Artikel 2 VO (EU) 2016/1613

Die Mitgliedstaaten können für die gemäß Artikel 1 getroffenen Maßnahmen unter denselben Bedingungen der Objektivität, Nichtdiskriminierung und Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gemäß Artikel 1 eine zusätzliche Unterstützung bis zu einer Höhe von maximal 100 % des im Anhang festgesetzten Betrags gewähren.

Die Mitgliedstaaten zahlen die zusätzliche Unterstützung bis spätestens 30. September 2017.

Zusätzlich zu der in Unterabsatz 1 genannten Unterstützung kann in Italien eine zusätzliche Unterstützung für Tierhalter in erdbebengeschädigten Gebieten bis zu einer Höhe von maximal 100 % des im Anhang festgesetzten Betrags gewährt werden.

Die zusätzliche Unterstützung für Tierhalter in den erdbebengeschädigten Gebieten Italiens ist bis spätestens 30. September 2018 zu zahlen.

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