ANHANG IV VO (EU) 2016/155

Anlage I

Sektoren im Bereich erneuerbare Energie

Für die nachstehend aufgeführten Sektoren kommen die Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung in Betracht, sofern deren Auswirkungen Rechnung getragen wird, und zwar im Einklang mit der OECD-Empfehlung aus dem Jahr 2012 zu gemeinsamen Herangehensweisen bei öffentlich unterstützen Exportkrediten und der sorgfältigen Prüfung ökologischer und sozialer Aspekte (Recommendation on Common Approaches on Officially Supported Export Credits and Environmental and Social Due Diligence)(1) (in der von Mitgliedern der OECD-Arbeitsgruppe für Exportkredite und -kreditgarantien geänderten und vom Rat der OECD verabschiedeten Fassung):
a)
Windenergie(2)
b)
Geothermie
c)
Gezeiten- und Gezeitenströmungskraft
d)
Wellenkraft
e)
Osmose
f)
Fotovoltaik
g)
Solarthermie
h)
Meereswärme
i)
Bioenergie: jede nachhaltige Energie aus Deponiegas, Klärgas, Biogas oder in Biomasseanlagen gewonnener Biokraftstoff. Unter „Biomasse” ist der biologisch abbaubare Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige sowie der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen aus Industrie und Haushalten zu verstehen.
j)
Wasserkraft
k)
Energieeffizienz bei Projekten im Bereich erneuerbare Energien

Anlage II

Für den Klimaschutz bedeutsame Sektoren

Projektklasse A:
CO2-Abscheidung und -Speicherung
Projektklasse B:
Substitution fossiler Brennstoffe
Projektklasse C:
Energieeffizienz
PROJEKTKLASSE BEGRIFFSBESTIMMUNG BEGRÜNDUNG LEISTUNGSSTANDARDS KREDITLAUFZEIT

TYP 1:

mit fossilem Brennstoff befeuerte Energieerzeugungsanlagen mit betriebsbereiter CO2-Abscheidung und -speicherung (CCS)

Verfahren zur Abscheidung des in mit fossilen Brennstoffen betriebenen Energieerzeugungsanlagen entstehenden CO2-Stroms und Transport zu einem Speicherort zwecks umweltsicherer und dauerhafter geologischer Speicherung des CO2 Erreichung niedriger CO2-Emissionen bei Energieerzeugungsanlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden

Die CO2-Intensität erreicht einen Wert von höchstens 350 Tonnen in die Atmosphäre abgegebenes CO2 pro GWh(1)

oder

bei allen Projekten wird eine CCS-Rate erreicht, die den CO2-Ausstoß der Anlage um mindestens 65 % senkt,

oder

bei allen Projekten wird eine Abscheidungsrate von mindestens 85 % des CO2-Ausstoßes der Anlage erreicht, für die öffentlich unterstützte Exportkredite beantragt werden, wobei der Wert von 85 % unter normalen Betriebsbedingungen erreicht wird.

18 Jahre

TYP 2:

CCS-Projekte als solche

Verfahren zur Abscheidung des aus Industrie- oder Energieerzeugungsquellen anfallenden CO2 und Transport zu einem Speicherort zwecks umweltsicherer und dauerhafter geologischer Speicherung des CO2 erhebliche Reduzierung der CO2-Emissionen existierender Quellen

Bei allen Projekten wird eine CCS-Rate erreicht, die die Kohlendioxidemissionen aus Industrie oder Energieerzeugungsquellen um mindestens 65 % senkt,

oder

bei allen Projekten wird eine Abscheidungsrate von mindestens 85 % des CO2-Ausstoßes der Anlage erreicht, für die öffentlich unterstützte Exportkredite beantragt werden, wobei der Wert von 85 % unter normalen Betriebsbedingungen erreicht wird.

18 Jahre

TYP 1:

Waste-to-Energy-Anlagen

Einheit zur Energieerzeugung durch thermische Behandlung (einschließlich Vergasung) gemischter Festabfallstoffe Ausgleich der bei der Nutzung konventioneller Energie anfallenden THG- Emissionen und Verminderung künftiger THG-Emissionen, z. B. Methan, die den Abfällen normalerweise entströmen wurde

bei einem Dampfkreislauf ein energetischer Wirkungsgrad des Kessels (oder Dampferzeugers) von mindestens 75 %, basierend auf dem unteren Heizwert (LHV)(2)

bei Vergasung ein Vergaserwirkungsgrad von mindestens 65 % des LHV(3)

15 Jahre

TYP 2:

Hybridkraftwerke

Energieerzeugungsanlage, die elektrische Energie sowohl aus einer erneuerbaren Energie als auch aus einem fossilen Brennstoff erzeugt Um die Anforderung der Anlagenverfügbarkeit zu erfüllen, ist ein fossiler Energieträger für die Zeiten erforderlich, in denen Strom aus der erneuerbaren Energie nicht oder nicht ausreichend verfügbar ist. Der fossile Brennstoff ermöglicht die Nutzung erneuerbarer Energie im Hybridkraftwerk, wodurch eine erhebliche CO2-Verringerung gegenüber mit fossilen Brennstoffen betriebenen Standardkraftwerken erreicht wird.

Modell 1:

Zwei getrennte Stromerzeugungsquellen: eine erneuerbare Energie und ein fossiler Brennstoff

Das Projekt ist so ausgelegt, dass mindestens 50 % des geplanten Jahresenergieertrags der Anlage aus der erneuerbaren Energie stammt.

Modell 2:

Eine einzige Stromerzeugungsquelle, bei der die erneuerbare Energie und der fossile Brennstoffträger kombiniert werden. Das Projekt ist so ausgelegt, dass mindestens 75 % der erzeugten Nutzenergie aus der erneuerbaren Quelle stammt.

15 Jahre

TYP 1:

Projekte im Bereich Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)

Gleichzeitige Erzeugung verschiedener Energieformen (Strom, Kraft und Wärme) in einem integrierten System.

Die KWK-Anlage sollte elektrische oder mechanische Energie und Wärme für gewerblich-industrielle und/oder private Abnehmer liefern.

Bis zu zwei Drittel der in konventionellen Kraftwerken für die Stromerzeugung eingesetzten Primärenergie geht in Form von Wärme verloren. Die Kraft-Wärme-Kopplung stellt daher eine wirkungsvolle Möglichkeit zur Reduzierung der Treibhausgase dar. KWK ist mit allen Wärmeerzeugern und Energieträgern (einschließlich Biomasse und Solarthermie) in Dampfkraftwerken mit einer Leistung von wenigen kW bis 1000MW möglich(4). Gesamtwirkungsgrad von mindestens 75 %, basierend auf dem unteren Heizwert (LHV)(5) 15 Jahre

TYP 2:

Fernwärme und/oder Fernkälte

Verteilnetz, das thermische Energie von der Energieerzeugungsanlage zum Endverbraucher überträgt

Verbesserung der Fernwärme-Versorgungseffizienz durch den Bau von Leitungsnetzen für Dampf und/oder Heißwasser mit hohem thermischem Wirkungsgrad, sowohl durch die Minimierung von Leitungs- und Wandlerverlusten als auch durch vermehrte Nutzung der Abwärme

Fernkühlung ist eine integrative Technologie, die einen bedeutenden Beitrag zur Reduzierung der CO2-Emissionen und der Luftverschmutzung sowie zur Steigerung der Energieversorgungssicherheit leisten kann, z. B. durch den Ersatz individueller Klimageräte.

Das Wärmeleitvermögen von Fernwärmeleitungen liegt unter 80 % des nach der Europäischen Norm EN253:2009 vorgeschriebenen Wärmeleitvermögens (zu überprüfen, wenn diese Norm aktualisiert wird). 15 Jahre

Anlage III

Kriterien für die Förderfähigkeit von Projekten im Bereich Anpassung an den Klimawandel

Für ein Projekt kommen die Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung in Betracht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a)
Die Anpassung an den Klimawandel ist das Hauptziel des Projekts, dessen grundlegende Bedeutung für die Ausgestaltung des Projekts im Projektplan und in den weiterführenden Unterlagen explizit angegeben und erläutert wird.
b)
Der Projektvorschlag enthält eine Analyse und eine Auflistung der mit dem Klimawandel verbundenen einschlägigen Risiken und Schwachstellen sowie eine Erläuterung, wie diese mit den vorgeschlagenen Maßnahmen oder Technologien unmittelbar bekämpft werden.
c)
Das Projekt wird einer Überprüfung durch unabhängige Dritte unterzogen, entweder getrennt oder als Teil des Projektplans, der öffentlich bekannt gemacht wird, z. B. auf der Webseite der nationalen Behörde. Die Überprüfung umfasst eine Bewertung der mit dem Klimawandel verbundenen einschlägigen Risiken und Schwachstellen und eine Beurteilung, wie diese mit den vorgeschlagenen Maßnahmen unmittelbar bekämpft werden.
d)
Die Nutzungsdauer des Projekts übersteigt 15 Jahre.

Anlage IV

Verfahren zur Festlegung der Förderfähigkeit von Sektoren in Bezug auf Artikel 2 dieser Sektorvereinbarung

Wenn Teilnehmer die Aufnahme einer Projektklasse oder eines Projekttyps in den Anhang II dieser Sektorvereinbarung vorschlagen, legen sie eine ausführliche Beschreibung der vorgeschlagenen Projektklasse oder des vorgeschlagenen Projekttyps vor, ferner Angaben, inwiefern diese Projekte die in Artikel 2 Buchstabe b dieser Sektorvereinbarung festgelegten Kriterien erfüllen. Dazu gehören:
a)
eine Bewertung des unmittelbaren Beitrags der Projektklasse oder des Projekttyps zum Klimaschutz einschließlich eines Vergleichs der Sektorleistung auf der Grundlage messbarer Daten über die CO2-Emissionen oder CO2-Äquivalente und/oder über die hohe Energieeffizienz mit konventionellen und angewandten neueren technologischen Ansätzen; in jedem Fall muss dieser Vergleich auf quantitativen Faktoren basieren wie z. B. der Abnahme der Emissionen pro produzierte Einheit
b)
eine Beschreibung der Technik- und Leistungsstandards der Projektklasse oder des Projekttyps, gegebenenfalls mit Informationen über die derzeit besten verfügbaren Techniken (Best Available Techniques, BAT); gegebenenfalls ist in dieser Beschreibung zu erläutern, inwiefern die Technologie eine Verbesserung der besten verfügbaren Technik darstellt
c)
eine Beschreibung der finanziellen Hindernisse bei der vorgeschlagenen Projektklasse oder dem vorgeschlagenen Projekttyp, einschließlich des etwaigen Finanzbedarfs und etwaiger Marktbedingungen, ferner eine Bezugnahme auf die Bestimmungen dieser Sektorvereinbarung, die die Durchführung solcher Projekte ermöglichen dürften

Anlage V

Liste der Begriffsbestimmungen

Beste verfügbare Techniken:

Nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 96/61/EG bezeichnet der Ausdruck „beste verfügbare Techniken” den effizientesten und fortschrittlichsten Entwicklungsstand der Tätigkeiten und entsprechenden Betriebsmethoden, der spezielle Techniken als praktisch geeignet erscheinen lässt, grundsätzlich als Grundlage für die Emissionsgrenzwerte zu dienen, um Emissionen in und Auswirkungen auf die gesamte Umwelt allgemein zu vermeiden oder, wenn dies nicht möglich ist, zu vermindern;

a)
„Techniken” sowohl die angewandte Technologie als auch die Art und Weise, wie die Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und stillgelegt wird;
b)
„verfügbar” die Techniken, die in einem Maßstab entwickelt sind, der unter Berücksichtigung des Kosten/Nutzen-Verhältnisses die Anwendung unter in dem betreffenden industriellen Sektor wirtschaftlich und technisch vertretbaren Verhältnissen ermöglicht, gleich, ob diese Techniken innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats verwendet oder hergestellt werden, sofern sie zu vertretbaren Bedingungen für den Betreiber zugänglich sind;
c)
„beste” die Techniken, die am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind.
Treibhausgase:
Unter Treibhausgase fallen Kohlenstoffdioxid, Methan, Distickstoffmonoxid, Fluorkohlenwasserstoffe, Perfluorcarbone und Schwefelhexafluoride.
Großes Wasserkraftprojekt:
Nach Maßgabe der Internationalen Kommission für große Talsperren (ICOLD) ist eine Talsperre als große Talsperre definiert, wenn sie mindestens 15 m Höhe über dem Fundament aufweist. Talsperren mit einer Höhe von 5 bis 15 m und einem Speichervolumen von über 3 Mio. m3 gelten ebenfalls als große Talsperren.

SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR PROJEKTE IN DEN BEREICHEN ERNEUERBARE ENERGIE, KLIMASCHUTZ UND ANPASSUNG AN DEN KLIMAWANDEL SOWIE WASSER

Der Zweck dieser Sektorvereinbarung ist die Bereitstellung angemessener Finanzierungsbedingungen für Projekte in ausgewählten Sektoren, die auch im Rahmen internationaler Initiativen erheblich zum Klimaschutz beitragen, einschließlich Projekten in den Bereichen erneuerbare Energie, Reduzierung der Treibhausgasemissionen und hohe Energieeffizienz, Anpassung an den Klimawandel sowie Wasser. Die Teilnehmer an dieser Sektorvereinbarung kommen überein, dass die Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung, die das Übereinkommen ergänzt, im Einklang mit dem Zweck des Übereinkommens umgesetzt werden.

KAPITEL I

1.
ANWENDUNGSBEREICH BEI PROJEKTEN IM BEREICH ERNEUERBARE ENERGIE, DIE NACH ANLAGE I FÖRDERFÄHIG SIND

a)
Die Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung gelten für öffentlich unterstützte Exportkredite bei Verträgen in den förderfähigen Sektoren, die in Anlage I zu dieser Sektorvereinbarung aufgeführt sind, und zwar für

1.
den Export von vollständigen Anlagen, die erneuerbare Energien nutzen, oder Teilen davon; dazu zählen alle Bestandteile, Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Dienstleistungen (einschließlich der Ausbildung des Personals), die für die Errichtung und die Inbetriebnahme dieser Anlagen unmittelbar erforderlich sind
2.
für die Modernisierung bestehender Anlagen für erneuerbare Energien, sofern die wirtschaftliche Nutzungsdauer der Anlage voraussichtlich um mindestens die gewährte Kreditlaufzeit verlängert wird. Ist dieses Kriterium nicht erfüllt, so gilt das Übereinkommen.

b)
Diese Sektorvereinbarung gilt nicht für Ausgabenposten, die sich auf Objekte außerhalb der Energieerzeugungsanlage beziehen und für die üblicherweise der Käufer zuständig ist, insbesondere die nicht direkt mit der Energieerzeugungsanlage verbundene Wasserversorgung, die Kosten für die Erschließung des Baugeländes, Straßen, Bausiedlungen, Starkstromleitungen, Schaltanlagen sowie die Kosten für Genehmigungsverfahren im Land des Käufers (z. B. Standortgenehmigung, Baugenehmigung), jedoch mit folgenden Ausnahmen:

1.
Ist der Käufer der Schaltanlage auch Käufer der Energieerzeugungsanlage und ist der Vertrag in Bezug auf die ursprüngliche Schaltanlage für diese Energieerzeugungsanlage geschlossen worden, so dürfen die Finanzierungsbedingungen für die ursprüngliche Schaltanlage die Bedingungen für die Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energien nicht übersteigen und
2.
die Finanzierungsbedingungen für Umspannwerke, Transformatoren und Übertragungsleitungen mit einer Mindestspannung von 60 kV, die außerhalb des Betriebsgeländes der Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energien liegen, sind nicht günstiger als die Finanzierungsbedingungen für die Anlage selbst.

2.
ANWENDUNGSBEREICH BEI KLIMASCHUTZPROJEKTEN, DIE NACH ANLAGE II FÖRDERFÄHIG SIND

a)
Die Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung gelten für öffentlich unterstützte Exportkredite bei Verträgen in einem der in Anlage II zur dieser Sektorvereinbarung aufgeführten Sektoren. Diese Sektorenliste und gegebenenfalls die entsprechenden zur Definition der Förderfähigkeit des Projekts herangezogenen technologieneutralen Leistungskriterien können im Laufe der Zeit im Einklang mit den in Artikel 12 dieser Sektorvereinbarung festgelegten Überprüfungsbestimmungen geändert werden.
b)
Diese Verträge betreffen den Export von vollständigen Projekten oder Teilen davon; dazu zählen alle Bestandteile, Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Dienstleistungen (einschließlich der Ausbildung des Personals), soweit sie für die Errichtung und die Inbetriebnahme eines identifizierbaren Projekts unmittelbar erforderlich sind, vorausgesetzt

1.
das Projekt führt zu niedrigen oder überhaupt keinen Kohlendioxidemissionen oder CO2-Äquivalenten und/oder zu höherer Energieeffizienz
2.
das Projekt ist so ausgelegt, dass es mindestens die in Anlage II festgelegten Leistungsstandards erfüllt und
3.
die gewährten Finanzierungsbedingungen dürfen nur ausgeweitet werden, um spezifischen wirtschaftlichen Nachteilen eines Projekts Rechnung zu tragen, und basieren auf dem individuellen Finanzierungsbedarf und den spezifischen Marktbedingungen des jeweiligen Projekts

3.
ANWENDUNGSBEREICH BEI ANPASSUNGSPROJEKTEN, DIE NACH ANLAGE III FÖRDERFÄHIG SIND

a)
Die Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung gelten für öffentlich unterstützte Exportkredite bei Verträgen für Projekte, welche die in Anlage III zu dieser Sektorvereinbarung aufgeführten Kriterien erfüllen.
b)
Diese Verträge betreffen den Export von vollständigen Projekten oder Teilen davon; dazu zählen alle Bestandteile, Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Dienstleistungen (einschließlich der Ausbildung des Personals), soweit sie für die Durchführung und die Inbetriebnahme eines identifizierbaren Projekts unmittelbar erforderlich sind, vorausgesetzt

1.
die Bedingungen in Anlage III sind erfüllt
2.
die gewährten Finanzierungsbedingungen dürfen nur ausgeweitet werden, um spezifischen wirtschaftlichen Nachteilen eines Projekts Rechnung zu tragen, und basieren auf dem individuellen Finanzierungsbedarf und den spezifischen Marktbedingungen des jeweiligen Projekts

c)
Diese Sektorvereinbarung gilt für die Modernisierung bestehender Projekte zur Berücksichtigung von Anpassungserfordernissen, sofern die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Projekts voraussichtlich um mindestens die gewährte Kreditlaufzeit verlängert wird. Ist dieses Kriterium nicht erfüllt, so gilt das Übereinkommen.

4.
ANWENDUNGSBEREICH BEI WASSERPROJEKTEN

Die Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung gelten für öffentlich unterstützte Exportkredite bei Exportverträgen für vollständige Projekte oder Teilen davon im Zusammenhang mit der Trinkwasserversorgung und der Abwasserbehandlung:
a)
Infrastruktur für die Trinkwasserversorgung von Gemeinden, einschließlich Haushalten und Kleinunternehmen, d. h. Aufbereitung von Wasser zu Trinkwasser und Trinkwasserverteilungsnetze (einschließlich Leckagekontrolle)
b)
Anlagen zur Abwassersammlung und -reinigung, d. h. Sammlung und Behandlung von Haushalts- und Industrieabwasser einschließlich Prozessen zur Wiederverwendung oder Wiederaufbereitung von Wasser und zur Behandlung des dabei direkt anfallenden Schlamms
c)
Modernisierung bestehender Anlagen, sofern die wirtschaftliche Nutzungsdauer der Anlage voraussichtlich um mindestens die gewährte Kreditlaufzeit verlängert wird. Ist dieses Kriterium nicht erfüllt, so gilt das Übereinkommen.

KAPITEL II

5.
MAXIMALE KREDITLAUFZEITEN

a)
Bei öffentlich unterstützten Exportkrediten für Verträge in den in Anlage I aufgeführten Sektoren und bei den in Artikel 4 dieser Sektorvereinbarung definierten Wasserprojekten beträgt die maximale Kreditlaufzeit 18 Jahre.
b)
Bei öffentlich unterstützten Exportkrediten für Verträge mit einem Mindestwert von 10 Mio. SZR in den in Anlage II aufgeführten Projektklassen wird die maximale Kreditlaufzeit wie folgt festgelegt:

1.
Verträge in Projektklasse A: 18 Jahre
2.
Verträge in Projektklasse B und Projektklasse C: 15 Jahre

c)
Bei öffentlich unterstützten Exportkrediten für Verträge mit einem Wert unter 10 Mio. SZR in den in Anlage II aufgeführten Projektklassen wird die maximale Kreditlaufzeit wie folgt festgelegt:

1.
Für Länder der Kategorie I nach Artikel 11 des Übereinkommens beträgt die maximale Kreditlaufzeit fünf Jahre; nach den Verfahren der vorherigen Mitteilung nach Artikel 10 dieser Sektorvereinbarung kann eine maximale Kreditlaufzeit von achteinhalb Jahren vereinbart werden.
2.
Für Länder der Kategorie II beträgt die maximale Kreditlaufzeit zehn Jahre.
3.
Ungeachtet der Nummern 1 und 2 beträgt die maximale Kreditlaufzeit für nicht mit Kernkraft arbeitende Energieerzeugungsanlagen im Sinne des Artikels 13 des Übereinkommens 12 Jahre.

d)
Bei öffentlich unterstützten Exportkrediten für Verträge mit einem Mindestwert von 10 Mio. SZR für Projekte, die nach Anlage III unterstützt werden, beträgt die maximale Kreditlaufzeit 15 Jahre.

6.
TILGUNG DES KAPITALS UND ZAHLUNG DER ZINSEN

a)
Die Teilnehmer legen für die Tilgung des Kapitals und die Zahlung der Zinsen das unter Nummer 1 bzw. 2 beschriebene Tilgungsverfahren zugrunde.

1.
Die Tilgung des Kapitals erfolgt in gleichen Raten.
2.
Die Tilgung des Kapitals erfolgt zusammen mit der Zahlung der Zinsen in gleichen Raten.

b)
Die Tilgungs- und die Zinsraten sind mindestens alle sechs Monate fällig; die erste Tilgungs- und Zinsrate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen.
c)
In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann öffentliche Unterstützung zu Bedingungen gewährt werden, die von den Buchstaben a und b abweichen. Die Gewährung einer derartigen Unterstützung muss darauf beruhen, dass eine Diskrepanz besteht zwischen dem Zeitplan, der die Verfügbarkeit der Mittel für den Schuldner bestimmt, und dem Schuldendienstprofil, das auf einem Tilgungsplan mit gleichen halbjährlichen Raten beruht; in diesem Fall sind die folgenden Kriterien zu erfüllen:

1.
Eine einzelne Tilgungsrate oder die Gesamtheit der innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten geleisteten Tilgungsraten entspricht höchstens 25 % des zu tilgenden Kapitals.
2.
Tilgungsraten sind mindestens alle 12 Monate zu zahlen. Die erste Tilgungsrate ist spätestens 18 Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen; außerdem müssen 18 Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit mindestens 2 % des zu tilgenden Kapitals zurückgezahlt worden sein.
3.
Die Zinsen sind mindestens alle 12 Monate fällig; die erste Rate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen.
4.
Die maximale gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit darf 60 % der maximal verfügbaren Laufzeit nicht überschreiten.

d)
Nach Beginn der Kreditlaufzeit fällige Zinsen werden nicht kapitalisiert.

7.
MINDESTZINSSÄTZE

Ein Teilnehmer, der öffentliche Finanzierungsunterstützung für Festzinskredite gewährt, wendet die folgenden Mindestzinssätze an:
Kreditlaufzeit (Jahre)Standard-Mindestzinssätze

Mindestzinssätze für Projekte mit langer Bauzeit, d. h.:

neue große Wasserkraftprojekte

Projektklasse A nach Anlage II

Anpassungsprojekte nach Anlage III

Staatsanleihen (Jahre)

Spanne

(Basispunkte)

Staatsanleihen (Jahre)

Spanne

(Basispunkte)

< 11Maßgebliche CIRR nach Artikel 20 des Übereinkommens
11 bis 1271007100
1371208120
1481209120
1581209120
16912010125
17912010130
181012010130

8.
IN BETRACHT KOMMENDE WÄHRUNGEN

Für eine öffentliche Finanzierungsunterstützung kommen voll konvertierbare Währungen in Betracht, für die Daten zur Berechnung der in Artikel 7 dieser Sektorvereinbarung genannten Mindestzinssätze vorliegen; für Kreditlaufzeiten von weniger als 11 Jahren gilt Artikel 20 des Übereinkommens.

9.
ÖRTLICHE KOSTEN

a)
Bei öffentlich unterstützten Exportkrediten für Verträge mit einem Mindestwert von 10 Mio. SZR darf die öffentliche Unterstützung für örtliche Kosten 30 % des Exportauftragswerts nicht übersteigen.
b)
Bei öffentlich unterstützten Exportkrediten für Verträge mit einem Wert unter 10 Mio. SZR gilt:

1.
In den in Anlage I zu dieser Sektorvereinbarung aufgeführten Sektoren beschränkt sich die öffentliche Unterstützung für örtliche Kosten auf höchstens 45 % des Exportauftragswerts.
2.
In den in Anlage II aufgeführten Sektoren und bei den in Artikel 4 dieser Sektorvereinbarung definierten Wasserprojekten beschränkt sich die öffentliche Unterstützung für örtliche Kosten auf höchstens 30 % des Exportauftragswerts.

c)
Übersteigt die öffentliche Unterstützung für örtliche Kosten 15 % des Exportauftragswerts, ist sie nach Maßgabe des Artikels 10 dieser Sektorvereinbarung vorher mitzuteilen, wobei die Art der zu unterstützenden örtlichen Kosten anzugeben ist.

KAPITEL III

10.
VORHERIGE MITTEILUNG

a)
Beabsichtigt ein Teilnehmer, Unterstützung nach dieser Sektorvereinbarung zu gewähren, so teilt er dies mindestens zehn Kalendertage, bevor er eine Zusage macht, mit, und zwar

1.
nach Artikel 48 des Übereinkommens, wenn die Unterstützung nach Artikel 1, 2 oder 4 dieser Sektorvereinbarung ausgeweitet wird
2.
nach Artikel 47 des Übereinkommens, wenn die Unterstützung nach Artikel 3 dieser Sektorvereinbarung ausgeweitet wird

b)
Die Mitteilungen zu Projekten, die unter die in Anlage II zur dieser Sektorvereinbarung aufgeführten Projektklassen fallen, enthalten eine ausführliche Beschreibung des Projekts, in der ausgeführt wird, wie das Projekt die Unterstützungskriterien des Artikels 2 Buchstabe b dieser Sektorvereinbarung erfüllt.
c)
Die Mitteilung zu Projekten, die nach Anlage III zu dieser Sektorvereinbarung unterstützt werden, enthält

1.
eine ausführliche Beschreibung des Projekts, in der ausgeführt wird, wie das Projekt die Unterstützungskriterien des Artikels 3 Buchstabe b dieser Sektorvereinbarung erfüllt, und
2.
Zugang zum Ergebnis der in Anlage III geforderten Überprüfung durch unabhängige Dritte

d)
Ungeachtet des Buchstabens a Nummer 1 gilt Folgendes: Beabsichtigt der die Mitteilung übermittelnde Teilnehmer, eine öffentliche Finanzierungsunterstützung mit einer Kreditlaufzeit von mehr als 15 Jahren und/oder nach Artikel 6 Buchstabe c dieser Sektorvereinbarung zu gewähren, so teilt er dies mindestens zehn Kalendertage, bevor er eine Zusage macht, nach Artikel 47 des Übereinkommens mit.
e)
Zur Erleichterung der Überprüfung des Erfahrungsschatzes unterrichtet ein Teilnehmer die übrigen Teilnehmer nach einer Aussprache über seine endgültige Entscheidung.

KAPITEL IV

11.
KÜNFTIGE ARBEITEN

Die Teilnehmer kommen überein, die folgenden Punkte zu prüfen:
a)
laufzeitabhängige Risikoprämien
b)
Bedingungen für mit fossilem Brennstoff befeuerte Energieerzeugungsanlagen mit niedrigem Schadstoffausstoß/hohem energetischem Wirkungsgrad, einschließlich Definition der CCS-Fähigkeit ( „CCS Readiness” , Fähigkeit zur CO2-Sequestrierung)
c)
Netto-Nullenergiegebäude
d)
intelligente Netze
e)
Brennstoffzellenprojekte

12.
ÜBERWACHUNG UND ÜBERPRÜFUNG

a)
Das Sekretariat berichtet jährlich über die Anwendung dieser Sektorvereinbarung.
b)
Die Teilnehmer überprüfen regelmäßig den Geltungsbereich und die anderen Bestimmungen dieser Sektorvereinbarung, und zwar bis spätestens Ende 2017.
c)
Anlage II zu dieser Sektorvereinbarung wird in regelmäßigen Abständen, wie auch auf Bitte eines Teilnehmers, daraufhin überprüft, ob eine Projektklasse oder ein Projekttyp zu der betreffenden Anlage hinzugefügt oder daraus gestrichen werden sollte oder ob darin enthaltene Schwellenwerte geändert werden sollten. Vorschläge für neue Projektklassen und/oder -typen sind mit Angaben zu untermauern, wie die Projekte innerhalb einer solchen Klasse/eines solchen Typs die Kriterien des Artikels 2 Buchstabe b erfüllen sollten; dabei ist nach dem in Anlage IV zu dieser Sektorvereinbarung dargelegten Verfahren vorzugehen.
d)
Die Teilnehmer nehmen bis spätestens 30. Juni 2018 eine Überprüfung der Anlage III zu dieser Sektorvereinbarung vor, um die anpassungsbezogenen internationalen Initiativen, die Marktbedingungen und die aus dem Mitteilungsprozess gewonnenen Erfahrungen daraufhin zu beurteilen, ob die Begriffsbestimmungen, Projektkriterien und Bedingungen weiterhin gelten oder geändert werden sollten.
e)
Nach dem 31. Dezember 2018 gelten die in Anlage III dargelegten Bedingungen nicht mehr, es sei denn, die Teilnehmer treffen anderslautende Vereinbarungen.

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