Anlage IV VO (EU) 2016/155

Verfahren zur Festlegung der Förderfähigkeit von Sektoren in Bezug auf Artikel 2 dieser Sektorvereinbarung

Wenn Teilnehmer die Aufnahme einer Projektklasse oder eines Projekttyps in den Anhang II dieser Sektorvereinbarung vorschlagen, legen sie eine ausführliche Beschreibung der vorgeschlagenen Projektklasse oder des vorgeschlagenen Projekttyps vor, ferner Angaben, inwiefern diese Projekte die in Artikel 2 Buchstabe b dieser Sektorvereinbarung festgelegten Kriterien erfüllen. Dazu gehören:
a)
eine Bewertung des unmittelbaren Beitrags der Projektklasse oder des Projekttyps zum Klimaschutz einschließlich eines Vergleichs der Sektorleistung auf der Grundlage messbarer Daten über die CO2-Emissionen oder CO2-Äquivalente und/oder über die hohe Energieeffizienz mit konventionellen und angewandten neueren technologischen Ansätzen; in jedem Fall muss dieser Vergleich auf quantitativen Faktoren basieren wie z. B. der Abnahme der Emissionen pro produzierte Einheit
b)
eine Beschreibung der Technik- und Leistungsstandards der Projektklasse oder des Projekttyps, gegebenenfalls mit Informationen über die derzeit besten verfügbaren Techniken (Best Available Techniques, BAT); gegebenenfalls ist in dieser Beschreibung zu erläutern, inwiefern die Technologie eine Verbesserung der besten verfügbaren Technik darstellt
c)
eine Beschreibung der finanziellen Hindernisse bei der vorgeschlagenen Projektklasse oder dem vorgeschlagenen Projekttyp, einschließlich des etwaigen Finanzbedarfs und etwaiger Marktbedingungen, ferner eine Bezugnahme auf die Bestimmungen dieser Sektorvereinbarung, die die Durchführung solcher Projekte ermöglichen dürften

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