Artikel 1 VO (EU) 2016/1615

Die Verordnung (EU) 2016/559 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 1

Unbeschadet des Artikels 152 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und des Artikels 209 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhalten anerkannte Erzeugerorganisationen, ihre Vereinigungen sowie anerkannte Branchenverbände im Sektor Milch und Milcherzeugnisse die Genehmigung,

a)
während eines Zeitraums von sechs Monaten, beginnend am 13. April 2016 bzw. am 13. Oktober 2016, über die Planung der zu erzeugenden Milchmenge freiwillige gemeinsame Vereinbarungen und gemeinsame Beschlüsse zu schließen bzw. zu fassen, deren Gültigkeit spätestens am 12. Oktober 2016 bzw. 12. April 2017 endet; oder
b)
die Gültigkeit solcher Vereinbarungen oder Beschlüsse, die während des am 13. April 2016 beginnenden Zeitraums geschlossen bzw. gefasst wurden, für einen nicht über den 12. April 2017 hinausgehenden Zeitraum zu verlängern.

2.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Spätestens 25 Tage nach Ablauf jedes Zeitraums von sechs Monaten nach Artikel 1 teilen die Erzeugerorganisationen, Vereinigungen und Branchenverbände der zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 die tatsächlich unter die Vereinbarungen und Beschlüsse fallende Erzeugungsmenge mit.

b)
Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
spätestens 30 Tage nach Ablauf jedes Zeitraums von sechs Monaten nach Artikel 1 eine Übersicht über die während dieses Zeitraums durchgeführten Vereinbarungen und Beschlüsse.

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