wird, dass Zahlen unrichtig sind oder fehlen.

c)
Ein Land wird erst dann in eine andere Kategorie eingestuft, wenn es der betreffenden Weltbankkategorie während zweier aufeinander folgender Jahre angehört hat.

12.
MAXIMALE KREDITLAUFZEITEN

Unbeschadet des Artikels 13 hängt die maximale Kreditlaufzeit von der Kategorie ab, in die das Bestimmungsland nach Artikel 11 eingestuft ist.
a)
Für Länder der Kategorie I beträgt die maximale Kreditlaufzeit fünf Jahre; nach den Verfahren des Artikels 48 für die vorherige Mitteilung kann eine maximale Kreditlaufzeit von achteinhalb Jahren vereinbart werden.
b)
Für Länder der Kategorie II beträgt die maximale Kreditlaufzeit zehn Jahre.
c)
Betrifft ein Vertrag mehr als ein Bestimmungsland, so bemühen sich die Teilnehmer, nach den Verfahren der Artikel 58 bis 63 eine Gemeinsame Haltung festzulegen, um eine Einigung über zweckmäßige Bedingungen zu erzielen.

13.
KREDITLAUFZEITEN FÜR NICHT MIT KERNKRAFT ARBEITENDE KRAFTWERKE

a)
Für nicht mit Kernkraft arbeitende Kraftwerke beträgt die maximale Kreditlaufzeit 12 Jahre. Beabsichtigt ein Teilnehmer, eine längere als die in Artikel 12 vorgesehene Kreditlaufzeit zu unterstützen, so teilt er dies nach dem Verfahren des Artikels 48 vorher mit.
b)
Nicht mit Kernkraft arbeitende Kraftwerke sind vollständige, nicht mit Kernbrennstoff betriebene Kraftwerke und Teile davon; dazu zählen alle Bestandteile, Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Dienstleistungen (einschließlich der Ausbildung des Personals), die für die Errichtung und die Inbetriebnahme dieser Kraftwerke unmittelbar erforderlich sind. Nicht dazu zählen Ausgabenposten, für die üblicherweise der Käufer zuständig ist, insbesondere Kosten für die Erschließung des Baugeländes, für Straßen, Bausiedlungen, Starkstromleitungen sowie Schalt- und Wasserversorgungsanlagen, die sich außerhalb der Kraftwerksanlage befinden, ferner Kosten für Genehmigungsverfahren im Land des Käufers (z. B. Standortgenehmigungen, Baugenehmigungen und Brennstoffversorgungsgenehmigungen), mit folgenden Ausnahmen:

1.
Ist der Käufer des Kraftwerks auch Käufer der Schaltanlage, so entspricht die maximale Kreditlaufzeit für die ursprüngliche Schaltanlage der maximalen Kreditlaufzeit für das nicht mit Kernkraft arbeitende Kraftwerk (d. h. 12 Jahre); und
2.
die maximale Kreditlaufzeit für Umspannwerke, Transformatoren und Übertragungsleitungen mit einer Mindestspannung von 100 kV entspricht der maximalen Kreditlaufzeit für das nicht mit Kernkraft arbeitende Kraftwerk.

14.
TILGUNG DES KAPITALS UND ZAHLUNG DER ZINSEN

a)
Das Kapital eines Exportkredits ist in gleichen Raten zu tilgen.
b)
Die Tilgungs- und die Zinsraten sind mindestens alle sechs Monate fällig; die erste Tilgungs- und Zinsrate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen.
c)
Bei Exportkrediten für Leasinggeschäfte kann entweder gemäß Buchstabe a nur das Kapital in gleichen Raten getilgt werden, oder es können Kapital und Zinsen gemeinsam in gleichen Raten getilgt werden.
d)
In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen können Exportkredite zu Bedingungen gewährt werden, die von den Buchstaben a bis c abweichen. Die Gewährung einer derartigen Unterstützung muss darauf beruhen, dass eine Diskrepanz besteht zwischen dem Zeitplan, der die Verfügbarkeit der Mittel für den Schuldner bestimmt, und dem Schuldendienstprofil, das auf einem Tilgungsplan mit gleichen halbjährlichen Raten beruht; in diesem Fall sind die folgenden Kriterien zu erfüllen:

1.
Eine einzelne Tilgungsrate oder die Gesamtheit der innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten geleisteten Tilgungsraten entspricht höchstens 25 % des zu tilgenden Kapitals.
2.
Tilgungsraten sind mindestens alle 12 Monate zu zahlen. Die erste Tilgungsrate ist spätestens 12 Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen; außerdem müssen 12 Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit mindestens 2 % des zu tilgenden Kapitals zurückgezahlt worden sein.
3.
Die Zinsen sind mindestens alle 12 Monate fällig; die erste Rate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen.
4.
Die gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit darf folgende Zeiträume nicht überschreiten:

bei Geschäften mit staatlichen Käufern (oder mit einer staatlichen Rückzahlungsgarantie): viereinhalb Jahre für Geschäfte in Ländern der Kategorie I und fünfeinviertel Jahre für Länder der Kategorie II;

bei Geschäften mit nichtstaatlichen Käufern (und ohne staatliche Rückzahlungsgarantie): fünf Jahre für Länder der Kategorie I und sechs Jahre für Länder der Kategorie II;

ungeachtet der Bestimmungen unter den beiden vorausgehenden Gedankenstrichen bei Geschäften zur Finanzierung von nicht mit Kernkraft arbeitenden Kraftwerken nach Artikel 13 sechseinviertel Jahre.

5.
Der Teilnehmer teilt nach dem Verfahren des Artikels 48 vorher mit, warum keine Unterstützung nach den Buchstaben a bis c gewährt wird.

e)
Nach Beginn der Kreditlaufzeit fällige Zinsen werden nicht kapitalisiert.

15.
ZINSSÄTZE, PRÄMIENSÄTZE, SONSTIGE GEBÜHREN UND ENTGELTE

a)
Als Zinsen gelten nicht:

1.
Zahlungen von Prämien oder sonstigen Entgelten für die Versicherung oder die Garantie von Lieferanten- oder Finanzkrediten,
2.
Bankgebühren oder Provisionen im Zusammenhang mit dem Exportkredit, bei denen es sich nicht um jährliche oder halbjährliche Bankentgelte handelt, die während der gesamten Kreditlaufzeit anfallen, und
3.
vom Einfuhrland im Quellenabzugsverfahren erhobene Steuern.

b)
Wird die öffentliche Unterstützung in Form von Direktkrediten/-finanzierung oder Refinanzierung gewährt, so können die Prämien auf den Nominalwert der Zinsen aufgeschlagen oder als gesondertes Entgelt erhoben werden; beide Komponenten sind den Teilnehmern getrennt mitzuteilen.

16.
GELTUNGSDAUER FÜR EXPORTKREDITE

Die Finanzierungsbedingungen für Einzelexportkredite und Kreditlinien mit Ausnahme der Geltungsdauer für kommerzielle Referenzzinssätze (Commercial Interest Reference Rates, CIRR) nach Artikel 21 werden vor der endgültigen Zusage für höchstens sechs Monate festgelegt.

17.
MASSNAHMEN ZUR VERHÜTUNG UND GERINGHALTUNG VON SCHÄDEN

Dieses Übereinkommen hindert die Exportkreditstellen und Finanzinstitute nicht daran, weniger restriktive Finanzierungsbedingungen als die in diesem Übereinkommen vorgesehenen zu vereinbaren, sofern dies nach Vertragsschluss (wenn die Exportkreditvereinbarung und etwaige Zusatzvereinbarungen bereits in Kraft getreten sind) und nur zu dem Zweck geschieht, Schäden infolge von Ereignissen zu verhüten oder möglichst gering zu halten, die zur Nichtzahlung oder zum Eintritt des Versicherungsfalls führen könnten.

18.
ANPASSUNG

Unter Berücksichtigung seiner internationalen Verpflichtungen und im Einklang mit dem Zweck dieses Übereinkommens kann sich ein Teilnehmer nach den Verfahren des Artikels 45 den von einem Teilnehmer oder einem Nichtteilnehmer angebotenen Finanzierungsbedingungen anpassen. Finanzierungsbedingungen, die nach diesem Artikel gewährt werden, gelten als mit den Bestimmungen der Kapitel I und II und gegebenenfalls der Anhänge I, II, III, IV, V und VI vereinbar.

19.
MINDESTFESTZINSSÄTZE BEI ÖFFENTLICHER FINANZIERUNGSUNTERSTÜTZUNG

a)
Die Teilnehmer, die öffentliche Finanzierungsunterstützung für Festzinskredite gewähren, wenden als Mindestzinssätze die maßgeblichen CIRR an. Die CIRR werden nach folgenden Grundsätzen berechnet:

1.
Die CIRR geben die kommerziellen Ausleihezinssätze auf dem Inlandsmarkt der betreffenden Währung wieder.
2.
Die CIRR entsprechen weitgehend dem Zinssatz für erstklassige inländische Kreditnehmer.
3.
Die CIRR basieren auf den Finanzierungskosten für Festzinsfinanzierungen.
4.
Die CIRR verzerren nicht die Wettbewerbsbedingungen auf dem Inlandsmarkt und
5.
die CIRR entsprechen weitgehend einem Zinssatz für erstklassige ausländische Kreditnehmer.

b)
Die öffentliche Finanzierungsunterstützung ist weder ganz noch teilweise ein Ausgleich für die angemessene Kreditrisikoprämie, die nach Artikel 23 für das Tilgungsrisiko zu erheben ist.

20.
FESTSETZUNG DER CIRR

a)
Jeder Teilnehmer, der beabsichtigt, einen CIRR festzulegen, wählt zunächst eines der beiden folgenden Basiszinssatzsysteme für seine Währung:

1.
Rendite einer Staatsanleihe mit einer Laufzeit von drei Jahren, wenn die Kreditlaufzeit bis zu fünf Jahre beträgt, Rendite einer Staatsanleihe mit einer Laufzeit von fünf Jahren, wenn die Kreditlaufzeit mehr als fünf, jedoch höchstens achteinhalb Jahre beträgt, und Rendite einer Staatsanleihe mit einer Laufzeit von sieben Jahren, wenn die Kreditlaufzeit mehr als achteinhalb Jahre beträgt, oder
2.
Rendite einer Staatsanleihe mit einer Laufzeit von fünf Jahren, unabhängig von der Kreditlaufzeit

Ausnahmen vom Basiszinssatzsystem werden von den Teilnehmern vereinbart.

b)
Die CIRR werden unter Aufschlag einer Fixspanne von 100 Basispunkten auf den Basiszinssatz jedes Teilnehmers festgesetzt, sofern die Teilnehmer nichts anderes vereinbart haben.
c)
Die übrigen Teilnehmer wenden den für eine bestimmte Währung festgesetzten CIRR auf Finanzierungsangebote in der betreffenden Währung an.
d)
Ein Teilnehmer kann sein Basiszinssatzsystem ändern, sofern er dies sechs Monate vorher mitteilt und die Teilnehmer beratend Stellung genommen haben.
e)
Ein Teilnehmer oder ein Nichtteilnehmer kann um Festsetzung eines CIRR für die Währung eines Nichtteilnehmers ersuchen. In Absprache mit dem interessierten Nichtteilnehmer kann ein Teilnehmer oder das Sekretariat im Namen dieses Nichtteilnehmers nach den Verfahren der Artikel 58 bis 63 für die Festlegung einer gemeinsamen Haltung einen Vorschlag für die Festsetzung des CIRR in dieser Währung vorlegen.

21.
GELTUNGSDAUER FÜR CIRR

Der für ein Geschäft geltende Zinssatz wird für höchstens 120 Tage festgesetzt. Werden die Bedingungen für die öffentliche Finanzierungsunterstützung vor Vertragsschluss festgelegt, so wird der CIRR um 20 Basispunkte erhöht.

22.
ANWENDUNG DER CIRR

a)
Wird öffentliche Finanzierungsunterstützung für Kredite mit variablem Zinssatz gewährt, so dürfen Banken und andere Finanzierungseinrichtungen nicht anbieten, während der gesamten Laufzeit des Kredits entweder den (bei Vertragsschluss geltenden) CIRR oder den kurzfristigen Marktzinssatz zu wählen, je nachdem, welcher gerade am niedrigsten ist.
b)
Wird der Kredit ganz oder teilweise freiwillig vorzeitig zurückgezahlt, so ersetzt der Kreditnehmer der staatlichen Einrichtung, die die öffentliche Finanzierungsunterstützung gewährt, alle sich aus dieser vorzeitigen Rückzahlung ergebenden Kosten und Verluste, einschließlich der Kosten, die ihr durch die Ersetzung der durch die vorzeitige Rückzahlung unterbrochenen Zahlungseingänge mit festem Zinssatz entstehen.

23.
PRÄMIE FÜR DAS KREDITRISIKO

Zusätzlich zu den Zinsen erheben die Teilnehmer eine Prämie zur Deckung des Tilgungsrisikos der Exportkredite. Die von den Teilnehmern erhobenen Prämiensätze hängen vom Risiko ab, konvergieren und sind nicht zu gering, um langfristige Kosten und Verluste zu decken.

24.
MINDESTPRÄMIENSÄTZE FÜR DAS KREDITRISIKO

Die Teilnehmer erheben keinen niedrigeren als den geltenden Mindestprämiensatz (Minimum Premium Rate, MPR) für das Kreditrisiko.
a)
Der geltende MPR wird nach folgenden Kriterien festgesetzt:

geltende Einstufung des Länderrisikos

Dauer des Risikos (Risikohorizont (Horizon of Risk, HOR))

gewählte Käuferrisikokategorie des Schuldners

Deckungsquote für politische und wirtschaftliche Risiken und Qualität des angebotenen öffentlichen Exportkreditprodukts

gegebenenfalls angewandte Methode für die Begrenzung des Länderrisikos und

gegebenenfalls erfolgte Bonitätsverbesserung in Bezug auf das Käuferrisiko

b)
Der MPR wird als prozentualer Anteil am Wert des Kapitals des Kredits ausgedrückt, so, als ob die Prämie zum Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme des Kredits in voller Höhe erhoben würde. Die mathematische Formel für die Berechnung des MPR wird in Anhang VIII erläutert.
c)
Für Geschäfte, an denen Schuldner in Ländern der Kategorie 0, in OECD-Ländern mit hohem Einkommen und in Euro-Ländern mit hohem Einkommen(3) beteiligt sind, gelten keine MPR. Die von den Teilnehmern für Geschäfte in diesen Ländern erhobenen Prämiensätze werden von Fall zu Fall bestimmt. Um zu gewährleisten, dass die Prämiensätze für Geschäfte, an denen Schuldner in diesen Ländern beteiligt sind, die entsprechenden Preise des privaten Marktes nicht unterbieten, halten die Teilnehmer das folgende Verfahren ein:

Unter Berücksichtigung der verfügbaren Marktdaten und der Besonderheiten des betreffenden Geschäfts ermitteln die Teilnehmer den anzuwendenden Prämiensatz durch Vergleich mit mindestens einem der in Anhang IX aufgeführten Marktreferenzwerte (Benchmarks); dabei wählen sie den (die) für das jeweilige Geschäft am besten geeigneten Referenzwert(e).

Ungeachtet des vorhergehenden Absatzes erheben die Teilnehmer keinen geringeren MPR als den, welcher der jeweiligen Käuferrisikokategorie in der Länderrisikokategorie 1 entspricht, falls die Relevanz der Marktdaten aus Liquiditäts- oder anderen Gründen begrenzt ist oder das Geschäft geringfügig ist (Kreditwert unter 10 Mio. Sonderziehungsrechten (SZR)).

Vorübergehend(4) geben die Teilnehmer eine vorherige Mitteilung nach Artikel 48 Buchstabe a für jedes Geschäft ab, das mit einem Schuldner/Garantiegeber in einem Land der Kategorie 0, einem OECD-Land mit hohem Einkommen oder einem Euro-Land mit hohem Einkommen getätigt wird und dessen Kreditwert 10 Mio. SZR übersteigt.

d)
Für die Länder mit dem „höchsten Risiko” der Kategorie 7 werden in der Regel höhere Prämiensätze als die für diese Kategorie festgesetzten MPR erhoben; diese Prämiensätze werden von dem Teilnehmer festgesetzt, der die öffentliche Unterstützung gewährt.
e)
Bei der Berechnung des MPR für ein Geschäft ist die geltende Einstufung des Länderrisikos die Einstufung des Landes des Schuldners und die geltende Einstufung des Käuferrisikos die Einstufung des Schuldners(5), es sei denn,

dass von einem in Anbetracht des Umfangs der gesicherten Schuld kreditwürdigen Dritten eine Sicherheit in Form einer unwiderruflichen, unbedingten, abrufbaren, rechtsgültigen und vollstreckbaren Garantie für die gesamte Rückzahlungspflicht während der gesamten Kreditlaufzeit geleistet wird. Wird eine Garantie von einem Dritten gestellt, so hat ein Teilnehmer die Möglichkeit, die Länderrisikoeinstufung des Landes anzuwenden, in dem der Garantiegeber seinen Sitz hat, und die Käuferrisikokategorie des Garantiegebers(6), oder

dass eine multilaterale oder regionale Organisation nach Artikel 28 entweder als Kreditnehmer oder als Garantiegeber für das Geschäft auftritt; in diesem Fall kann die geltende Einstufung des Länderrisikos und der Käuferrisikokategorie die Einstufung der beteiligten multilateralen oder regionalen Organisation sein

f)
Die Kriterien und Bedingungen für die Anwendung einer Garantie eines Dritten in den Fällen des Buchstabens e erster und zweiter Gedankenstrich sind in Anhang X festgelegt.
g)
Der HOR für die Berechnung eines MPR, vereinbart als die Hälfte des Auszahlungszeitraums plus der gesamten Kreditlaufzeit, geht von einem Standardtilgungsverfahren für den Exportkredit aus, d. h. von einer Rückzahlung des Kapitals plus der aufgelaufenen Zinsen in gleichen halbjährlichen Raten, die sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit anläuft. Für Exportkredite mit anderen Tilgungsverfahren wird eine entsprechende Kreditlaufzeit (ausgedrückt als gleiche halbjährliche Raten) nach folgender Formel berechnet: entsprechende Kreditlaufzeit = (gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit – 0,25)/0,5.
h)
Entscheidet sich ein Teilnehmer für die Anwendung einer MPR im Zusammenhang mit einem garantierenden Dritten, der seinen Sitz in einem anderen Land als dem des Schuldners hat, so teilt er dies nach dem Verfahren des Artikels 47 vorher mit. Entscheidet sich ein Teilnehmer für die Anwendung einer MPR im Zusammenhang mit einer als Garantiegeber auftretenden multilateralen oder regionalen Organisation, so teilt er dies nach dem Verfahren des Artikels 48 vorher mit.

25.
EINSTUFUNG DES LÄNDERRISIKOS

Mit Ausnahme der OECD-Länder mit hohem Einkommen und der Euro-Länder mit hohem Einkommen werden die Länder nach der Wahrscheinlichkeit eingestuft, mit der sie ihre Auslandsschulden bedienen werden (Länderkreditrisiko).
a)
Das Länderkreditrisiko umfasst fünf Elemente:

allgemeines Rückzahlungsmoratorium, das von der Regierung des Landes des Schuldners/Garantiegebers angeordnet wird oder von der Stelle des Landes, über das die Rückzahlung erfolgt

politische Ereignisse und/oder wirtschaftliche Schwierigkeiten außerhalb des Landes des mitteilenden Teilnehmers oder Gesetzgebungs-/Verwaltungsmaßnahmen außerhalb des Landes des mitteilenden Teilnehmers, die den Transfer der für den Kredit gezahlten Mittel verhindern oder verzögern

Rechtsvorschriften im Land des Schuldners/Garantiegebers, nach denen die Rückzahlung in Landeswährung als Erfüllung der Schuld gilt, selbst wenn der zurückgezahlte Betrag nach Umrechnung in die Kreditwährung infolge von Wechselkursschwankungen nicht mehr dem zum Zeitpunkt des Transfers der Mittel geschuldeten Betrag entspricht

sonstige Maßnahmen oder Beschlüsse der Regierung eines anderen Landes, die die Rückzahlung eines Kredits verhindern, und

Ereignisse höherer Gewalt außerhalb des Landes des mitteilenden Teilnehmers, z. B. Krieg (einschließlich Bürgerkrieg), Enteignung, Revolution, Aufruhr, Bürgerunruhen, Wirbelstürme, Überschwemmungen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Flutwellen und nukleare Unfälle

b)
Die Länder werden in eine von acht Länderrisikokategorien (0-7) eingestuft. MPR sind für die Kategorien 1 bis 7 festgesetzt worden, nicht jedoch für die Kategorie 0, da das Länderrisiko für die Länder dieser Kategorie als unbedeutend angesehen wird. Das Kreditrisiko im Zusammenhang mit Geschäften in Ländern der Kategorie 0 ist im Wesentlichen auf das Schuldner-/Garantiegeberrisiko zurückzuführen.
c)
Die Einstufung der Länder(7) erfolgt nach der Methodik zur Einstufung des Länderrisikos, die Folgendes umfasst:

Das Modell für die Bewertung des Länderrisikos (im Folgenden „Modell” ) führt zu einer quantitativen Bewertung des Länderkreditrisikos, die auf drei Gruppen von Risikoindikatoren für jedes Land beruht: Erfahrung der Teilnehmer mit der Zahlungsfähigkeit des Landes, finanzielle Lage und wirtschaftliche Lage. Die im Rahmen des Modells angewandte Methodik umfasst mehrere Schritte, unter anderem die Bewertung der drei Gruppen von Risikoindikatoren sowie die Kombination und flexible Gewichtung der Risikoindikatorengruppen.

Im Rahmen einer qualitativen Bewertung werden die Ergebnisse des Modells für die einzelnen Länder geprüft, um das politische Risiko und/oder andere in dem Modell ganz oder teilweise nicht berücksichtigte Risiken einzubeziehen. Gegebenenfalls kann die quantitative Bewertung nach dem Modell angepasst werden, damit sie der abschließenden Bewertung des Länderkreditrisikos entspricht.

d)
Die Einstufung des Länderrisikos wird laufend überwacht und mindestens einmal jährlich überprüft; Änderungen, die sich aus der Methodik zur Einstufung des Länderrisikos ergeben, werden vom Sekretariat unverzüglich mitgeteilt. Wird ein Land in eine höhere oder in eine niedrigere Länderrisikokategorie eingestuft, so erheben die Teilnehmer spätestens fünf Arbeitstage nach der Mitteilung der Neueinstufung durch das Sekretariat Prämiensätze, die dem MPR für die neue Länderrisikokategorie entsprechen oder darüber liegen.
e)
Die geltende Einstufung des Länderrisikos wird vom Sekretariat veröffentlicht.

26.
BEWERTUNG DES HOHEITSRISIKOS

a)
Bei allen Ländern, die nach der Methodik zur Einstufung des Länderrisikos nach Artikel 25 Buchstabe d eingestuft werden, wird das Hoheitsrisiko (staatliches Risiko) bewertet, um — ausnahmsweise — die Regierungen oder sonstigen staatlichen Institutionen zu bestimmen,

die nicht der Schuldner mit dem geringsten Risiko des Landes sind und

bei denen das Kreditrisiko wesentlich höher ist als das Länderrisiko.

b)
Die Bestimmung der Regierungen oder sonstigen staatlichen Institutionen, welche die Kriterien des Buchstabens a erfüllen, erfolgt nach der Methodik zur Bewertung des Hoheitsrisikos, welche die Teilnehmer ausgearbeitet und vereinbart haben.
c)
Die Liste der Regierungen oder sonstigen staatlichen Institutionen, bei denen festgestellt wurde, dass sie die Kriterien des Buchstabens a erfüllen, wird laufend überwacht und mindestens einmal jährlich überprüft; Änderungen, die sich aus der Methodik zur Bewertung des Hoheitsrisikos ergeben, werden vom Sekretariat unverzüglich mitgeteilt.
d)
Die Liste der nach Buchstabe b ermittelten Regierungen oder sonstigen staatlichen Institutionen wird vom Sekretariat veröffentlicht.

27.
EINSTUFUNG DES KÄUFERRISIKOS

Schuldner und gegebenenfalls Garantiegeber in Ländern der Risikokategorien 1-7 werden in eine der Käuferrisikokategorien eingestuft, die für das Land des Schuldners/Garantiegebers festgestellt wurden.(8) Die Matrix der Käuferrisikokategorien, in die die Schuldner und Garantiegeber eingestuft werden, findet sich in Anhang VIII. Qualitative Beschreibungen der Käuferrisikokategorien finden sich in Anhang XI.
a)
Käuferrisikoeinstufungen stützen sich auf das höchste Rating für unbesicherte, aber nicht nachrangige Verbindlichkeiten des Schuldners/Garantiegebers, wie vom Teilnehmer ermittelt.
b)
Ungeachtet des Buchstabens a können Geschäfte, die unter den Bedingungen des Anhangs VI unterstützt werden, und Geschäfte mit einem Kreditwert von höchstens 5 Mio. SZR nach Geschäft eingestuft werden, d. h. nach etwaigen Käuferrisiko-Bonitätsverbesserungen; allerdings sind für diese Geschäfte unabhängig von ihrer Einstufung keine Abschläge (Abzinsungen) aufgrund von Käuferrisiko-Bonitätsverbesserungen zulässig.
c)
Staatliche Schuldner und Garantiegeber werden in die Käuferrisikokategorie SOV/CC0 eingestuft.
d)
In Ausnahmefällen können nichtstaatliche Schuldner und Garantiegeber in die Käuferrisikokategorie „besser als SOV” (SOV+)(9) eingestuft werden,

wenn für den Schuldner/Garantiegeber ein Fremdwährungsrating einer akkreditierten Ratingagentur(10) vorliegt, das besser ist als das Fremdwährungsrating (derselben Agentur) für seinen jeweiligen Staat oder

wenn der Schuldner/Garantiegeber seinen Sitz in einem Land hat, in dem das Risiko des Staates festgestelltermaßen wesentlich höher ist als das Länderrisiko.

e)
Die Teilnehmer geben eine vorherige Mitteilung nach Artikel 48 ab für

Geschäfte mit einem nichtstaatlichen Schuldner/Garantiegeber, wenn die erhobene Prämie niedriger ist als die für die Käuferrisikokategorie CC1 vorgegebene Prämie, d. h. CC0 oder SOV+,

Geschäfte mit einem nichtstaatlichen Schuldner/Garantiegeber bei einem Kreditwert über 5 Mio. SZR, wenn ein Teilnehmer das Käuferrisiko für einen nichtstaatlichen Schuldner/Garantiegeber einschätzt, der von einer akkreditierten Ratingagentur eingestuft ist, und die Käuferrisikoeinschätzung besser ist als das Rating der akkreditierten Ratingagentur.(11)

f)
Besteht Wettbewerb für ein bestimmtes Geschäft und wurde der Schuldner/Garantiegeber von konkurrierenden Teilnehmern in unterschiedliche Käuferrisikokategorien eingestuft, so bemühen sich die konkurrierenden Teilnehmer um eine gemeinsame Käuferrisikoeinstufung. Kann kein Einvernehmen über eine gemeinsame Einstufung erzielt werden, so steht es den Teilnehmern, die den Schuldner/Garantiegeber in eine höhere Käuferrisikokategorie eingestuft haben, frei, die niedrigere Käuferrisikoeinstufung anzuwenden.

28.
EINSTUFUNG MULTILATERALER UND REGIONALER ORGANISATIONEN

Multilaterale und regionale Organisationen werden in eine der acht Länderrisikokategorien (0-7)(12) eingestuft und gegebenenfalls überprüft; die geltende Einstufung wird vom Sekretariat veröffentlicht.

29.
DECKUNGSQUOTE UND QUALITÄT DES ÖFFENTLICHEN EXPORTKREDITS

Die MPR werden differenziert, um der unterschiedlichen Qualität und Deckungsquote der von den Teilnehmern angebotenen Exportkreditprodukte nach Maßgabe des Anhangs VIII Rechnung zu tragen. Die Differenzierung wird aus der Sicht des Exporteurs vorgenommen (d. h. mit dem Ziel, die Auswirkungen der Qualitätsunterschiede zwischen den dem Exporteur/Finanzinstitut angebotenen Produkten auf den Wettbewerb auszugleichen).
a)
Die Qualität eines Exportkreditprodukts hängt davon ab, ob es sich um eine Versicherung, eine Garantie oder einen Direktkredit/eine Direktfinanzierung handelt, und bei Versicherungsprodukten davon, ob die Deckung für die Zinsen während der Karenzzeit (d. h. zwischen dem Tag, an dem die Zahlung des Schuldners fällig ist, und dem Tag, ab dem der Versicherer dem Exporteur/Finanzinstitut gegenüber leistungspflichtig ist) ohne Aufschlag angeboten wird.
b)
Alle von den Teilnehmern angebotenen bestehenden Exportkreditprodukte werden in eine der drei folgenden Produktkategorien eingestuft:

Produkt unterhalb des Standards, d. h. Versicherung ohne Deckung für die Zinsen während der Karenzzeit und Versicherung mit Deckung für die Zinsen während der Karenzzeit mit angemessenem Aufschlag auf die Prämie

Standardprodukt, d. h. Versicherung mit Deckung für die Zinsen während der Karenzzeit ohne angemessenen Aufschlag auf die Prämie und Direktkredit/-finanzierung, und

Produkt oberhalb des Standards, d. h. Garantien

30.
METHODEN ZUR BEGRENZUNG DES LÄNDERRISIKOS

a)
Die Teilnehmer können die folgenden Methoden zur Begrenzung des Länderrisikos anwenden, deren spezifische Anwendung in Anhang XII festgelegt ist:

Struktur mit künftigen Einnahmen im Ausland in Verbindung mit einem Treuhandkonto im Ausland

Finanzierung in Landeswährung

b)
Der Teilnehmer, der einen MPR anwendet, welcher die Begrenzung des Länderrisikos widerspiegelt, teilt dies nach Artikel 47 vorher mit.

31.
KÄUFERRISIKO-BONITÄTSVERBESSERUNG

a)
Die Teilnehmer können die folgenden Käuferrisiko-Bonitätsverbesserungen (Buyer Risk Credit Enhancements, BRCE) anwenden, welche die Anwendung eines Bonitätsverbesserungsfaktors (Credit Enhancement Factor, CEF) größer als 0 ermöglichen:

Abtretung von Erlösen oder Forderungen aus einem Vertrag

vermögensgestützte Sicherheit

Sicherheit aus Sachanlagen (Fixed Asset Security)

Treuhandkonto

b)
Die Begriffsbestimmungen für die BRCE und die CEF-Höchstwerte sind in Anhang XII festgelegt.
c)
BRCE können einzeln oder kombiniert genutzt werden, dabei gelten folgende Einschränkungen:

Der maximale CEF, der durch die BRCE-Nutzung erreicht werden kann, beträgt 0,35.

Die „vermögensgestützte Sicherheit” und die „Sicherheit aus Sachanlagen” dürfen bei einem einzelnen Geschäft nicht zusammen genutzt werden.

Wurde die geltende Länderrisikoeinstufung durch Nutzung der „Struktur mit künftigen Einnahmen im Ausland in Verbindung mit einem Treuhandkonto im Ausland” verbessert, so dürfen keine BRCE angewandt werden.

d)
Die Teilnehmer geben eine vorherige Mitteilung nach Artikel 48 für Geschäfte mit einem nichtstaatlichen Schuldner/Garantiegeber ab, die einen Kredit von über 5 Mio. SZR beinhalten, sofern die BRCE zur Anwendung eines CEF größer als 0 führen.

32.
ÜBERPRÜFUNG DER ANGEMESSENHEIT DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE FÜR DAS KREDITRISIKO

a)
Damit die Angemessenheit der MPR bewertet und gegebenenfalls eine Anpassung nach oben oder nach unten vorgenommen werden kann, werden zur regelmäßigen Überwachung und Anpassung der MPR Prämieninformationsinstrumente (Premium Feedback Tools, PFT) parallel angewandt.
b)
Mit den PFT wird die Angemessenheit der MPR sowohl bezüglich der tatsächlichen Erfahrungen der öffentliche Exportkredite vergebenden Institutionen als auch privatwirtschaftlicher Informationen über die Bepreisung des Kreditrisikos bewertet.
c)
Spätestens bis zum 31. Dezember 2015 werden alle Aspekte der Prämienregeln des Übereinkommens umfassend überprüft.

KAPITEL III

33.
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

a)
Die Teilnehmer sind sich darüber einig, dass sich ihre Regeln für Exportkredite und ihre Regeln für gebundene Entwicklungshilfe ergänzen müssen. Die Regeln für Exportkredite sollten auf den Grundsätzen des freien Wettbewerbs und des freien Spiels der Marktkräfte beruhen. Die Regeln für gebundene Entwicklungshilfe sollten es ermöglichen, Ländern, Sektoren oder Projekten, die kaum oder gar keinen Zugang zum Kapitalmarkt haben, die benötigten ausländischen Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Regeln für gebundene Entwicklungshilfe sollten ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis gewährleisten, Handelsverzerrungen möglichst gering halten und zum entwicklungswirksamen Einsatz der Mittel beitragen.
b)
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens für gebundene Entwicklungshilfe gelten nicht für die Entwicklungshilfeprogramme multilateraler oder regionaler Organisationen.
c)
Diese Grundsätze lassen die vom Entwicklungshilfeausschuss (Development Assistance Committee, DAC) getroffene Unterscheidung zwischen gebundener und ungebundener Entwicklungshilfe unberührt.
d)
Die Teilnehmer können um zusätzliche Auskünfte über den Bindungsgrad von jeder Form der Entwicklungshilfe ersuchen. Besteht Ungewissheit darüber, ob eine bestimmte Finanzierungspraxis „gebundene Entwicklungshilfe” im Sinne des Anhangs XIV ist, so hat das Geberland den Nachweis zu erbringen, dass es sich um „ungebundene Entwicklungshilfe” im Sinne des Anhangs XIV handelt.

34.
FORMEN DER GEBUNDENEN ENTWICKLUNGSHILFE

Gebundene Entwicklungshilfe kann in folgender Form gewährt werden:
a)
öffentliche Entwicklungshilfedarlehen im Sinne der „DAC Guiding Principles for Associated Financing and Tied and Partially Untied Official Development Assistance (1987)” (Leitprinzipien des DAC für Mischfinanzierung und gebundene und teilweise ungebundene öffentliche Entwicklungshilfe)
b)
öffentliche Entwicklungshilfezuschüsse im Sinne der „DAC Guiding Principles for Associated Financing and Tied and Partially Untied Official Development Assistance (1987)” und
c)
sonstige öffentliche Mittel, einschließlich Zuschüssen und Darlehen, jedoch keine öffentlich unterstützten Exportkredite nach diesem Übereinkommen, oder
d)
Mischformen, bei denen der Geber, der Kreditgeber oder der Kreditnehmer mindestens zwei der vorstehenden und/oder der nachstehenden Finanzierungskomponenten de jure oder de facto miteinander verbindet:

1.
Exportkredite, die nach diesem Übereinkommen durch Direktkredite/-finanzierung, Refinanzierung, Zinsstützung, Garantie oder Versicherung öffentlich unterstützt werden, und
2.
andere Mittel zu marktüblichen oder marktnahen Bedingungen oder eine Anzahlung des Käufers

35.
MISCHFINANZIERUNG

a)
Es gibt verschiedene Formen der Mischfinanzierung, u. a. gemischte Kredite, gemischte Finanzierung, gemeinsame Finanzierung, Parallelfinanzierung und einzelne integrierte Geschäfte. Ihnen allen ist gemeinsam,

dass zwischen einer konzessionären und der nichtkonzessionären Komponente de jure oder de facto eine Verbindung besteht

dass entweder ein einzelner Teil oder das ganze Finanzierungspaket de facto gebundene Entwicklungshilfe ist und

dass die konzessionären Mittel nur gewährt werden, wenn die damit verbundene nichtkonzessionäre Komponente vom Empfänger akzeptiert wird

b)
Auf eine Mischfinanzierung bzw. eine de facto bestehende Verbindung lassen Faktoren wie die folgenden schließen:

formlose Vereinbarungen zwischen Empfänger und Geber

die Absicht des Gebers, das Akzeptieren eines Finanzierungspakets durch öffentliche Entwicklungshilfe zu erleichtern

die de facto bestehende Bindung des ganzen Finanzierungspakets an Käufe im Geberland

der Bindungsgrad der öffentlichen Entwicklungshilfe und die Art der Ausschreibung oder der vertraglichen Festlegung jedes einzelnen Finanzierungsgeschäfts oder

eine andere vom DAC oder den Teilnehmern festgestellte Praxis, bei der mindestens zwei Finanzierungskomponenten de facto miteinander verbunden sind

c)
Folgende Praktiken schließen eine Mischfinanzierung bzw. eine de facto bestehende Verbindung nicht aus:

Vertragsteilung durch getrennte Mitteilung der Bestandteile eines Vertrags

Teilung von Verträgen, die in mehreren Stufen finanziert werden

Nichtmitteilung voneinander abhängiger Teile eines Vertrags und/oder

Nichtmitteilung aufgrund der Tatsache, dass das Finanzierungspaket teilweise ungebunden ist

36.
LÄNDERBEZOGENE VORAUSSETZUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE

a)
Gebundene Entwicklungshilfe wird nicht für Länder gewährt, deren Pro-Kopf-BNE laut den Daten der Weltbank über der Obergrenze für Länder mit mittlerem Einkommen, untere Einkommenskategorie, liegen. Dieser Schwellenwert wird von der Weltbank jedes Jahr neu berechnet.(13) Ein Land wird erst dann in eine andere Kategorie eingestuft, wenn es der betreffenden Weltbankkategorie während zweier aufeinander folgender Jahre angehört hat.
b)
Für die Einstufung der Länder gelten folgende Kriterien und Verfahren:

1.
Die Einstufung für die Zwecke dieses Übereinkommens hängt vom Pro-Kopf-BNE ab, das von der Weltbank für ihre Einstufung der Kreditnehmerländer berechnet wird; diese Einstufung wird vom Sekretariat veröffentlicht.
2.
Reichen die der Weltbank vorliegenden Angaben für eine Veröffentlichung des Pro-Kopf-BNE nicht aus, so wird die Weltbank ersucht zu schätzen, ob das Pro-Kopf-BNE des betreffenden Landes über oder unter dem geltenden Schwellenwert liegt. Das Land wird dann nach dieser Schätzung eingestuft, sofern die Teilnehmer nichts anderes beschließen.
3.
Ändern sich in einem Land die Voraussetzungen für gebundene Entwicklungshilfe nach Buchstabe a, so wird die Neueinstufung zwei Wochen nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem das Sekretariat allen Teilnehmern die aus den vorgenannten Angaben der Weltbank gezogenen Schlussfolgerungen übermittelt hat. Vor Wirksamwerden der Neueinstufung kann keine gebundene Entwicklungshilfefinanzierung für ein die Voraussetzungen erfüllendes Land mitgeteilt werden; nach diesem Zeitpunkt kann keine gebundene Entwicklungshilfefinanzierung für ein in die höhere Kategorie eingestuftes Land mitgeteilt werden, mit Ausnahme von Einzelgeschäften im Rahmen einer vorher festgelegten Kreditlinie, die noch mitgeteilt werden können, bis die Kreditlinie (spätestens ein Jahr nach dem Wirksamwerden der Neueinstufung) ausläuft.
4.
Ändert die Weltbank Zahlen, so bleiben diese Änderungen für die Zwecke dieses Übereinkommens außer Betracht. Die Einstufung eines Landes kann jedoch durch Festlegung einer Gemeinsamen Haltung nach den Verfahren der Artikel 58 bis 63 geändert werden, und eine Änderung der Einstufung wird von den Teilnehmern wohlwollend geprüft, wenn in dem Kalenderjahr, in dem das Sekretariat die Zahlen erstmals übermittelt hat, erkannt wird, dass Zahlen unrichtig sind oder fehlen.

37.
PROJEKTBEZOGENE VORAUSSETZUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE

a)
Gebundene Entwicklungshilfe wird nicht für öffentliche oder private Projekte gewährt, die bei Finanzierung zu Markt- oder Übereinkommensbedingungen normalerweise wirtschaftlich tragfähig sein müssten.
b)
Die wichtigsten Testfragen, die vor der Gewährung gebundener Entwicklungshilfe zu stellen sind, lauten:

Ist das Projekt finanziell nicht tragfähig, d. h. gewährleistet es bei marktüblichen Preisen keinen Cashflow, der zur Deckung der Betriebskosten und der Kapitalaufwendungen ausreicht (erste Testfrage)? oder

Ist es nach Rücksprache mit anderen Teilnehmern unwahrscheinlich, dass das Projekt zu Markt- oder Übereinkommensbedingungen finanziert werden kann (zweite Testfrage)? Bei Projekten mit einem Wert von mehr als 50 Mio. SZR wird bei der Prüfung der Angemessenheit der Entwicklungshilfe der Frage besondere Bedeutung beigemessen, inwieweit Finanzmittel zu Markt- oder Übereinkommensbedingungen beschafft werden können.

c)
Mit Hilfe der Testfragen unter Buchstabe b kann bei der Prüfung eines Projekts festgestellt werden, ob es mit gebundener Entwicklungshilfe oder mit Exportkrediten zu Markt- oder zu Übereinkommensbedingungen zu finanzieren ist. Es wird erwartet, dass sich im Konsultationsprozess nach den Artikeln 51 bis 53 mit der Zeit ein Erfahrungsschatz ansammelt, der den Exportkredit- und den Entwicklungshilfestellen genauere Kriterien an die Hand gibt, um zwischen den beiden Projektkategorien zu unterscheiden.

38.
MINDESTKONZESSIONALITÄT

Die Teilnehmer gewähren keine gebundene Entwicklungshilfe mit einer Konzessionalität von weniger als 35 % bzw., wenn es sich bei dem begünstigten Land um eines der am wenigsten entwickelten Länder (Least Developed Country, LDC) handelt, von weniger als 50 %; dies gilt nicht für die nachstehenden Fälle, in denen auch die Mitteilungsverfahren des Artikels 49 Buchstabe a und des Artikels 50 Buchstabe a keine Anwendung finden:
a)
Technische Hilfe: gebundene Entwicklungshilfe, wenn das Zuschusselement der öffentlichen Entwicklungshilfe ausschließlich in technischer Zusammenarbeit besteht und diese weniger als 3 % des Gesamtwerts des Geschäfts oder 1 Mio. SZR ausmacht, je nachdem, welcher Wert niedriger ist, und
b)
Kleinprojekte: Investitionsprojekte von weniger als 1 Mio. SZR, die vollständig aus Entwicklungshilfezuschüssen finanziert werden

39.
AUSNAHMEN VON DEN LÄNDER- UND PROJEKTBEZOGENEN VORAUSSETZUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE

a)
Die Artikel 36 und 37 gelten nicht für gebundene Entwicklungshilfe mit einer Konzessionalität von 80 % oder mehr, mit Ausnahme gebundener Entwicklungshilfe, die als Teil eines Mischfinanzierungspakets im Sinne des Artikels 35 gewährt wird.
b)
Artikel 37 gilt nicht für gebundene Entwicklungshilfe mit einem Wert von weniger als 2 Mio. SZR, mit Ausnahme gebundener Entwicklungshilfe, die als Teil eines Mischfinanzierungspakets im Sinne des Artikels 35 gewährt wird.
c)
Auf gebundene Entwicklungshilfe für LDC nach der Definition der Vereinten Nationen finden die Artikel 36 und 37 keine Anwendung.
d)
Angesichts der besonderen Umstände prüfen die Teilnehmer wohlwollend eine Beschleunigung der für gebundene Entwicklungshilfe geltenden Verfahren,

wenn ein nuklearer Unfall oder ein größerer industrieller Störfall eintritt, der eine schwere grenzüberschreitende Verschmutzung verursacht und bei dem ein betroffener Teilnehmer gebundene Hilfe zur Beseitigung oder Begrenzung seiner Auswirkungen gewähren möchte, oder

wenn die erhebliche Gefahr besteht, dass ein solcher Unfall eintritt und ein potenziell betroffener Teilnehmer gebundene Hilfe zu seiner Verhütung gewähren möchte.

e)
Ungeachtet der Artikel 36 und 37 kann ein Teilnehmer in Ausnahmefällen wie folgt Unterstützung gewähren:

nach dem in Anhang XIV definierten und in den Artikeln 58 bis 63 beschriebenen Verfahren für die Festlegung einer Gemeinsamen Haltung oder

Begründung mit Argumenten der Entwicklungshilfe, die nach den Artikeln 51 und 52 von einer erheblichen Zahl von Teilnehmern gebilligt wird, oder

Schreiben an den Generalsekretär der OECD nach den Verfahren des Artikels 53; die Teilnehmer erwarten, dass es hierzu nur selten und in Ausnahmefällen kommt

40.
BERECHNUNG DER KONZESSIONALITÄT GEBUNDENER ENTWICKLUNGSHILFE

Die Konzessionalität gebundener Entwicklungshilfe wird nach der vom DAC zur Berechnung des Zuschusselements angewandten Methode ermittelt, allerdings mit folgenden Abweichungen:
a)
Der Abzinsungssatz, der für die Berechnung der Konzessionalität eines Darlehens in einer bestimmten Währung verwendet wird (Differentiated Discount Rate, DDR), wird jährlich zum 15. Januar wie folgt neu berechnet:

durchschnittlicher CIRR + Spanne

Die Spanne (Margin, M) ist von der Laufzeit (Repayment term, R) abhängig wie folgt:

RM
weniger als 15 Jahre0,75
15 Jahre bis weniger als 20 Jahre1,00
20 Jahre bis weniger als 30 Jahre1,15
mindestens 30 Jahre1,25

Für alle Währungen steht „durchschnittlicher CIRR” für den Durchschnitt der während der sechs Monate vom 15. August des Vorjahres bis zum 14. Februar des laufenden Jahres geltenden monatlichen CIRR. Der ermittelte Satz, einschließlich der Spanne, wird auf die nächste durch 10 teilbare Basispunktzahl gerundet. Gibt es für eine Währung mehr als einen CIRR, so ist dieser Berechnung der CIRR für die längste Laufzeit im Sinne des Artikels 20 Buchstabe a zugrunde zu legen.

b)
Stichtag für die Berechnung der Konzessionalität ist der Beginn der Kreditlaufzeit im Sinne des Anhangs XIV.
c)
Bei der Berechnung der Gesamtkonzessionalität eines Mischfinanzierungspakets wird davon ausgegangen, dass die Konzessionalität folgender Kredite, Mittel und Zahlungen gleich Null ist:

Exportkredite nach diesem Übereinkommen

andere Mittel zu marktüblichen oder marktnahen Bedingungen

andere öffentliche Mittel mit einer geringeren Konzessionalität als der Mindestkonzessionalität nach Artikel 38, ausgenommen bei Anpassung, und

Anzahlung des Käufers

Bei oder vor Beginn der Kreditlaufzeit geleistete Zahlungen, die nicht als Anzahlung gelten, werden bei der Berechnung der Konzessionalität berücksichtigt.

d)
Abzinsungssatz und Anpassung: Bei der Anpassung an die Bedingungen einer Entwicklungshilfefinanzierung bedeutet Anpassung zu identischen Bedingungen, dass dieselbe Konzessionalität gewährt wird; diese wird anhand des zum Zeitpunkt der Anpassung geltenden Abzinsungssatzes neu berechnet.
e)
Die örtlichen Kosten und die Waren und Dienstleistungen aus Drittländern werden bei der Berechnung der Konzessionalität nur dann berücksichtigt, wenn sie vom Geberland finanziert werden.
f)
Die Gesamtkonzessionalität eines Pakets wird ermittelt, indem die Summe der Produkte aus dem Nennwert der einzelnen Komponenten des Pakets und deren Konzessionalität durch den Gesamtnennwert der Komponenten geteilt wird.
g)
Der Abzinsungssatz für ein bestimmtes Entwicklungshilfedarlehen ist der zum Zeitpunkt der Mitteilung geltende Satz. Im Falle einer umgehenden Mitteilung ist der Abzinsungssatz der zum Zeitpunkt der Festlegung der Bedingungen des Entwicklungshilfedarlehens geltende Satz. Eine Änderung des Abzinsungssatzes während der Laufzeit eines Darlehens wirkt sich nicht auf seine Konzessionalität aus.
h)
Wird vor Vertragsschluss die Währung geändert, so ist eine Änderung der Mitteilung erforderlich. Für die Berechnung der Konzessionalität wird der zum Zeitpunkt der Änderung geltende Abzinsungssatz verwendet. Eine Änderung ist nicht erforderlich, wenn in der ursprünglichen Mitteilung die Alternativwährung angegeben ist und alle für die Berechnung der Konzessionalität erforderlichen Angaben gemacht worden sind.
i)
Abweichend von Buchstabe g wird für die Berechnung der Konzessionalität von Einzelgeschäften im Rahmen einer Entwicklungshilfekreditlinie der für die Kreditlinie ursprünglich mitgeteilte Abzinsungssatz verwendet.

41.
GELTUNGSDAUER FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE

a)
Die Teilnehmer legen die Bedingungen für gebundene Entwicklungshilfe für höchstens zwei Jahre fest; dies gilt sowohl für die Finanzierung von Einzelgeschäften als auch für Entwicklungshilfeprotokolle, Entwicklungshilfekreditlinien und ähnliche Vereinbarungen. Bei Entwicklungshilfeprotokollen, Entwicklungshilfekreditlinien und ähnlichen Vereinbarungen beginnt die Geltungsdauer zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, die nach Artikel 50 mitzuteilen ist; die Verlängerung einer Kreditlinie ist wie ein neues Geschäft in einem Schreiben mitzuteilen, in dem zu erläutern ist, dass es sich um eine Verlängerung handelt und dass sie zu Bedingungen erfolgt, die zum Zeitpunkt der Mitteilung der Verlängerung zulässig sind. Bei Einzelgeschäften, einschließlich der im Rahmen eines Entwicklungshilfeprotokolls, einer Entwicklungshilfekreditlinie oder einer ähnlichen Vereinbarung mitgeteilten Geschäfte, beginnt die Geltungsdauer zum Zeitpunkt der Mitteilung der Zusage nach Artikel 49 oder 50.
b)
Kommt ein Land erstmalig nicht mehr für Weltbankdarlehen mit einer Laufzeit von 17 Jahren in Betracht, so beschränkt sich die Geltungsdauer der bestehenden und der neuen mitgeteilten Protokolle und Kreditlinien für gebundene Entwicklungshilfe auf ein Jahr nach dem Zeitpunkt der potenziellen Neueinstufung nach den Verfahren des Artikels 36 Buchstabe b.
c)
Eine Verlängerung dieser Protokolle und Kreditlinien ist nur zu Bedingungen zulässig, die mit den Artikeln 36 und 37 vereinbar sind, und zwar nach

Neueinstufung der Länder und

Änderung der Bestimmungen dieses Übereinkommens

Unter diesen Voraussetzungen können die bestehenden Bedingungen ungeachtet einer Änderung des Abzinsungssatzes nach Artikel 40 aufrechterhalten werden.

42.
ANPASSUNG

Unter Berücksichtigung seiner internationalen Verpflichtungen und im Einklang mit dem Zweck dieses Übereinkommens kann sich ein Teilnehmer nach den Verfahren des Artikels 45 den von einem Teilnehmer oder einem Nichtteilnehmer angebotenen Finanzierungsbedingungen anpassen.

KAPITEL IV

ABSCHNITT 1

43.
MITTEILUNGEN

Die für die Verfahren dieses Übereinkommens erforderlichen Mitteilungen sind nach dem Muster in Anhang VII abzugeben; dem Sekretariat ist eine Kopie zu übermitteln.

44.
UNTERRICHTUNG ÜBER ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG

a)
Sagt ein Teilnehmer zu, eine nach den Verfahren der Artikel 47 bis 50 mitgeteilte öffentliche Unterstützung zu gewähren, so unterrichtet er die übrigen Teilnehmer unverzüglich, indem er das Aktenzeichen der Mitteilung auf dem entsprechenden Formblatt vermerkt.
b)
Im Rahmen des Informationsaustauschs nach den Artikeln 55 bis 57 unterrichtet ein Teilnehmer die übrigen Teilnehmer über die Kreditbedingungen, die er für ein bestimmtes Geschäft zu unterstützen beabsichtigt; er kann die übrigen Teilnehmer um entsprechende Auskünfte ersuchen.

45.
ANPASSUNGSVERFAHREN

a)
Bevor sich ein Teilnehmer nach den Artikeln 18 und 42 Finanzierungsbedingungen anpasst, von denen er annimmt, dass sie von einem Teilnehmer oder einem Nichtteilnehmer angeboten werden, unternimmt er alle zumutbaren Anstrengungen, gegebenenfalls einschließlich mündlicher Konsultationen nach Artikel 57, um sich zu vergewissern, dass diese Bedingungen öffentlich unterstützt werden, und beachtet Folgendes:

1.
Der Teilnehmer informiert die übrigen Teilnehmer über die Bedingungen, die er zu unterstützen beabsichtigt, nach den Mitteilungsverfahren, die für die Bedingungen erforderlich waren, denen er sich anpasst. Im Falle der Anpassung an einen Nichtteilnehmer wendet der anpassungswillige Teilnehmer die Mitteilungsverfahren an, die erforderlich gewesen wären, wenn die Bedingungen, denen er sich anpasst, von einem Teilnehmer angeboten worden wären.
2.
Müsste der Teilnehmer nach dem einschlägigen Mitteilungsverfahren seine Zusage bis nach Ende der Angebotsfrist zurückhalten, so teilt er seine Anpassungsabsicht abweichend von Nummer 1 so früh wie möglich mit.
3.
Gibt der das Verfahren einleitende Teilnehmer seine Absicht, die mitgeteilten Bedingungen zu unterstützen, teilweise oder ganz auf, so unterrichtet er unverzüglich alle übrigen Teilnehmer.

b)
Beabsichtigt ein Teilnehmer, Finanzierungsbedingungen anzubieten, die mit den nach den Artikeln 47 und 48 mitgeteilten Finanzierungsbedingungen identisch sind, so kann er dies nach Ablauf der in den genannten Artikeln festgelegten Wartezeit tun. Der Teilnehmer teilt seine Absicht so früh wie möglich mit.

46.
BESONDERE KONSULTATIONEN

a)
Hat ein Teilnehmer Grund zu der Annahme, dass ein anderer Teilnehmer (der das Verfahren einleitende Teilnehmer) günstigere als die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Finanzierungsbedingungen anbietet, so unterrichtet er das Sekretariat; das Sekretariat macht diese Informationen unverzüglich bekannt.
b)
Der das Verfahren einleitende Teilnehmer erläutert die Finanzierungsbedingungen seines Angebots innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Bekanntmachung der Informationen durch das Sekretariat.
c)
Nach der Erläuterung durch den das Verfahren einleitenden Teilnehmer kann jeder Teilnehmer darum ersuchen, dass das Sekretariat innerhalb von fünf Arbeitstagen eine besondere Konsultationssitzung der Teilnehmer zur Erörterung der Frage organisiert.
d)
Bis das Ergebnis der besonderen Konsultationssitzung der Teilnehmer vorliegt, werden die Finanzierungsbedingungen, für die öffentliche Unterstützung gewährt wird, nicht wirksam.

ABSCHNITT 2

47.
VORHERIGE MITTEILUNG MIT AUSSPRACHE

a)
Ein Teilnehmer übermittelt allen übrigen Teilnehmern spätestens zehn Kalendertage, bevor er eine Zusage macht, eine Mitteilung nach Anhang VII,

falls die geltende Länderrisikoeinstufung und Käuferrisikokategorie, die zur Berechnung des MPR verwendet wurde, die eines garantierenden Dritten ist, der seinen Sitz außerhalb des Landes des Schuldners hat [d. h. Bestimmung nach Artikel 24 Buchstabe e erster Gedankenstrich]

falls der geltende MPR durch Anwendung einer der Methoden des Artikels 30 für die Begrenzung des Länderrisikos gesenkt wurde oder

falls er beabsichtigt, Unterstützung nach Artikel 10 Buchstabe a Nummer 2 oder Buchstabe d des Anhangs IV zu gewähren

falls er beabsichtigt, Unterstützung nach Artikel 5 Buchstabe a des Anhangs V zu gewähren

b)
Ersucht innerhalb dieser Frist ein anderer Teilnehmer um eine Aussprache, so schiebt der das Verfahren einleitende Teilnehmer die Zusage um weitere zehn Kalendertage auf.
c)
Zur Erleichterung der Überprüfung des Erfahrungsschatzes nach Artikel 69 unterrichtet ein Teilnehmer die übrigen Teilnehmer nach einer Aussprache über seine endgültige Entscheidung. Die Teilnehmer führen Aufzeichnungen über ihre Erfahrungen mit den nach Buchstabe a mitgeteilten Prämiensätzen.

48.
VORHERIGE MITTEILUNG

a)
Im Einklang mit Anhang VII übermittelt ein Teilnehmer allen übrigen Teilnehmern spätestens zehn Kalendertage, bevor er eine Zusage macht, eine Mitteilung, sofern er beabsichtigt,

1.
eine Unterstützung nach Artikel 10 Buchstabe d Nummer 3 zu gewähren
2.
eine Kreditlaufzeit von mehr als fünf Jahren für ein Land der Kategorie I zu unterstützen
3.
eine Unterstützung nach Artikel 13 Buchstabe a zu gewähren
4.
eine Unterstützung nach Artikel 14 Buchstabe d zu gewähren
5.
eine Unterstützung nach Artikel 24 Buchstabe c zu gewähren, wenn der Kreditwert 10 Mio. SZR übersteigt(14)
6.
eine Mindestprämie nach Artikel 24 Buchstabe e zweiter Gedankenstrich anzuwenden, bei der die geltende Länderrisikoeinstufung und Käuferrisikokategorie, die zur Berechnung des MPR herangezogen wurde, durch Einbeziehung einer eingestuften multilateralen oder regionalen Organisation als Schuldner oder Garantiegeber ermittelt wurde
7.
eine Mindestprämie nach Artikel 27 Buchstabe e anzuwenden, bei der die gewählte und zur Berechnung des MPR für ein Geschäft angewandte Käuferrisikokategorie je nach Art des Geschäfts folgenden Kriterien entspricht:

Geschäft mit einem nichtstaatlichen Schuldner/Garantiegeber: niedriger als CC1 (d. h. CC0 oder SOV+)

Geschäft mit einem nichtstaatlichen Schuldner/Garantiegeber und einem Kreditwert über 5 Mio. SZR: besser als das Rating der akkreditierten Ratingagentur

8.
eine Mindestprämie nach Artikel 31 Buchstabe a anzuwenden, bei der Käuferrisiko- Bonitätsverbesserungen zur Anwendung eines CEF größer als 0 führen
9.
eine Unterstützung nach Artikel 8 Buchstabe a des Anhangs II zu gewähren
10.
eine Unterstützung nach Artikel 10 Buchstabe a Nummer 1 des Anhangs IV zu gewähren
11.
eine Unterstützung nach Artikel 5 Buchstabe b des Anhangs V zu gewähren

b)
Gibt der das Verfahren einleitende Teilnehmer seine Absicht, dieses Geschäft zu unterstützen, teilweise oder ganz auf, so unterrichtet er unverzüglich alle übrigen Teilnehmer.

ABSCHNITT 3

49.
VORHERIGE MITTEILUNG

a)
Ein Teilnehmer übermittelt eine vorherige Mitteilung nach Anhang VII, sofern er beabsichtigt, öffentliche Unterstützung zu gewähren für

handelsbezogene ungebundene Entwicklungshilfe mit einem Wert von 2 Mio. SZR oder mehr und einer Konzessionalität von weniger als 80 %

handelsbezogene ungebundene Entwicklungshilfe mit einem Wert von weniger als 2 Mio. SZR und einem Zuschusselement (im Sinne der DAC-Definition) von weniger als 50 %

handelsbezogene gebundene Entwicklungshilfe mit einem Wert von 2 Mio. SZR oder mehr und einer Konzessionalität von weniger als 80 % oder

handelsbezogene gebundene Entwicklungshilfe mit einem Wert von weniger als 2 Mio. SZR und einer Konzessionalität von weniger als 50 %, außer in den Fällen des Artikels 38 Buchstaben a und b

gebundene Entwicklungshilfe nach Artikel 39 Buchstabe d

b)
Die vorherige Mitteilung ist spätestens 30 Arbeitstage vor Ende der Angebotsfrist bzw. vor der Zusage zu übermitteln, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
c)
Gibt der das Verfahren einleitende Teilnehmer seine Absicht, die mitgeteilten Bedingungen zu unterstützen, teilweise oder ganz auf, so unterrichtet er unverzüglich alle übrigen Teilnehmer.
d)
Dieser Artikel gilt auch für gebundene Entwicklungshilfe, die als Teil eines Mischfinanzierungspakets im Sinne des Artikels 35 gewährt wird.

50.
UMGEHENDE MITTEILUNG

a)
Ein Teilnehmer übermittelt allen übrigen Teilnehmern umgehend, d. h. binnen zwei Arbeitstagen nach der Zusage, eine Mitteilung nach Anhang VII, sofern er öffentliche Unterstützung für gebundene Entwicklungshilfe in folgender Höhe gewährt:

2 Mio. SZR oder mehr und Konzessionalität von 80 % oder mehr oder

weniger als 2 Mio. SZR und Konzessionalität von 50 % oder mehr, außer in den Fällen des Artikels 38 Buchstaben a und b

b)
Ein Teilnehmer übermittelt allen übrigen Teilnehmern ferner umgehend eine Mitteilung, wenn ein Entwicklungshilfeprotokoll, eine Entwicklungshilfekreditlinie oder eine ähnliche Vereinbarung unterzeichnet wird.
c)
Beabsichtigt ein Teilnehmer, sich umgehend mitgeteilten Finanzierungsbedingungen anzupassen, so ist eine vorherige Mitteilung nicht erforderlich.

ABSCHNITT 4

51.
ZWECK DER KONSULTATIONEN

a)
Ein Teilnehmer, der sich Klarheit über mögliche handelspolitische Gründe für gebundene Entwicklungshilfe verschaffen will, kann um Vorlage einer eingehenden Beurteilung der entwicklungspolitischen Bedeutung der betreffenden Entwicklungshilfe ersuchen (siehe Anhang XIII).
b)
Ferner kann ein Teilnehmer um Konsultationen mit anderen Teilnehmern nach Artikel 52 ersuchen. Hierzu gehören auch mündliche Konsultationen nach Artikel 57, in denen erörtert wird:

erstens, ob ein Hilfeangebot den Artikeln 36 und 37 entspricht und

gegebenenfalls zweitens, ob ein Hilfeangebot gerechtfertigt ist, auch wenn es den Artikeln 36 und 37 nicht entspricht

52.
ANWENDUNGSBEREICH UND ZEITPUNKT DER KONSULTATIONEN

a)
Im Rahmen der Konsultationen können die Teilnehmer unter anderem um folgende Informationen ersuchen:

Ergebnisse einer ausführlichen Durchführbarkeitsstudie/Projektbewertung

Vorliegen eines konkurrierenden Angebots für eine nichtkonzessionäre oder eine Entwicklungshilfefinanzierung

voraussichtliche Deviseneinnahmen oder -einsparungen aufgrund des Projekts

Zusammenarbeit mit multilateralen Organisationen, z. B. der Weltbank

Durchführung einer internationalen Ausschreibung, insbesondere wenn das niedrigste gewertete Angebot aus dem Geberland eingereicht wurde

Auswirkungen auf die Umwelt

Beteiligung der Privatwirtschaft und

Zeitpunkt der Mitteilung von Vorzugs- oder Entwicklungshilfekrediten (z. B. sechs Monate vor Ende der Angebotsfrist oder vor Zusage des Kredits).

b)
Nach Abschluss der Konsultationen werden die Feststellungen zu den beiden in Artikel 51 genannten Fragen über das Sekretariat allen Teilnehmern spätestens 10 Arbeitstage vor Ende der Angebotsfrist bzw. vor Zusage des Kredits mitgeteilt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Wird zwischen den Konsultationspartnern keine Einigung erzielt, so fordert das Sekretariat andere Teilnehmer auf, innerhalb von fünf Arbeitstagen Stellung zu nehmen. Das Sekretariat übermittelt die Stellungnahmen dem Teilnehmer, der die Mitteilung gegeben hat; dieser sollte sein weiteres Vorgehen überprüfen, wenn sich herausstellt, dass ein Hilfeangebot keine ausreichende Unterstützung findet.

53.
ERGEBNIS DER KONSULTATIONEN

a)
Beabsichtigt ein Geber, ein Projekt weiterzuverfolgen, obwohl es keine ausreichende Unterstützung findet, so unterrichtet er die anderen Teilnehmer spätestens 60 Kalendertage nach Abschluss der Konsultationen, d. h. nach Genehmigung der Schlussfolgerungen des Vorsitzenden, in einer vorherigen Mitteilung über seine Absicht. Ferner unterrichtet der Geber den Generalsekretär der OECD in einem Schreiben über das Ergebnis der Konsultationen und erläutert, welche übergeordneten, nicht handelsbezogenen staatlichen Interessen diese Maßnahme notwendig machen. Die Teilnehmer erwarten, dass es hierzu nur selten und in Ausnahmefällen kommt.
b)
Der Geber teilt den Teilnehmern unverzüglich mit, dass er ein Schreiben an den Generalsekretär der OECD gerichtet hat und übermittelt ihnen eine Kopie. In den zehn Arbeitstagen nach dieser Mitteilung an die Teilnehmer sagt weder der Geber noch ein anderer Teilnehmer gebundene Entwicklungshilfe zu. Für Projekte, bei denen im Konsultationsverfahren das Vorliegen konkurrierender kommerzieller Angebote festgestellt wurde, verlängert sich diese Frist von zehn auf 15 Arbeitstage.
c)
Das Sekretariat überwacht den Fortgang und das Ergebnis der Konsultationen.

ABSCHNITT 5

54.
KONTAKTSTELLEN

Der Schriftverkehr zwischen den in jedem Land benannten Kontaktstellen erfolgt elektronisch, z. B. über OLIS, und wird vertraulich behandelt.

55.
ERSTRECKUNG DER AUSKUNFTSERSUCHEN

a)
Ein Teilnehmer kann einen anderen Teilnehmer um Auskunft über seine Haltung zu einem Drittland, einer Einrichtung in einem Drittland oder einer bestimmten Geschäftsmethode ersuchen.
b)
Ein Teilnehmer kann nach Eingang eines Antrags auf öffentliche Unterstützung ein Auskunftsersuchen an einen anderen Teilnehmer richten und darin die günstigsten Kreditbedingungen angeben, die er bereit wäre zu unterstützen.
c)
Wird ein Auskunftsersuchen an mehr als einen Teilnehmer gerichtet, so ist eine Liste der Adressaten beizufügen.
d)
Dem Sekretariat ist eine Kopie des Auskunftsersuchens zu übermitteln.

56.
UMFANG DER ANTWORTEN

a)
Der Teilnehmer, an den das Auskunftsersuchen gerichtet ist, erteilt binnen sieben Kalendertagen so ausführlich wie möglich Auskunft. In seiner Antwort macht er möglichst genaue Angaben zu seiner voraussichtlichen Entscheidung. Gegebenenfalls wird eine vollständige Antwort so bald wie möglich nachgereicht. Den übrigen Adressaten des Auskunftsersuchens und dem Sekretariat ist eine Kopie zu übermitteln.
b)
Wird die Antwort auf ein Auskunftsersuchen in der Folge gegenstandslos, weil zum Beispiel

ein Antrag auf öffentliche Unterstützung gestellt, geändert oder zurückgezogen wurde oder

andere Bedingungen erwogen werden,

so wird unverzüglich eine neue Antwort erteilt; allen übrigen Adressaten des Auskunftsersuchens und dem Sekretariat ist eine Kopie zu übermitteln.

57.
MÜNDLICHE KONSULTATIONEN

a)
Ein Teilnehmer stimmt Ersuchen um mündliche Konsultationen innerhalb von zehn Arbeitstagen zu.
b)
Ein Ersuchen um mündliche Konsultationen wird den Teilnehmern und den Nichtteilnehmern bekannt gemacht. Die Konsultationen finden so bald wie möglich nach Ablauf der Frist von zehn Arbeitstagen statt.
c)
Der Vorsitzende der Teilnehmer stimmt die gegebenenfalls erforderlichen Folgemaßnahmen, z. B. eine Gemeinsame Haltung, mit dem Sekretariat ab. Das Sekretariat macht das Ergebnis der Konsultationen umgehend bekannt.

58.
VERFAHREN UND FORM DER GEMEINSAMEN HALTUNG

a)
Ein Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung ist nur an das Sekretariat zu richten. Dieses leitet ihn an alle Teilnehmer und im Falle gebundener Entwicklungshilfe auch an alle DAC-Kontaktstellen weiter. Im Register der Gemeinsamen Haltungen im OLIS Bulletin Board wird nicht angegeben, von welchem Teilnehmer der Vorschlag stammt. Das Sekretariat kann dies einem Teilnehmer oder einem DAC-Mitglied jedoch auf Anfrage mündlich mitteilen. Das Sekretariat führt eine Liste dieser Anfragen.
b)
Der Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung wird datiert und wie folgt aufgebaut:

Aktenzeichen mit dem Zusatz „Gemeinsame Haltung”

Name des Einfuhrlandes und des Käufers

möglichst genaue Bezeichnung oder Beschreibung des Projekts zwecks eindeutiger Identifizierung

vom vorschlagenden Land vorgesehene Bedingungen

Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung

Staatsangehörigkeit und Name bekannter konkurrierender Bieter

Ende der Frist für die Einreichung der kommerziellen und finanziellen Angebote und Ausschreibungsnummer, soweit bekannt

sonstige zweckdienliche Informationen, einschließlich der Gründe für den Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung, Vorliegen von Studien über das Projekt und/oder besondere Umstände

c)
Der Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung nach Artikel 36 Buchstabe b Nummer 4 ist an das Sekretariat zu richten; den übrigen Teilnehmern ist eine Kopie zu übermitteln. Der die Gemeinsame Haltung vorschlagende Teilnehmer legt ausführlich dar, aus welchen Gründen nach seiner Auffassung die Einstufung eines Landes nicht im Verfahren des Artikels 36 Buchstabe b festzulegen ist.
d)
Das Sekretariat macht die angenommenen Gemeinsamen Haltungen öffentlich bekannt.

59.
REAKTIONEN AUF DEN VORSCHLAG FÜR EINE GEMEINSAME HALTUNG

a)
Die Reaktionen erfolgen innerhalb von 20 Kalendertagen; die Teilnehmer sind jedoch aufgefordert, auf einen Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung so bald wie möglich zu reagieren.
b)
Die Reaktion kann in Form eines Ersuchens um zusätzliche Auskünfte, der Annahme, der Ablehnung, eines Änderungsvorschlags oder eines Alternativvorschlags für eine Gemeinsame Haltung erfolgen.
c)
Teilt ein Teilnehmer mit, dass er nicht Stellung nimmt, weil kein Exporteur an ihn herangetreten ist oder weil — im Falle der Gewährung von Entwicklungshilfe für das Projekt — die Behörden des Empfängerlands nicht an ihn herangetreten sind, so wird davon ausgegangen, dass dieser Teilnehmer den Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung annimmt.

60.
ANNAHME DER GEMEINSAMEN HALTUNG

a)
Nach 20 Kalendertagen unterrichtet das Sekretariat alle Teilnehmer über den Stand der Diskussion über den Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung. In den Fällen, in denen nicht alle Teilnehmer den Vorschlag angenommen haben, aber kein Teilnehmer ihn abgelehnt hat, wird der Vorschlag für weitere acht Kalendertage zur Diskussion gestellt.
b)
Hat ein Teilnehmer bis zum Ablauf der zweiten Frist den Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung nicht ausdrücklich abgelehnt, so wird davon ausgegangen, dass er die Gemeinsame Haltung annimmt. Jedoch können die Teilnehmer, einschließlich desjenigen, der den Vorschlag eingebracht hat, ihre Zustimmung zu der Gemeinsamen Haltung von der ausdrücklichen Zustimmung eines oder mehrerer Teilnehmer abhängig machen.
c)
Stimmt ein Teilnehmer einem oder mehr als einem Teil einer Gemeinsamen Haltung nicht zu, so stimmt er implizit den übrigen Teilen der Gemeinsamen Haltung zu. Es besteht Einvernehmen darüber, dass eine solche teilweise Zustimmung andere Teilnehmer dazu veranlassen kann, ihre Einstellung zu einer vorgeschlagenen Gemeinsamen Haltung zu ändern. Es steht allen Teilnehmern frei, nicht unter eine Gemeinsame Haltung fallende Bedingungen anzubieten oder sich ihnen anzupassen.
d)
Eine nicht angenommene Gemeinsame Haltung kann nach den Verfahren der Artikel 58 und 59 erneut geprüft werden. In diesem Fall sind die Teilnehmer nicht an ihre ursprüngliche Entscheidung gebunden.

61.
UNEINIGKEIT ÜBER EINE GEMEINSAME HALTUNG

Können sich der Teilnehmer, der den Vorschlag eingebracht hat, und ein Teilnehmer, der eine Änderung oder Alternative vorgeschlagen hat, nicht innerhalb der zusätzlichen Frist von acht Kalendertagen auf eine Gemeinsame Haltung einigen, so kann diese Frist mit ihrer Zustimmung verlängert werden. Das Sekretariat unterrichtet alle Teilnehmer über die Verlängerung.

62.
INKRAFTTRETEN DER GEMEINSAMEN HALTUNG

Das Sekretariat unterrichtet alle Teilnehmer darüber, ob die Gemeinsame Haltung in Kraft tritt oder ob sie abgelehnt worden ist; die Gemeinsame Haltung tritt drei Kalendertage nach dieser Unterrichtung in Kraft. Das Sekretariat führt im OLIS eine ständig aktualisierte Liste aller Gemeinsamen Haltungen, die angenommen wurden oder über die noch nicht entschieden worden ist.

63.
GELTUNGSDAUER DER GEMEINSAMEN HALTUNG

a)
Eine angenommene Gemeinsame Haltung gilt zwei Jahre ab ihrem Inkrafttreten, es sei denn, dem Sekretariat wird mitgeteilt, dass sie nicht mehr von Interesse ist und dass dies von allen Teilnehmern anerkannt wird. Eine Gemeinsame Haltung gilt weitere zwei Jahre, falls ein Teilnehmer innerhalb von 14 Kalendertagen vor dem ursprünglichen Ende der Geltungsdauer eine Verlängerung beantragt. Weitere Verlängerungen können nach demselben Verfahren vereinbart werden. Eine Gemeinsame Haltung nach Artikel 36 Buchstabe b Nummer 4 gilt, bis Angaben der Weltbank für das folgende Jahr vorliegen.
b)
Das Sekretariat überwacht die Geltung der Gemeinsamen Haltungen, führt im OLIS die Liste „The Status of Valid Common Lines” (Stand der geltenden Gemeinsamen Haltungen) und hält so die Teilnehmer auf dem Laufenden. Unter anderem hat das Sekretariat die Aufgabe,

neue Gemeinsame Haltungen nach ihrer Annahme durch die Teilnehmer hinzuzufügen

das Ende der Geltungsdauer zu aktualisieren, wenn ein Teilnehmer eine Verlängerung beantragt hat

Gemeinsame Haltungen nach Ende ihrer Geltungsdauer zu löschen

vierteljährlich eine Liste der Gemeinsamen Haltungen zusammenzustellen, deren Geltungsdauer im folgenden Quartal endet

ABSCHNITT 6

64.
MITTEILUNG DER MINDESTZINSSÄTZE

a)
Die CIRR für Währungen, die nach Artikel 20 festgesetzt werden, sind dem Sekretariat zur Weiterleitung an alle Teilnehmer mindestens einmal monatlich elektronisch mitzuteilen.
b)
Diese Mitteilung muss beim Sekretariat spätestens fünf Tage nach dem Ende des Monats eingehen, auf den sie sich bezieht. Das Sekretariat teilt die anzuwendenden Zinssätze dann unverzüglich allen Teilnehmern mit und macht sie öffentlich bekannt.

65.
INKRAFTTRETEN DER ZINSSÄTZE

Die geänderten CIRR treten am fünfzehnten Tag nach Monatsende in Kraft.

66.
SOFORTIGE ÄNDERUNG DER ZINSSÄTZE

Macht die Marktentwicklung die Mitteilung einer CIRR-Änderung im Laufe eines Monats erforderlich, so tritt der geänderte Zinssatz zehn Tage nach Eingang der Mitteilung dieser Änderung beim Sekretariat in Kraft.

ABSCHNITT 7

67.
REGELMÄSSIGE ÜBERPRÜFUNG DES ÜBEREINKOMMENS

a)
Die Teilnehmer überprüfen regelmäßig das Funktionieren des Übereinkommens. Dabei prüfen sie unter anderem die Mitteilungsverfahren, die Umsetzung und praktische Anwendung des DDR-Systems (Differentiated Discount Rate), die Regeln und Verfahren für gebundene Entwicklungshilfe, Fragen der Anpassung, frühere Zusagen und die Möglichkeiten für den Beitritt weiterer Staaten zum Übereinkommen.
b)
Die Überprüfung beruht auf Informationen der Teilnehmer über ihre Erfahrungen und auf ihren Verbesserungsvorschlägen für die praktische Anwendung und die Effizienz des Übereinkommens. Die Teilnehmer berücksichtigen die Ziele des Übereinkommens sowie die Wirtschafts- und Währungslage. Die Informationen und Vorschläge, welche die Teilnehmer im Hinblick auf die Überprüfung vorzulegen beabsichtigen, müssen spätestens 45 Kalendertage vor dem Überprüfungstermin beim Sekretariat eingehen.

68.
ÜBERPRÜFUNG DER MINDESTZINSSÄTZE

a)
Die Teilnehmer überprüfen regelmäßig das System für die Festsetzung der CIRR, um zu gewährleisten, dass die mitgeteilten Sätze die Marktverhältnisse widerspiegeln und den Zielen entsprechen, die mit der Festsetzung dieser Sätze verfolgt werden. Diese Überprüfung erstreckt sich auch auf die bei der Anwendung dieser Sätze hinzuzurechnende Spanne.
b)
Ein Teilnehmer kann beim Vorsitzenden der Teilnehmer einen mit Gründen versehenen Antrag auf außerordentliche Überprüfung stellen, wenn seines Erachtens der CIRR für eine oder mehrere Währungen die Marktverhältnisse nicht mehr widerspiegelt.

69.
ÜBERPRÜFUNG DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE FRAGEN

Die Teilnehmer überwachen und überprüfen regelmäßig alle Aspekte der Regeln und Verfahren für Prämien. Die Informationen umfassen:
a)
die Methoden zur Länderrisikoeinstufung und zur Bewertung des Hoheitsrisikos zwecks Überprüfung ihrer Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen
b)
die Höhe der MPR, um zu gewährleisten, dass sie ein genaues Maß für das Kreditrisiko bleiben, und zwar unter Berücksichtigung der tatsächlichen Erfahrungen der öffentliche Exportkredite vergebenden Institutionen wie auch der privatwirtschaftlichen Informationen über die Bepreisung des Kreditrisikos
c)
die Differenzierung der MPR, mit der der unterschiedlichen Qualität und Deckungsquote der Exportkreditprodukte Rechnung getragen wird, und
d)
den Schatz an Erfahrungen mit der Begrenzung des Länderrisikos und mit Käuferrisiko-Bonitätsverbesserungen sowie die weitere Zweckmäßigkeit und Angemessenheit ihrer besonderen Auswirkungen auf die MPR

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