Artikel 2 VO (EU) 2016/1612
(1) Die Beihilfe wird auf der Grundlage entsprechender Anträge gewährt.
Die Menge, um die die Kuhmilchlieferungen verringert werden, muss je Beihilfeantrag mindestens 1500 kg betragen.
Wird die Menge, um die die Kuhmilchlieferungen verringert werden, in Liter angegeben, ist diese Menge durch Multiplikation mit dem Koeffizienten 1,03 in kg umzurechnen.
(2) Beihilfefähige Antragsteller reichen ihre Beihilfeanträge bei dem Mitgliedstaat ein, in dem sie ansässig sind, und halten das in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende Verfahren ein. Beihilfeanträge sind so einzureichen, dass sie vor dem in Unterabsatz 3 festgelegten Stichtag bei dem Mitgliedstaat eingehen.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Beihilfeanträge auch von anerkannten Erzeugerorganisationen oder Genossenschaften im Namen von beihilfefähigen Antragstellern eingereicht werden können. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Beihilfe in voller Höhe an die beihilfefähigen Antragsteller weitergegeben wird, die ihre Kuhmilchlieferungen gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen tatsächlich verringert haben.
Es gelten folgende Stichtage für die Einreichung der vollständigen Anträge:
- a)
- 21. September 2016, 12.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) für den ersten Verringerungszeitraum, d. h. Oktober, November und Dezember 2016;
- b)
- 12. Oktober 2016, 12.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) für den zweiten Verringerungszeitraum, d. h. November und Dezember 2016 und Januar 2017;
- c)
- 9. November 2016, 12.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) für den dritten Verringerungszeitraum, d. h. Dezember 2016 und Januar und Februar 2017;
- d)
- 7. Dezember 2016, 12.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) für den vierten Verringerungszeitraum, d. h. Januar, Februar und März 2017.
Antragsteller dürfen im Rahmen dieser Verordnung nicht mehr als einen Beihilfeantrag stellen. Stellt ein Antragsteller mehrere Anträge, so sind alle seine Anträge unzulässig. Allerdings können Antragsteller, die einen Antrag für den ersten Verringerungszeitraum eingereicht haben, einen weiteren Antrag für den vierten Verringerungszeitraum stellen.
(3) Damit ein Beihilfeantrag zulässig ist, muss er Folgendes enthalten:
- a)
-
die nachstehenden Angaben auf einem vom betreffenden Mitgliedstaat bereitgestellten Formular:
- i)
- Name und Anschrift des beihilfefähigen Antragstellers;
- ii)
- Gesamtmenge der im Bezugszeitraum an Erstkäufer gelieferten Kuhmilch;
- iii)
- Gesamtmenge an Kuhmilch, die im Verringerungszeitraum voraussichtlich geliefert wird;
- iv)
- geplante Verringerung der Kuhmilchlieferungen, für die die Beihilfe beantragt wird, wobei die Menge nicht mehr als 50 % der Gesamtmenge unter Ziffer ii und nicht weniger als 1500 kg betragen darf;
- b)
- Nachweise für die Gesamtmenge an Kuhmilch gemäß Buchstabe a Ziffer ii;
- c)
- Nachweise, dass sich der Antrag auf einen Milcherzeuger bezieht, der im Juli 2016 Kuhmilch an Erstkäufer geliefert hat.
(4) Beihilfeanträge für eine Verringerung der Kuhmilchlieferungen um weniger als 1500 kg werden abgelehnt.
Beihilfeanträge für eine Verringerung der Kuhmilchlieferungen um mehr als 50 % der Gesamtmenge gemäß Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii gelten als Anträge für eine Verringerung der Kuhmilchlieferungen in Höhe von 50 % der in Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii genannten Gesamtmenge.
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