Anlage 1 VO (EU) 2016/155

Voraussetzungen für die Deckung von Projektfinanzierungsgeschäften

I.
GRUNDVORAUSSETZUNGEN

Das Geschäft beinhaltet Folgendes oder weist folgende Merkmale auf:
a)
Finanzierung einer wirtschaftlichen Einheit, bei der der Darlehensgeber der Auffassung ist, dass das Darlehen aus dem Cashflow und dem Gewinn der wirtschaftlichen Einheit zurückgezahlt werden und ihr Vermögen als Sicherheit für das Darlehen dienen kann
b)
Finanzierung von Exportgeschäften mit einem (rechtlich und wirtschaftlich) unabhängigen Projektunternehmen, z. B. einem für einen bestimmten Zweck gegründeten Unternehmen, zugunsten von Investitionsvorhaben mit eigenen Erträgen
c)
geeignete Verteilung des Risikos unter den Projektpartnern, z. B. privaten oder kreditwürdigen öffentlichen Anteilseignern, Exporteuren, Gläubigern und Abnehmern, einschließlich eines angemessenen Eigenkapitals
d)
Cashflow des Projekts, der während der gesamten Kreditlaufzeit für die Deckung der Betriebskosten und den Schuldendienst für Fremdkapital ausreicht
e)
Vorabzug der Betriebskosten und des Schuldendienstes von den Projekterträgen
f)
einen nichtstaatlichen Käufer/Kreditnehmer ohne staatliche Rückzahlungsgarantie (dies gilt nicht für Leistungsgarantien, z. B. Abnahmevereinbarungen)
g)
vermögensgestützte Sicherheiten für Erträge/Vermögenswerte des Projekts, z. B. Abtretungen, Pfandrechte und Ertragskonten
h)
Inanspruchnahme der privaten Anteilseigner/Projektsponsoren nach Abschluss des Projekts beschränkt oder ausgeschlossen

II.
ZUSÄTZLICHE KRITERIEN FÜR PROJEKTFINANZIERUNGSGESCHÄFTE IN OECD-LÄNDERN MIT HOHEM EINKOMMEN

Das Geschäft beinhaltet Folgendes oder weist folgende Merkmale auf:
a)
Beteiligung an einem Kreditkonsortium mit privaten Finanzinstituten, die keine öffentliche Exportkreditunterstützung erhalten, wobei

1.
der Teilnehmer Minderheitspartner ist und ihm für die gesamte Kreditlaufzeit Gleichrangigkeit eingeräumt wurde und
2.
die öffentliche Exportkreditunterstützung durch die Teilnehmer weniger als 50 % des syndizierten Kredits beträgt

b)
Prämiensätze für öffentliche Unterstützung, die die Preise des privaten Marktes nicht unterbieten und in einem angemessenen Verhältnis zu den Sätzen stehen, die andere an dem Kreditkonsortium beteiligte private Finanzinstitute erheben

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