ANHANG VII VO (EU) 2016/155

ANGABEN IN MITTEILUNGEN

Die in Abschnitt I aufgeführten Angaben sind für alle Mitteilungen im Rahmen dieses Übereinkommens (und seiner Anhänge) obligatorisch. Die in Abschnitt II aufgeführten Angaben sind nach Maßgabe des besonderen Typs der Mitteilung zusätzlich zu machen.

I.
ANGABEN IN ALLEN MITTEILUNGEN

a)
Basisangaben

1.
Land, das die Mitteilung abgibt
2.
Datum der Mitteilung
3.
Bezeichnung der Behörde/Stelle, die die Mitteilung abgibt
4.
Aktenzeichen
5.
ursprüngliche Mitteilung oder Änderung zu früherer Mitteilung (gegebenenfalls Änderungsnummer angeben)
6.
(gegebenenfalls) Nummer der Tranche
7.
(gegebenenfalls) Nummer der Kreditlinie
8.
Artikel des Übereinkommens, nach dem (denen) die Mitteilung erfolgt
9.
(gegebenenfalls) Aktenzeichen der Mitteilung, an die angepasst wird
10.
(gegebenenfalls) Beschreibung der Unterstützung, an die angepasst wird
11.
Bestimmungsland

b)
Angaben zum Käufer/Kreditnehmer/Garantiegeber

12.
Land des Käufers
13.
Name des Käufers
14.
Standort des Käufers
15.
Status des Käufers
16.
Land des Kreditnehmers (falls nicht mit dem Käufer identisch)
17.
Name des Kreditnehmers (falls nicht mit dem Käufer identisch)
18.
Standort des Kreditnehmers (falls nicht mit dem Käufer identisch)
19.
Status des Kreditnehmers (falls nicht mit dem Käufer identisch)
20.
(gegebenenfalls) Land des Garantiegebers
21.
(gegebenenfalls) Name des Garantiegebers
22.
(gegebenenfalls) Standort des Garantiegebers
23.
(gegebenenfalls) Status des Garantiegebers

c)
Angaben zu den exportierten Waren und/oder Dienstleistungen und zum Projekt

24.
Beschreibung der exportierten Waren und/oder Dienstleistungen
25.
(gegebenenfalls) Beschreibung des Projekts
26.
(gegebenenfalls) Standort des Projekts
27.
(gegebenenfalls) Ende der Angebotsfrist
28.
(gegebenenfalls) Ende der Geltungsdauer der Kreditlinie
29.
Wert des unterstützten Auftrags (der unterstützten Aufträge), entweder der tatsächliche Wert (für alle Kreditlinien und Projektfinanzierungsgeschäfte oder für Einzelgeschäfte auf freiwilliger Basis) oder der Wert gemäß folgender Skala in Mio. SZR (Sonderziehungsrechte):

KategorieVonBis
I:01
II:12
III:23
IV:35
V:57
VI:710
VII:1020
VIII:2040
IX:4080
X:80120
XI:120160
XII:160200
XIII:200240
XIV:240280
XV:280(*)

30.
Vertragswährung

d)
Finanzierungsbedingungen für die öffentliche Exportkreditunterstützung

31.
Kreditwert: bei Mitteilungen im Zusammenhang mit Kreditlinien und Projektfinanzierungsgeschäften bzw. bei Einzelgeschäften auf freiwilliger Basis tatsächlicher Wert, oder aber Wert gemäß der SZR-Skala
32.
Kreditwährung
33.
Anzahlung (Prozentsatz des Gesamtwerts der unterstützten Aufträge)
34.
örtliche Kosten (prozentualer Anteil am Gesamtwert der unterstützten Aufträge)
35.
Beginn der Kreditlaufzeit und Bezugnahme auf den anwendbaren Unterabsatz von Artikel 10
36.
Kreditlaufzeit
37.
Basiszinssatz
38.
Zinssatz oder Spanne

II.
(GEGEBENENFALLS) ZUSÄTZLICHE ANGABEN FÜR MITTEILUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT BESONDEREN BESTIMMUNGEN

a)
Übereinkommen, Artikel 14 Buchstabe d Nummer 5

1.
Tilgungsverfahren
2.
Fälligkeit der Raten
3.
Zeitraum zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit und der ersten Rate zur Tilgung des Kapitals
4.
Betrag der vor Beginn der Kreditlaufzeit kapitalisierten Zinsen
5.
gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit
6.
Gründe für die Abweichung von den Bedingungen des Artikels 14 Buchstaben a bis c

b)
Übereinkommen, Artikel 24, 27, 30 und 31

1.
Einstufung des Länderrisikos des Landes des Schuldners
2.
gewählte Käuferrisikokategorie des Schuldners
3.
Auszahlungszeitraum
4.
Deckungsquote für das politische (Länder-) Risiko
5.
Deckungsquote für das kommerzielle (Käufer-) Risiko
6.
Qualität der Deckung (d. h. unterhalb des Standards, Standard, oberhalb des Standards)
7.
MPR auf der Grundlage der Einstufung des Länderrisikos des Landes des Schuldners ohne Garantie eines Dritten, Beteiligung einer multilateralen oder regionalen Organisation, Begrenzung des Risikos und/oder Käuferrisiko-Bonitätsverbesserung
8.
Geltender MPR
9.
tatsächlich angewandter Prämiensatz (ausgedrückt in Form des MPR als Prozentsatz des Kapitals)

c)
Übereinkommen, Artikel 24 Buchstabe c dritter Gedankenstrich

1.
angewandte Referenzwerte (siehe Anhang IX)

d)
Übereinkommen, Artikel 24 Buchstabe e erster Gedankenstrich

1.
Einstufung des Länderrisikos des Landes des Garantiegebers
2.
gewählte Käuferrisikoeinstufung des Garantiegebers
3.
Bestätigung, dass alle in Anhang X aufgeführten Kriterien erfüllt sind
4.
Prozentsatz des gesamten Risikobetrags (d. h. Kapital und Zinsen), für den die Garantie gilt (d. h. Gesamt- und Teilbetrag)
5.
Angabe, ob zwischen dem Garantiegeber und dem Schuldner finanzielle Beziehungen bestehen
6.
Falls zwischen dem Garantiegeber und dem Schuldner Beziehungen bestehen:

Art der Beziehungen (z. B. Muttergesellschaft-Tochtergesellschaft, Tochtergesellschaft-Muttergesellschaft, gleicher Eigentümer)

Bestätigung, dass der Garantiegeber rechtlich und finanziell unabhängig ist und die Zahlungspflicht des Schuldners erfüllen kann

Bestätigung, dass der Garantiegeber nicht von Ereignissen, Rechtsvorschriften oder staatlichen Eingriffen im Land des Schuldners betroffen ist

e)
Übereinkommen, Artikel 27 Buchstabe e

1.
gewählte Käuferrisikokategorie des Schuldners
2.
Fremdwährungsrating einer akkreditierten Ratingagentur
3.
Begründung, warum die Käuferrisikokategorie besser ist als das Rating der akkreditierten Ratingagentur

f)
Übereinkommen, Artikel 30

1.
angewandte Methode für die Begrenzung des Länderrisikos
2.
Bestätigung, dass alle in Anhang XII aufgeführten Kriterien erfüllt sind
3.
Methode 1: geltende Länderrisikoeinstufung, die sich aus der Anwendung der Methode ergibt
4.
Methode 2:

verwendete Landeswährung

Wert des angewandten Landeswährungsfaktors (Local Currency Factor, LCF)

g)
Übereinkommen, Artikel 31

1.
Angewandte Käuferrisiko-Bonitätsverbesserung(en) (BRCE):
2.
der jeweiligen Bonitätsverbesserung zugrunde gelegter Bonitätsverbesserungsfaktor (CEF)
3.
anzuwendender Gesamt-CEF

h)
Übereinkommen, Artikel 49 und 50

1.
Form der gebundenen Entwicklungshilfe (d. h. Entwicklungshilfe, gemischter Kredit oder Mischfinanzierung)
2.
Gesamtkonzessionalität der gebundenen oder teilweise ungebundenen Entwicklungshilfe, berechnet nach Artikel 40
3.
für die Berechnung der Konzessionalität zugrunde gelegter Abzinsungssatz (Differentiated Discount Rate, DDR)
4.
Behandlung der Barzahlungen bei der Berechnung der Konzessionalität
5.
Beschränkung der Inanspruchnahme von Kreditlinien

i)
Anhang I Artikel 5 Buchstabe e

1.
Angabe

des Datums der ersten Zinszahlung, falls später als sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit

der Häufigkeit der Zinszahlung, falls weniger häufig als alle sechs Monate

j)
Anhang II Artikel 8

1.
Ausführliche Beschreibung des Exportauftrags, d. h. neues Kernkraftwerk, Modernisierung einer bestehenden Kernkraftanlage, Versorgung mit Kernbrennstoffen und Anreicherung oder Bewirtschaftung von abgebranntem Brennstoff
2.
Tilgung des Kapitals und Zahlung der Zinsen nach Anhang II Artikel 3 Buchstabe a Nummer 1, Artikel 3 Buchstabe a Nummer 2 oder Artikel 3 Buchstabe c
3.
Wird die öffentliche Unterstützung nach Anhang II Artikel 3 Buchstabe c gewährt, so sind folgende Angaben erforderlich:

Tilgungsverfahren

Fälligkeit der Raten

Zeitraum zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit und der ersten Rate zur Tilgung des Kapitals

Betrag der vor Beginn der Kreditlaufzeit kapitalisierten Zinsen

gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit

Begründung, warum die Unterstützung nicht nach Anhang II Artikel 3 Buchstaben a und b gewährt wird

4.
nach Anhang II Artikel 4 angewandter Mindestzinssatz

k)
Anhang IV Artikel 10

1.
Ausführliche Beschreibung des Projekts:

neue Anlage für erneuerbare Energien und Wasser oder Modernisierung einer Anlage für erneuerbare Energien und Wasser unter Angabe des jeweiligen Sektors laut Anhang I Anlage IV oder

bei Wasserkraftprojekten die Angabe, ob es sich um ein neues großes Wasserkraftprojekt (laut Begriffsbestimmung in Anhang IV Anlage IV) handelt, oder

bei Projekten, die unter die Projektklassen in Anhang IV Anlage II fallen, eine Darlegung, in welcher Weise das Projekt die Unterstützungskriterien nach Anhang IV Artikel 2 Buchstabe b erfüllt, oder

bei Projekten, die nach Anhang IV Anlage III unterstützt werden,

eine ausführliche Beschreibung des Projekts, in der ausgeführt wird, wie das Projekt die Unterstützungskriterien des Anhangs IV Artikel 3 Buchstabe b bzw. c erfüllt, und

Zugang zum Ergebnis der in Anhang IV Anlage III geforderten Überprüfung durch unabhängige Dritte

2.
Kapitaltilgungsverfahren und Zahlung der Zinsen nach Anhang IV Artikel 6 Buchstabe a Nummer 1, Artikel 6 Buchstabe a Nummer 2 oder Artikel 6 Buchstabe c
3.
Wird die öffentliche Unterstützung nach Anhang IV Artikel 6 Buchstabe c gewährt, so sind folgende Angaben erforderlich:

Tilgungsverfahren

Fälligkeit der Raten

Zeitraum zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit und der ersten Rate zur Tilgung des Kapitals

Betrag der vor Beginn der Kreditlaufzeit kapitalisierten Zinsen

gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit

Begründung, warum die Unterstützung nicht nach Anhang IV Artikel 6 Buchstaben a und b gewährt wird

4.
nach Anhang IV Artikel 7 angewandter Mindestzinssatz

l)
Anhang V Artikel 5

1.
Umfassende Erläuterung zu den Bedingungen der gewährten öffentlichen Unterstützung, u. a.

Erläuterung, warum die Bedingungen für Eisenbahninfrastruktur angeboten werden

inwiefern die angebotene Kreditlaufzeit die Nutzungsdauer der finanzierten Eisenbahninfrastruktur nicht übersteigt

2.
Bei Geschäften in Ländern der Kategorie I:

Gesamtbetrag des Konsortialkredits für das Projekt unter Einbeziehung staatlicher und privater Kreditgeber

Gesamtbetrag des Konsortialkredits von privaten Kreditgebern

Prozentualer Beitrag der Teilnehmer zum Konsortialkredit

Bestätigung, dass der Teilnehmer an einem Kreditkonsortium mit privaten Finanzinstituten beteiligt ist, die keine öffentliche Exportkreditunterstützung erhalten, wobei i) der Teilnehmer Minderheitspartner ist und ihm für die gesamte Kreditlaufzeit Gleichrangigkeit eingeräumt wurde und ii) die öffentliche Exportkreditunterstützung durch die Teilnehmer weniger als 50 % des syndizierten Kredits beträgt

Spezifische Angaben zum Entgelt zur Erläuterung, inwiefern die Prämiensätze für öffentliche Unterstützung die Preise des privaten Marktes nicht unterbieten und in einem angemessenen Verhältnis zu den Sätzen stehen, die andere an dem Kreditkonsortium beteiligte private Finanzinstitute erheben.

m)
Anhang VI Artikel 5

1.
Erläuterung, warum Projektfinanzierungsbedingungen eingeräumt werden
2.
Auftragswert in Bezug auf die schlüsselfertige Erstellung, Anteil der Unteraufträge usw.
3.
Ausführliche Projektbeschreibung
4.
Art der Deckung vor Beginn der Kreditlaufzeit
5.
Deckungsquote für das politische Risiko vor Beginn der Kreditlaufzeit
6.
Deckungsquote für das kommerzielle Risiko vor Beginn der Kreditlaufzeit
7.
Art der Deckung nach Beginn der Kreditlaufzeit
8.
Deckungsquote für das politische Risiko nach Beginn der Kreditlaufzeit
9.
Deckungsquote für das kommerzielle Risiko nach Beginn der Kreditlaufzeit
10.
(gegebenenfalls) Länge der Bauzeit
11.
Auszahlungszeitraum
12.
gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit
13.
Tilgungsverfahren
14.
Fälligkeit der Raten
15.
Zeitraum zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit und der ersten Rate zur Tilgung des Kapitals
16.
Prozentsatz des zur Hälfte der Kreditlaufzeit zurückgezahlten Kapitals
17.
Betrag der vor Beginn der Kreditlaufzeit kapitalisierten Zinsen
18.
sonstige von den Exportkreditstellen erhobene Gebühren, z. B. Bereitstellungsgebühren (fakultativ, außer bei Geschäften mit Käufern in OECD-Ländern mit hohem Einkommen)
19.
Prämiensatz (fakultativ, außer bei Projekten mit Käufern in OECD-Ländern mit hohem Einkommen)
20.
Bestätigung (gegebenenfalls mit Erläuterung), dass das Geschäft Folgendes beinhaltet oder folgende Merkmale aufweist:

Finanzierung einer wirtschaftlichen Einheit, bei der der Darlehensgeber der Auffassung ist, dass das Darlehen aus dem Cashflow und dem Gewinn der wirtschaftlichen Einheit zurückgezahlt werden und ihr Vermögen als Sicherheit für das Darlehen dienen kann

Finanzierung von Exportgeschäften mit einem (rechtlich und wirtschaftlich) unabhängigen Projektunternehmen, z. B. einem für einen bestimmten Zweck gegründeten Unternehmen, zugunsten von Investitionsvorhaben mit eigenen Erträgen

geeignete Verteilung des Risikos unter den Projektpartnern, z. B. privaten oder kreditwürdigen öffentlichen Anteilseignern, Exporteuren, Gläubigern und Abnehmern, einschließlich eines angemessenen Eigenkapitals

Cashflow des Projekts, der während der gesamten Kreditlaufzeit für die Deckung der Betriebskosten und den Schuldendienst für Fremdkapital ausreicht

Vorabzug der Betriebskosten und des Schuldendienstes von den Projekterträgen

einen nichtstaatlichen Käufer/Kreditnehmer ohne staatliche Rückzahlungsgarantie

vermögensgestützte Sicherheiten für Erträge/Vermögenswerte des Projekts, z. B. Abtretungen, Pfandrechte und Ertragskonten

Inanspruchnahme der privaten Anteilseigner/Projektsponsoren nach Abschluss des Projekts beschränkt oder ausgeschlossen

n)
Anhang VI Artikel 5 bei Projekten in OECD-Ländern mit hohem Einkommen

1.
Gesamtbetrag des Konsortialkredits für das Projekt unter Einbeziehung staatlicher und privater Kreditgeber
2.
Gesamtbetrag des Konsortialkredits von privaten Kreditgebern
3.
Prozentualer Beitrag der Teilnehmer zum Konsortialkredit
4.
eine Bestätigung,

dass der Teilnehmer in Bezug auf die Beteiligung an einem Kreditkonsortium mit privaten Finanzinstituten, die keine öffentliche Exportkreditunterstützung erhalten, Minderheitspartner ist und ihm für die gesamte Kreditlaufzeit Gleichrangigkeit eingeräumt wurde

dass der unter Buchstabe m Nummer 19 genannte Prämiensatz die Preise des privaten Marktes nicht unterbietet und in einem angemessenen Verhältnis zu den Sätzen steht, die andere an dem Kreditkonsortium beteiligte private Finanzinstitute erheben.

Fußnote(n):

(*)

Geben Sie an, um wie viele angefangene Tranchen von 40 Mio. SZR der Wert über 280 Mio. SZR liegt; Beispiel: 410 Mio. SZR wären als Kategorie XV + 3 anzugeben.

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