Artikel 3 VO (EU) 2016/1612
Die Mitgliedstaaten nehmen eine Plausibilitäts- und Zulässigkeitsprüfung vor und melden der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission(1) alle zulässigen und plausiblen Beihilfeanträge bis 16.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) am dritten Arbeitstag nach dem in Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Stichtag für die Einreichung von Anträgen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).
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