Artikel 10 VO (EU) 2016/1624
Pflicht zum Informationsaustausch
Zur Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben, insbesondere zur Überwachung des Migrationszustroms in die Union und der Migrationsströme innerhalb der Union sowie zur Erstellung von Risikoanalysen und Schwachstellenbeurteilungen tauschen die Agentur und die für die Grenzverwaltung und die Rückkehr zuständigen nationalen Behörden, einschließlich der nationalen Küstenwache, soweit letztere mit Aufgaben der Grenzkontrolle betraut ist, im Einklang mit dieser Verordnung und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und nationalen Rechtsvorschriften über den Informationsaustausch rechtzeitig und sachlich richtig alle notwendigen Informationen aus.
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