Artikel 3 VO (EU) 2016/1624

Europäische Grenz- und Küstenwache

(1) Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (die „Agentur” ) und die für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden einschließlich der nationalen Küstenwache, soweit letztere mit Aufgaben der Grenzkontrolle betraut ist, bilden die Europäische Grenz- und Küstenwache.

(2) Die Agentur arbeitet auf Beschluss des Verwaltungsrats auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors eine Strategie zur technischen und operativen Unterstützung einer integrierten europäischen Grenzverwaltung aus. Die Agentur berücksichtigt dabei, wo dies gerechtfertigt ist, die spezifische Situation und insbesondere die geografische Lage der Mitgliedstaaten. Diese Strategie muss mit Artikel 4 im Einklang stehen. Die Agentur setzt sich für eine integrierte europäische Grenzverwaltung ein und unterstützt in allen Mitgliedstaaten dessen Einführung.

(3) Die für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden einschließlich der nationalen Küstenwachen, soweit letztere mit Aufgaben der Grenzkontrolle betraut sind, arbeiten eine nationale Strategie für eine integrierte Grenzverwaltung aus. Diese nationalen Strategien müssen mit Artikel 4 und der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Strategie im Einklang stehen.

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