Artikel 1 VO (EU) 2016/1613
(1) Den Mitgliedstaaten wird eine Beihilfe der Union in Höhe von insgesamt 350000000 EUR zur Verfügung gestellt, um Milcherzeugern und/oder Landwirten in den Sektoren Rindfleisch, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch (im Folgenden „Landwirte in anderen Tierhaltungssektoren” ) eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe zu gewähren.
Die Mitgliedstaaten nutzen die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel nach Maßgabe des Anhangs für auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien getroffene Maßnahmen, sofern die entsprechenden Zahlungen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen.
Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten dienen zur Unterstützung von Milcherzeugern und/oder Landwirten in anderen Tierhaltungssektoren, die eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten aufnehmen, die auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit ihrer landwirtschaftlichen Betriebe abzielen und zur Marktstabilität beitragen:
- a)
- Verringerung der Erzeugung, die über die Verringerung im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1612 der Kommission(1) hinausgeht, oder keine Steigerung der Erzeugung;
- b)
- Landwirtschaft in kleinem Maßstab;
- c)
- Anwendung extensiver Produktionsmethoden;
- d)
- Anwendung von umwelt- und klimafreundlichen Produktionsmethoden;
- e)
- Durchführung von Kooperationsprojekten;
- f)
- Umsetzung von Qualitätsregelungen oder von Vorhaben zur Förderung von Qualität und Mehrwert;
- g)
- Schulung in Finanzierungsinstrumenten und Risikomanagementinstrumenten.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in den Fällen, in denen die Milcherzeuger und Landwirte in anderen Tierhaltungssektoren nicht direkte Empfänger der Zahlungen sind, der wirtschaftliche Nutzen der Beihilfe in vollem Umfang an sie weitergegeben wird.
Die Ausgaben der Mitgliedstaaten aufgrund von Zahlungen im Rahmen dieser Verordnung kommen nur dann für eine Beihilfe der Union in Betracht, wenn diese Zahlungen bis spätestens 30. September 2017 getätigt werden.
In den erdbebengeschädigten Gebieten Italiens allerdings kommen die Ausgaben aufgrund von Zahlungen an Tierhalter im Rahmen dieser Verordnung nur dann für eine Unionsbeihilfe in Betracht, wenn die betreffenden Zahlungen bis spätestens 30. September 2018 getätigt werden.
(2) Für Bulgarien, die Tschechische Republik, Dänemark, Kroatien, Ungarn, Polen, Rumänien, Schweden und das Vereinigte Königreich ist der maßgebliche Tatbestand für den Umrechnungskurs für die im Anhang aufgeführten Beträge der Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.
(3) Die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dürfen mit anderen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Beihilfen kumuliert werden.
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) 2016/1612 der Kommission vom 8. September 2016 zur Gewährung einer Beihilfe zur Verringerung der Milcherzeugung (siehe Seite 4 dieses Amtsblatts).
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