Artikel 9 VO (EU) 2016/1624
Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit
Die Agentur und die für die Grenzverwaltung und die Rückkehr zuständigen nationalen Behörden, einschließlich der nationalen Küstenwache, soweit letztere mit Aufgaben der Grenzkontrolle betraut ist, sind zur loyalen Zusammenarbeit und zum Austausch von Informationen verpflichtet.
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