Artikel 3 VO (EU) 2016/1613

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a)
umgehend und bis spätestens 30. November 2016:

i)
eine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen,
ii)
die objektiven Kriterien, anhand deren die Verfahren für die Gewährung der Beihilfen festgelegt werden, sowie gegebenenfalls die Gründe für die Verwendung der Beihilfen für andere Tierhaltungssektoren als den Milchsektor,
iii)
die beabsichtigte Wirkung der Maßnahmen im Hinblick auf die Stabilisierung des Marktes,
iv)
die getroffenen Maßnahmen, um zu prüfen, ob die beabsichtigte Wirkung erzielt wird,
v)
die zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen getroffenen Maßnahmen,
vi)
die Höhe der zusätzlichen Unterstützung gemäß Artikel 2;

b)
bis spätestens 15. Oktober 2017 die Gesamtbeträge der gewährten Beihilfen je Maßnahme, Zahl und Art der Begünstigten sowie die Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahme.

In Bezug auf die Unterstützung von Tierhaltern in erdbebengeschädigten Gebieten allerdings teilt Italien der Kommission die Gesamtbeträge der gewährten Beihilfen je Maßnahme, die Zahl und Art der Begünstigten sowie die Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahme bis spätestens 15. Oktober 2018 mit.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.