Artikel 2 VO (EU) 2016/1624
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Außengrenzen” die Außengrenzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/399, auf die deren Titel II Anwendung findet;
- 2.
- „Grenzkontrolle” Grenzkontrolle im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2016/399;
- 3.
- „Grenzschutzbeamter” Grenzschutzbeamter im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2016/399;
- 4.
- „europäische Grenz- und Küstenwacheteams” für gemeinsame Aktionen, Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken sowie im Rahmen von Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung eingesetzte Teams von Grenzschutzbeamten und sonstigen Fachkräften der teilnehmenden Mitgliedstaaten, einschließlich der von den Mitgliedstaaten als nationale Sachverständige zu der Europäischen Agentur für Grenz- und Küstenwache abgeordneten Grenzschutzbeamten und anderen Fachkräfte;
- 5.
- „Einsatzmitgliedstaat” einen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine gemeinsame Aktion, ein Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken, eine Rückkehraktion oder ein Rückkehreinsatz stattfindet oder eingeleitet wird oder ein Team zur Unterstützung der Migrationsverwaltung entsandt wird;
- 6.
- „Herkunftsmitgliedstaat” den Mitgliedstaat, zu dessen Grenzwachpersonal oder sonstigen Fachkräften ein Mitglied der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams gehört;
- 7.
- „teilnehmender Mitgliedstaat” einen Mitgliedstaat, der durch Bereitstellung technischer Ausrüstung und Entsendung von Grenzschutzbeamten und sonstigen Fachkräften in die europäischen Grenz- und Küstenwacheteams an einer gemeinsamen Aktion, einem Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken, einer Rückkehraktion, einem Rückkehreinsatz oder am Einsatz eines Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung teilnimmt, sowie einen Mitgliedstaat, der sich durch die Bereitstellung von Personal oder technischer Ausrüstung an Rückkehraktionen oder Rückkehreinsätzen beteiligt, aber kein Einsatzmitgliedstaat ist;
- 8.
- „Teammitglied” ein Mitglied der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams oder von Teams, deren Personal das mit rückkehrbezogenen Aufgaben betrauten ist und an Rückkehraktionen oder Rückkehreinsätzen beteiligt ist;
- 9.
- „Team zur Unterstützung der Migrationsverwaltung” eine Gruppe von Sachverständigen, dem Sachverständige aus den Mitgliedstaaten angehören, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, von dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen und von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, Europol oder anderen zuständigen Agenturen der Union entsandt werden und die als technische und operative Verstärkung der Mitgliedstaaten an Brennpunkten eingesetzt werden;
- 10.
- „Brennpunkt” (hotspot area) ein Gebiet, in dem der Einsatzmitgliedstaat, die Kommission, die einschlägigen Agenturen der Union und die teilnehmenden Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Bewältigung eines bestehenden oder potenziellen unverhältnismäßigen Migrationsdruck, der durch einen erheblichen Anstieg der Zahl der an den Außengrenzen ankommenden Migranten gekennzeichnet ist, zusammenarbeiten;
- 11.
- „Rückkehr” die Rückkehr im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Richtlinie 2008/115/EG;
- 12.
- „Rückkehrentscheidung” die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der unter Achtung der Richtlinie 2008/115/EG der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird;
- 13.
- „zur Rückkehr verpflichtete Person” einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung durch einen Mitgliedstaat ergangen ist;
- 14.
- „Rückkehraktion” eine von der Europäischen Agentur für Grenz- und Küstenwache koordinierte und mit technischer und operativer Verstärkung durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten durchgeführte Aktion, bei der zur Rückkehr verpflichtete Personen aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten entweder freiwillig oder zwangsweise rückgeführt werden;
- 15.
- „Rückkehreinsatz” die Tätigkeit der Europäischen Agentur für Grenz- und Küstenwache zur Bereitstellung einer verstärkten technischen und operativen Unterstützung für die Mitgliedstaaten, die in der Entsendung europäischer Rückkehrteams in die Mitgliedstaaten und der Organisation von Rückkehraktionen besteht;
- 16.
- „grenzüberschreitende Kriminalität” jede Form von schwerer Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension an den oder entlang der oder im Zusammenhang mit den Außengrenzen.
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