ANHANG VI VO (EU) 2016/155
Anlage 1
Voraussetzungen für die Deckung von Projektfinanzierungsgeschäften
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I.
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GRUNDVORAUSSETZUNGEN
Das Geschäft beinhaltet Folgendes oder weist folgende Merkmale auf:- a)
- Finanzierung einer wirtschaftlichen Einheit, bei der der Darlehensgeber der Auffassung ist, dass das Darlehen aus dem Cashflow und dem Gewinn der wirtschaftlichen Einheit zurückgezahlt werden und ihr Vermögen als Sicherheit für das Darlehen dienen kann
- b)
- Finanzierung von Exportgeschäften mit einem (rechtlich und wirtschaftlich) unabhängigen Projektunternehmen, z. B. einem für einen bestimmten Zweck gegründeten Unternehmen, zugunsten von Investitionsvorhaben mit eigenen Erträgen
- c)
- geeignete Verteilung des Risikos unter den Projektpartnern, z. B. privaten oder kreditwürdigen öffentlichen Anteilseignern, Exporteuren, Gläubigern und Abnehmern, einschließlich eines angemessenen Eigenkapitals
- d)
- Cashflow des Projekts, der während der gesamten Kreditlaufzeit für die Deckung der Betriebskosten und den Schuldendienst für Fremdkapital ausreicht
- e)
- Vorabzug der Betriebskosten und des Schuldendienstes von den Projekterträgen
- f)
- einen nichtstaatlichen Käufer/Kreditnehmer ohne staatliche Rückzahlungsgarantie (dies gilt nicht für Leistungsgarantien, z. B. Abnahmevereinbarungen)
- g)
- vermögensgestützte Sicherheiten für Erträge/Vermögenswerte des Projekts, z. B. Abtretungen, Pfandrechte und Ertragskonten
- h)
- Inanspruchnahme der privaten Anteilseigner/Projektsponsoren nach Abschluss des Projekts beschränkt oder ausgeschlossen
- II.
- ZUSÄTZLICHE KRITERIEN FÜR PROJEKTFINANZIERUNGSGESCHÄFTE IN OECD-LÄNDERN MIT HOHEM EINKOMMEN
Das Geschäft beinhaltet Folgendes oder weist folgende Merkmale auf:- a)
- Beteiligung an einem Kreditkonsortium mit privaten Finanzinstituten, die keine öffentliche Exportkreditunterstützung erhalten, wobei
- 1.
- der Teilnehmer Minderheitspartner ist und ihm für die gesamte Kreditlaufzeit Gleichrangigkeit eingeräumt wurde und
- 2.
- die öffentliche Exportkreditunterstützung durch die Teilnehmer weniger als 50 % des syndizierten Kredits beträgt
- b)
- Prämiensätze für öffentliche Unterstützung, die die Preise des privaten Marktes nicht unterbieten und in einem angemessenen Verhältnis zu den Sätzen stehen, die andere an dem Kreditkonsortium beteiligte private Finanzinstitute erheben
BEDINGUNGEN FÜR PROJEKTFINANZIERUNGSGESCHÄFTE
KAPITEL I
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1.
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GELTUNGSBEREICH
- a)
- Dieser Anhang enthält die Bedingungen, nach denen die Teilnehmer Projektfinanzierungsgeschäfte unterstützen können, die die Deckungsvoraussetzungen von Anlage 1 erfüllen.
- b)
- Sofern in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist, findet das Übereinkommen Anwendung.
KAPITEL II
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2.
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MAXIMALE KREDITLAUFZEITEN
Die maximale Kreditlaufzeit beträgt 14 Jahre.- 3.
- TILGUNG DES KAPITALS UND ZAHLUNG DER ZINSEN
Das Kapital eines Exportkredits kann in ungleichen Raten getilgt und die Tilgungs- und Zinsraten können in Abständen von mehr als sechs Monaten zurückgezahlt werden, solange die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:- a)
- Eine einzelne Tilgungsrate oder die Gesamtheit der innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten geleisteten Tilgungsraten entspricht höchstens 25 % des zu tilgenden Kapitals.
- b)
- Die erste Tilgungsrate ist spätestens 24 Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen; außerdem müssen 24 Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit mindestens 2 % des zu tilgenden Kapitals zurückgezahlt worden sein.
- c)
- Die Zinsen sind mindestens alle 12 Monate fällig; die erste Rate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen.
- d)
- Die gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit darf siebeneinviertel Jahre nicht überschreiten.
- e)
- Der Teilnehmer teilt dies nach dem Verfahren des Artikels 5 vorher mit.
- 4.
- MINDESTFESTZINSSÄTZE
Leisten die Teilnehmer öffentliche Finanzierungsunterstützung für Festzinskredite- a)
- über eine Kreditlaufzeit von höchstens 12 Jahren, so gilt der nach Artikel 20 des Übereinkommens festgesetzte relevante kommerzielle Referenzzinssatz (Commercial Interest Reference Rate, CIRR)
- b)
- über eine Kreditlaufzeit von mehr als 12 Jahren, so wird für alle Währungen ein Aufschlag von 20 Basispunkten auf den CIRR erhoben
KAPITEL III
- 5.
- VORHERIGE MITTEILUNG VON PROJEKTFINANZIERUNGSGESCHÄFTEN
Beabsichtigt ein Teilnehmer, Unterstützung unter den Bedingungen dieses Anhangs zu gewähren, so teilt er seine Absicht allen Teilnehmern spätestens zehn Kalendertage vor Erteilung einer Zusage mit. Für die Mitteilung ist Anhang VII des Übereinkommens maßgebend. Ersucht ein Teilnehmer innerhalb dieser Frist um eine Erläuterung zu den unterstützten Bedingungen, so schiebt der das Mitteilungsverfahren einleitende Teilnehmer die Zusage um weitere zehn Kalendertage auf.© Europäische Union 1998-2021
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