Artikel 2 VO (EU) 2016/1614

Abweichung von der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238

Abweichend von den Artikeln 10 und 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 gilt die Verordnung (EG) Nr. 826/2008 weiterhin für Anträge auf Beihilfe für die private Lagerhaltung von Magermilchpulver, die vor dem 1. März 2017 im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 948/2014 eingereicht werden.

Abweichend von den Artikeln 10 und 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 findet die Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 weiterhin Anwendung auf Angebote für Magermilchpulver, die vor dem 1. Januar 2017 gemäß Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung eingereicht werden.

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