ANHANG VII VO (EU) 2016/155
ANGABEN IN MITTEILUNGEN
Die in Abschnitt I aufgeführten Angaben sind für alle Mitteilungen im Rahmen dieses Übereinkommens (und seiner Anhänge) obligatorisch. Die in Abschnitt II aufgeführten Angaben sind nach Maßgabe des besonderen Typs der Mitteilung zusätzlich zu machen.- I.
- ANGABEN IN ALLEN MITTEILUNGEN
- a)
- Basisangaben
- 1.
- Land, das die Mitteilung abgibt
- 2.
- Datum der Mitteilung
- 3.
- Bezeichnung der Behörde/Stelle, die die Mitteilung abgibt
- 4.
- Aktenzeichen
- 5.
- ursprüngliche Mitteilung oder Änderung zu früherer Mitteilung (gegebenenfalls Änderungsnummer angeben)
- 6.
- (gegebenenfalls) Nummer der Tranche
- 7.
- (gegebenenfalls) Nummer der Kreditlinie
- 8.
- Artikel des Übereinkommens, nach dem (denen) die Mitteilung erfolgt
- 9.
- (gegebenenfalls) Aktenzeichen der Mitteilung, an die angepasst wird
- 10.
- (gegebenenfalls) Beschreibung der Unterstützung, an die angepasst wird
- 11.
- Bestimmungsland
- b)
- Angaben zum Käufer/Kreditnehmer/Garantiegeber
- 12.
- Land des Käufers
- 13.
- Name des Käufers
- 14.
- Standort des Käufers
- 15.
- Status des Käufers
- 16.
- Land des Kreditnehmers (falls nicht mit dem Käufer identisch)
- 17.
- Name des Kreditnehmers (falls nicht mit dem Käufer identisch)
- 18.
- Standort des Kreditnehmers (falls nicht mit dem Käufer identisch)
- 19.
- Status des Kreditnehmers (falls nicht mit dem Käufer identisch)
- 20.
- (gegebenenfalls) Land des Garantiegebers
- 21.
- (gegebenenfalls) Name des Garantiegebers
- 22.
- (gegebenenfalls) Standort des Garantiegebers
- 23.
- (gegebenenfalls) Status des Garantiegebers
- c)
- Angaben zu den exportierten Waren und/oder Dienstleistungen und zum Projekt
- 24.
- Beschreibung der exportierten Waren und/oder Dienstleistungen
- 25.
- (gegebenenfalls) Beschreibung des Projekts
- 26.
- (gegebenenfalls) Standort des Projekts
- 27.
- (gegebenenfalls) Ende der Angebotsfrist
- 28.
- (gegebenenfalls) Ende der Geltungsdauer der Kreditlinie
- 29.
- Wert des unterstützten Auftrags (der unterstützten Aufträge), entweder der tatsächliche Wert (für alle Kreditlinien und Projektfinanzierungsgeschäfte oder für Einzelgeschäfte auf freiwilliger Basis) oder der Wert gemäß folgender Skala in Mio. SZR (Sonderziehungsrechte):
Kategorie Von Bis I: 0 1 II: 1 2 III: 2 3 IV: 3 5 V: 5 7 VI: 7 10 VII: 10 20 VIII: 20 40 IX: 40 80 X: 80 120 XI: 120 160 XII: 160 200 XIII: 200 240 XIV: 240 280 XV: 280 (*) - 30.
- Vertragswährung
- d)
- Finanzierungsbedingungen für die öffentliche Exportkreditunterstützung
- 31.
- Kreditwert: bei Mitteilungen im Zusammenhang mit Kreditlinien und Projektfinanzierungsgeschäften bzw. bei Einzelgeschäften auf freiwilliger Basis tatsächlicher Wert, oder aber Wert gemäß der SZR-Skala
- 32.
- Kreditwährung
- 33.
- Anzahlung (Prozentsatz des Gesamtwerts der unterstützten Aufträge)
- 34.
- örtliche Kosten (prozentualer Anteil am Gesamtwert der unterstützten Aufträge)
- 35.
- Beginn der Kreditlaufzeit und Bezugnahme auf den anwendbaren Unterabsatz von Artikel 10
- 36.
- Kreditlaufzeit
- 37.
- Basiszinssatz
- 38.
- Zinssatz oder Spanne
- II.
- (GEGEBENENFALLS) ZUSÄTZLICHE ANGABEN FÜR MITTEILUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT BESONDEREN BESTIMMUNGEN
- a)
- Übereinkommen, Artikel 14 Buchstabe d Nummer 5
- 1.
- Tilgungsverfahren
- 2.
- Fälligkeit der Raten
- 3.
- Zeitraum zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit und der ersten Rate zur Tilgung des Kapitals
- 4.
- Betrag der vor Beginn der Kreditlaufzeit kapitalisierten Zinsen
- 5.
- gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit
- 6.
- Gründe für die Abweichung von den Bedingungen des Artikels 14 Buchstaben a bis c
- b)
- Übereinkommen, Artikel 24, 27, 30 und 31
- 1.
- Einstufung des Länderrisikos des Landes des Schuldners
- 2.
- gewählte Käuferrisikokategorie des Schuldners
- 3.
- Auszahlungszeitraum
- 4.
- Deckungsquote für das politische (Länder-) Risiko
- 5.
- Deckungsquote für das kommerzielle (Käufer-) Risiko
- 6.
- Qualität der Deckung (d. h. unterhalb des Standards, Standard, oberhalb des Standards)
- 7.
- MPR auf der Grundlage der Einstufung des Länderrisikos des Landes des Schuldners ohne Garantie eines Dritten, Beteiligung einer multilateralen oder regionalen Organisation, Begrenzung des Risikos und/oder Käuferrisiko-Bonitätsverbesserung
- 8.
- Geltender MPR
- 9.
- tatsächlich angewandter Prämiensatz (ausgedrückt in Form des MPR als Prozentsatz des Kapitals)
- c)
- Übereinkommen, Artikel 24 Buchstabe c dritter Gedankenstrich
- 1.
- angewandte Referenzwerte (siehe Anhang IX)
- d)
- Übereinkommen, Artikel 24 Buchstabe e erster Gedankenstrich
- 1.
- Einstufung des Länderrisikos des Landes des Garantiegebers
- 2.
- gewählte Käuferrisikoeinstufung des Garantiegebers
- 3.
- Bestätigung, dass alle in Anhang X aufgeführten Kriterien erfüllt sind
- 4.
- Prozentsatz des gesamten Risikobetrags (d. h. Kapital und Zinsen), für den die Garantie gilt (d. h. Gesamt- und Teilbetrag)
- 5.
- Angabe, ob zwischen dem Garantiegeber und dem Schuldner finanzielle Beziehungen bestehen
- 6.
- Falls zwischen dem Garantiegeber und dem Schuldner Beziehungen bestehen:
- —
Art der Beziehungen (z. B. Muttergesellschaft-Tochtergesellschaft, Tochtergesellschaft-Muttergesellschaft, gleicher Eigentümer)
- —
Bestätigung, dass der Garantiegeber rechtlich und finanziell unabhängig ist und die Zahlungspflicht des Schuldners erfüllen kann
- —
Bestätigung, dass der Garantiegeber nicht von Ereignissen, Rechtsvorschriften oder staatlichen Eingriffen im Land des Schuldners betroffen ist
- e)
- Übereinkommen, Artikel 27 Buchstabe e
- 1.
- gewählte Käuferrisikokategorie des Schuldners
- 2.
- Fremdwährungsrating einer akkreditierten Ratingagentur
- 3.
- Begründung, warum die Käuferrisikokategorie besser ist als das Rating der akkreditierten Ratingagentur
- f)
- Übereinkommen, Artikel 30
- 1.
- angewandte Methode für die Begrenzung des Länderrisikos
- 2.
- Bestätigung, dass alle in Anhang XII aufgeführten Kriterien erfüllt sind
- 3.
- Methode 1: geltende Länderrisikoeinstufung, die sich aus der Anwendung der Methode ergibt
- 4.
- Methode 2:
- —
verwendete Landeswährung
- —
Wert des angewandten Landeswährungsfaktors (Local Currency Factor, LCF)
- g)
- Übereinkommen, Artikel 31
- 1.
- Angewandte Käuferrisiko-Bonitätsverbesserung(en) (BRCE):
- 2.
- der jeweiligen Bonitätsverbesserung zugrunde gelegter Bonitätsverbesserungsfaktor (CEF)
- 3.
- anzuwendender Gesamt-CEF
- h)
- Übereinkommen, Artikel 49 und 50
- 1.
- Form der gebundenen Entwicklungshilfe (d. h. Entwicklungshilfe, gemischter Kredit oder Mischfinanzierung)
- 2.
- Gesamtkonzessionalität der gebundenen oder teilweise ungebundenen Entwicklungshilfe, berechnet nach Artikel 40
- 3.
- für die Berechnung der Konzessionalität zugrunde gelegter Abzinsungssatz (Differentiated Discount Rate, DDR)
- 4.
- Behandlung der Barzahlungen bei der Berechnung der Konzessionalität
- 5.
- Beschränkung der Inanspruchnahme von Kreditlinien
- i)
- Anhang I Artikel 5 Buchstabe e
- 1.
- Angabe
- —
des Datums der ersten Zinszahlung, falls später als sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit
- —
der Häufigkeit der Zinszahlung, falls weniger häufig als alle sechs Monate
- j)
- Anhang II Artikel 8
- 1.
- Ausführliche Beschreibung des Exportauftrags, d. h. neues Kernkraftwerk, Modernisierung einer bestehenden Kernkraftanlage, Versorgung mit Kernbrennstoffen und Anreicherung oder Bewirtschaftung von abgebranntem Brennstoff
- 2.
- Tilgung des Kapitals und Zahlung der Zinsen nach Anhang II Artikel 3 Buchstabe a Nummer 1, Artikel 3 Buchstabe a Nummer 2 oder Artikel 3 Buchstabe c
- 3.
- Wird die öffentliche Unterstützung nach Anhang II Artikel 3 Buchstabe c gewährt, so sind folgende Angaben erforderlich:
- —
Tilgungsverfahren
- —
Fälligkeit der Raten
- —
Zeitraum zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit und der ersten Rate zur Tilgung des Kapitals
- —
Betrag der vor Beginn der Kreditlaufzeit kapitalisierten Zinsen
- —
gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit
- —
Begründung, warum die Unterstützung nicht nach Anhang II Artikel 3 Buchstaben a und b gewährt wird
- 4.
- nach Anhang II Artikel 4 angewandter Mindestzinssatz
- k)
- Anhang IV Artikel 10
- 1.
- Ausführliche Beschreibung des Projekts:
- —
neue Anlage für erneuerbare Energien und Wasser oder Modernisierung einer Anlage für erneuerbare Energien und Wasser unter Angabe des jeweiligen Sektors laut Anhang I Anlage IV oder
- —
bei Wasserkraftprojekten die Angabe, ob es sich um ein neues großes Wasserkraftprojekt (laut Begriffsbestimmung in Anhang IV Anlage IV) handelt, oder
- —
bei Projekten, die unter die Projektklassen in Anhang IV Anlage II fallen, eine Darlegung, in welcher Weise das Projekt die Unterstützungskriterien nach Anhang IV Artikel 2 Buchstabe b erfüllt, oder
- —
bei Projekten, die nach Anhang IV Anlage III unterstützt werden,
- —
eine ausführliche Beschreibung des Projekts, in der ausgeführt wird, wie das Projekt die Unterstützungskriterien des Anhangs IV Artikel 3 Buchstabe b bzw. c erfüllt, und
- —
Zugang zum Ergebnis der in Anhang IV Anlage III geforderten Überprüfung durch unabhängige Dritte
- 2.
- Kapitaltilgungsverfahren und Zahlung der Zinsen nach Anhang IV Artikel 6 Buchstabe a Nummer 1, Artikel 6 Buchstabe a Nummer 2 oder Artikel 6 Buchstabe c
- 3.
- Wird die öffentliche Unterstützung nach Anhang IV Artikel 6 Buchstabe c gewährt, so sind folgende Angaben erforderlich:
- —
Tilgungsverfahren
- —
Fälligkeit der Raten
- —
Zeitraum zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit und der ersten Rate zur Tilgung des Kapitals
- —
Betrag der vor Beginn der Kreditlaufzeit kapitalisierten Zinsen
- —
gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit
- —
Begründung, warum die Unterstützung nicht nach Anhang IV Artikel 6 Buchstaben a und b gewährt wird
- 4.
- nach Anhang IV Artikel 7 angewandter Mindestzinssatz
- l)
- Anhang V Artikel 5
- 1.
- Umfassende Erläuterung zu den Bedingungen der gewährten öffentlichen Unterstützung, u. a.
- —
Erläuterung, warum die Bedingungen für Eisenbahninfrastruktur angeboten werden
- —
inwiefern die angebotene Kreditlaufzeit die Nutzungsdauer der finanzierten Eisenbahninfrastruktur nicht übersteigt
- 2.
- Bei Geschäften in Ländern der Kategorie I:
- —
Gesamtbetrag des Konsortialkredits für das Projekt unter Einbeziehung staatlicher und privater Kreditgeber
- —
Gesamtbetrag des Konsortialkredits von privaten Kreditgebern
- —
Prozentualer Beitrag der Teilnehmer zum Konsortialkredit
- —
Bestätigung, dass der Teilnehmer an einem Kreditkonsortium mit privaten Finanzinstituten beteiligt ist, die keine öffentliche Exportkreditunterstützung erhalten, wobei i) der Teilnehmer Minderheitspartner ist und ihm für die gesamte Kreditlaufzeit Gleichrangigkeit eingeräumt wurde und ii) die öffentliche Exportkreditunterstützung durch die Teilnehmer weniger als 50 % des syndizierten Kredits beträgt
- —
Spezifische Angaben zum Entgelt zur Erläuterung, inwiefern die Prämiensätze für öffentliche Unterstützung die Preise des privaten Marktes nicht unterbieten und in einem angemessenen Verhältnis zu den Sätzen stehen, die andere an dem Kreditkonsortium beteiligte private Finanzinstitute erheben.
- m)
- Anhang VI Artikel 5
- 1.
- Erläuterung, warum Projektfinanzierungsbedingungen eingeräumt werden
- 2.
- Auftragswert in Bezug auf die schlüsselfertige Erstellung, Anteil der Unteraufträge usw.
- 3.
- Ausführliche Projektbeschreibung
- 4.
- Art der Deckung vor Beginn der Kreditlaufzeit
- 5.
- Deckungsquote für das politische Risiko vor Beginn der Kreditlaufzeit
- 6.
- Deckungsquote für das kommerzielle Risiko vor Beginn der Kreditlaufzeit
- 7.
- Art der Deckung nach Beginn der Kreditlaufzeit
- 8.
- Deckungsquote für das politische Risiko nach Beginn der Kreditlaufzeit
- 9.
- Deckungsquote für das kommerzielle Risiko nach Beginn der Kreditlaufzeit
- 10.
- (gegebenenfalls) Länge der Bauzeit
- 11.
- Auszahlungszeitraum
- 12.
- gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit
- 13.
- Tilgungsverfahren
- 14.
- Fälligkeit der Raten
- 15.
- Zeitraum zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit und der ersten Rate zur Tilgung des Kapitals
- 16.
- Prozentsatz des zur Hälfte der Kreditlaufzeit zurückgezahlten Kapitals
- 17.
- Betrag der vor Beginn der Kreditlaufzeit kapitalisierten Zinsen
- 18.
- sonstige von den Exportkreditstellen erhobene Gebühren, z. B. Bereitstellungsgebühren (fakultativ, außer bei Geschäften mit Käufern in OECD-Ländern mit hohem Einkommen)
- 19.
- Prämiensatz (fakultativ, außer bei Projekten mit Käufern in OECD-Ländern mit hohem Einkommen)
- 20.
- Bestätigung (gegebenenfalls mit Erläuterung), dass das Geschäft Folgendes beinhaltet oder folgende Merkmale aufweist:
- —
Finanzierung einer wirtschaftlichen Einheit, bei der der Darlehensgeber der Auffassung ist, dass das Darlehen aus dem Cashflow und dem Gewinn der wirtschaftlichen Einheit zurückgezahlt werden und ihr Vermögen als Sicherheit für das Darlehen dienen kann
- —
Finanzierung von Exportgeschäften mit einem (rechtlich und wirtschaftlich) unabhängigen Projektunternehmen, z. B. einem für einen bestimmten Zweck gegründeten Unternehmen, zugunsten von Investitionsvorhaben mit eigenen Erträgen
- —
geeignete Verteilung des Risikos unter den Projektpartnern, z. B. privaten oder kreditwürdigen öffentlichen Anteilseignern, Exporteuren, Gläubigern und Abnehmern, einschließlich eines angemessenen Eigenkapitals
- —
Cashflow des Projekts, der während der gesamten Kreditlaufzeit für die Deckung der Betriebskosten und den Schuldendienst für Fremdkapital ausreicht
- —
Vorabzug der Betriebskosten und des Schuldendienstes von den Projekterträgen
- —
einen nichtstaatlichen Käufer/Kreditnehmer ohne staatliche Rückzahlungsgarantie
- —
vermögensgestützte Sicherheiten für Erträge/Vermögenswerte des Projekts, z. B. Abtretungen, Pfandrechte und Ertragskonten
- —
Inanspruchnahme der privaten Anteilseigner/Projektsponsoren nach Abschluss des Projekts beschränkt oder ausgeschlossen
- n)
- Anhang VI Artikel 5 bei Projekten in OECD-Ländern mit hohem Einkommen
- 1.
- Gesamtbetrag des Konsortialkredits für das Projekt unter Einbeziehung staatlicher und privater Kreditgeber
- 2.
- Gesamtbetrag des Konsortialkredits von privaten Kreditgebern
- 3.
- Prozentualer Beitrag der Teilnehmer zum Konsortialkredit
- 4.
- eine Bestätigung,
- —
dass der Teilnehmer in Bezug auf die Beteiligung an einem Kreditkonsortium mit privaten Finanzinstituten, die keine öffentliche Exportkreditunterstützung erhalten, Minderheitspartner ist und ihm für die gesamte Kreditlaufzeit Gleichrangigkeit eingeräumt wurde
- —
dass der unter Buchstabe m Nummer 19 genannte Prämiensatz die Preise des privaten Marktes nicht unterbietet und in einem angemessenen Verhältnis zu den Sätzen steht, die andere an dem Kreditkonsortium beteiligte private Finanzinstitute erheben.
Fußnote(n):
- (*)
Geben Sie an, um wie viele angefangene Tranchen von 40 Mio. SZR der Wert über 280 Mio. SZR liegt; Beispiel: 410 Mio. SZR wären als Kategorie XV + 3 anzugeben.
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