Artikel 9 VO (EU) 2016/1624

Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit

Die Agentur und die für die Grenzverwaltung und die Rückkehr zuständigen nationalen Behörden, einschließlich der nationalen Küstenwache, soweit letztere mit Aufgaben der Grenzkontrolle betraut ist, sind zur loyalen Zusammenarbeit und zum Austausch von Informationen verpflichtet.

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