Präambel VO (EU) 2016/1615

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007(1), insbesondere auf Artikel 222 Absatz 3 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Zusätzlich zu einer Reihe von Sondermaßnahmen, die auf der Grundlage von Artikel 219 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Bewältigung der schwierigen Marktlage im Sektor Milch und Milcherzeugnisse ergriffen wurden, hat die Kommission für einen Zeitraum von sechs Monaten, beginnend am 13. April 2016, für anerkannte Erzeugerorganisationen, ihre Vereinigungen sowie anerkannte Branchenverbände mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/559 der Kommission(2) und für Genossenschaften und andere Arten von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/558 der Kommission(3) freiwillige Vereinbarungen und Beschlüsse über die Planung der Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse genehmigt.
(2)
Bisher wurden keine gemeinsamen Vereinbarungen oder gemeinsamen Beschlüsse gemeldet, da der Sektor Zeit braucht, um sich auf die Nutzung dieses neuen Instruments einzustellen, während der Milchsektor nach wie vor von gravierenden Marktstörungen betroffen ist, die auf ein weltweites Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage zurückzuführen sind, bei dem die Verlängerung des russischen Einfuhrverbots für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel mit Ursprung in der Union bis Ende 2017 eine Rolle spielt.
(3)
Die Milcherzeugerpreise sind 2015 um 8 % und in den ersten fünf Monaten des Jahres 2016 um weitere 15 % zurückgegangen. Im Mai 2016 lag der durchschnittliche Milchpreis in der Union um 22 % unter dem Durchschnittspreis der letzten fünf Jahre. Gleichzeitig hat sich der Abstand zwischen den Mitgliedstaaten weiter vergrößert, wobei einige Mitgliedstaaten Preise melden, die um 30 % unter dem Unionsdurchschnitt liegen. Auf der Grundlage der vorliegenden Marktanalyse ist bis Ende 2017 nicht mit einem erheblichen Rückgang der Erzeugungsmengen zu rechnen.
(4)
Damit sich im Sektor Milch und Milcherzeugnisse bei der derzeitigen problematischen Marktlage ein neues Gleichgewicht einstellen kann und um die erforderlichen Anpassungen nach Auslaufen der Milchquoten zu flankieren, sollten die freiwilligen Vereinbarungen und Beschlüsse gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/559 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/558 für einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten genehmigt werden. Da die Bedingungen sowie der materielle und geografische Anwendungsbereich gemäß Artikel 222 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die entsprechenden Mitteilungspflichten bereits in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/559 präzisiert sind, sollte die genannte Durchführungsverordnung geändert werden.
(5)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/559 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)
Angesichts des gravierenden Marktungleichgewichts und der Notwendigkeit, für Kontinuität und Rechtssicherheit zu sorgen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/559 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über die Planung der Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 20).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2016/558 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen von Genossenschaften und anderen Formen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse über die Planung der Erzeugung (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 18).

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