Artikel 1 VO (EU) 2016/1624
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Grenz- und Küstenwache eingerichtet, die auf europäischer Ebene für eine integrierte Grenzverwaltung an den Außengrenzen sorgen soll, um das Überschreiten der Außengrenzen effizient zu steuern. Dies schließt die Bewältigung des Migrationsdrucks sowie potenzieller künftiger Bedrohungen an diesen Grenzen ein, wobei gleichzeitig zur Bekämpfung von schwerer Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension beigetragen werden soll, um ein hohes Maß an innerer Sicherheit innerhalb der Union unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und der Wahrung der Freizügigkeit in diesem Raum zu gewährleisten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.