Artikel 8 VO (EU) 2016/1624

Aufgaben

(1) Die Agentur nimmt folgende Aufgaben wahr um zu einem effizienten, hohen und einheitlichen Niveau der Grenzkontrollen und Rückkehr beizutragen:

a)
Überwachung des Migrationsstroms und Risikoanalysen zu allen Aspekten der integrierten Grenzverwaltung;
b)
Durchführung von Schwachstellenbeurteilungen, einschließlich der Bewertung der Kapazitäten und der Einsatzbereitschaft der Mitgliedstaaten zur Bewältigung von Gefahren und Herausforderungen an den Außengrenzen;
c)
Überwachung der Schutzes der Außengrenzen mithilfe ihrer Verbindungsbeamten in den Mitgliedstaaten;
d)
Unterstützung der Mitgliedstaaten durch die Koordinierung und Organisation gemeinsamer Aktionen in Situationen, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung an den Außengrenzen erfordern, wozu im Einklang mit dem Recht der Union und dem Völkerrecht auch die Unterstützung von Mitgliedstaaten in humanitären Notsituationen und Seenotrettungen gehören können;
e)
Unterstützung der Mitgliedstaaten in Situationen, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung an den Außengrenzen erfordern, wozu auch die Unterstützung von Mitgliedstaaten in humanitären Notsituationen und Seenotrettungen im Einklang mit dem Recht der Union und dem Völkerrecht gehören können, durch Einleitung von Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken an den Außengrenzen von Mitgliedstaaten, die besonderen und unverhältnismäßigen Herausforderungen gegenüberstehen;
f)
technische und operative Unterstützung von Mitgliedstaaten und Drittstaaten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 656/2014 und dem Völkerrecht zur Unterstützung von Such- und Rettungseinsätzen, die Menschen in Seenot gelten und sich unter Umständen während einer Grenzüberwachungsaktion auf See ergeben;
g)
Zusammenstellung und Entsendung europäischer Grenz- und Küstenwacheteams, die für gemeinsame Aktionen, Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken und im Rahmen von Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung eingesetzt werden, einschließlich der Einrichtung eines Soforteinsatzpools;
h)
Einrichtung eines Ausrüstungspools, der für gemeinsame Aktionen, Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken und im Rahmen von Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung sowie für Rückkehraktionen und Rückkehreinsätze herangezogen wird;
i)
im Rahmen der Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung in Brennpunkten:

i)
Entsendung europäischer Grenz- und Küstenwacheteams und Bereitstellung technischer Ausrüstung zur Unterstützung bei der Personenüberprüfung, der Befragung, der Identitätsfeststellung und der Abnahme von Fingerabdrücken;
ii)
Erstellung eines Verfahrens für Erstinformationen an Personen und den Verweis von Personen, die internationalen Schutz benötigen oder beantragen wollen im Zusammenwirken mit dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) und nationalen Behörden;

j)
Unterstützung bei der Entwicklung technischer Normen für Ausrüstungen, insbesondere Ausrüstungen für taktische Führung, Kontrolle und Kommunikation sowie technische Überwachung, um die Interoperabilität auf Unionsebene und auf nationaler Ebene zu gewährleisten;
k)
Bereitstellung der notwendigen Ausrüstung und der notwendigen Grenzschutzbeamten und sonstigen Fachkräfte für den Soforteinsatzpool zur konkreten Durchführung der Maßnahmen, die in Situationen erforderlich sind, in denen dringendes Handeln an den Außengrenzen geboten ist;
l)
Unterstützung der Mitgliedstaaten in Situationen, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung erfordern, um der Rückkehrverpflichtung zur Rückkehr verpflichteter Personen nachzukommen, wozu auch die Koordinierung oder Organisation von Rückkehraktionen gehört;
m)
im Rahmen des jeweiligen Mandats der betroffenen Agenturen Zusammenarbeit mit Europol und Eurojust und Unterstützung der Mitgliedstaaten in Situationen, die zur Bekämpfung von organisierter grenzüberschreitender Kriminalität und Terrorismus eine verstärkte technische und operative Unterstützung an den Außengrenzen erfordern;
n)
Einrichtung eines Pools von Beobachtern und Begleitpersonen für Rückkehr sowie von Rückkehrsachverständigen;
o)
Zusammenstellung und Entsendung europäischer Rückkehrteams bei Rückkehreinsätzen;
p)
Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Schulung der nationalen Grenzschutzbeamten, der sonstigen Fachkräfte und der nationalen Rückkehrsachverständigen sowie Festlegung gemeinsamer Schulungsstandards;
q)
Beteiligung an der Konzeption und Organisation von Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die für die Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen relevant sind, einschließlich in Bezug auf den Einsatz fortgeschrittener Überwachungstechnologien, und Entwicklung von Pilotprojekten zu in dieser Verordnung geregelten Aspekten;
r)
im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI Entwicklung und Betrieb von Informationssystemen, die einen raschen und zuverlässigen Informationsaustausch über sich abzeichnende Risiken bei der Verwaltung der Außengrenzen, bei der illegalen Einwanderung und bei der Rückkehr ermöglichen, in enger Zusammenarbeit mit der Kommission, den Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie mit dem durch die Entscheidung 2008/381/EG des Rates(1) eingerichteten Europäischen Migrationsnetzwerk;
s)
Bereitstellung der erforderlichen Unterstützung für die Entwicklung und den Betrieb von EUROSUR und gegebenenfalls für die Entwicklung eines gemeinsamen Raums für den Austausch von Informationen, auch für die Interoperabilität der Systeme, insbesondere durch die Weiterentwicklung, Betreuung und Koordinierung des EUROSUR-Rahmens im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1052/2013;
t)
Zusammenarbeit mit der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, jeweils innerhalb ihres Mandats, zur Unterstützung der nationalen Behörden, die Aufgaben der Küstenwache nach Artikel 53 wahrnehmen, durch die Bereitstellung von Dienstleistungen, Informationen, Ausrüstung und Schulungen sowie durch die Koordinierung von Mehrzweckeinsätzen;
u)
Unterstützung von Mitgliedstaaten und Drittstaaten bei ihrer technischen und operativen Zusammenarbeit in Bereichen, die durch diese Verordnung geregelt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten können mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten weiterhin auf operativer Ebene zusammenarbeiten, soweit eine solche Zusammenarbeit mit den Aufgaben der Agentur vereinbar ist. Die Mitgliedstaaten unterlassen jegliche Handlung, die den Betrieb der Agentur oder die Erreichung ihrer Ziele in Frage stellen könnte. Die Mitgliedstaaten berichten der Agentur über diese operative Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten und/oder Drittstaaten an den Außengrenzen und im Bereich der Rückkehr. Der Exekutivdirektor unterrichtet den Verwaltungsrat regelmäßig und mindestens einmal jährlich über diese Maßnahmen.

(3) Die Agentur leistet zu Themen innerhalb ihres Mandats von sich aus Öffentlichkeitsarbeit. Sie stellt der Öffentlichkeit zutreffende und umfassende Informationen über ihre Tätigkeit zur Verfügung.

Diese Öffentlichkeitsarbeit darf den in Absatz 1 genannten Aufgaben nicht abträglich sein; insbesondere dürfen keine operativen Informationen offengelegt werden, deren Veröffentlichung die Erreichung von Operationszielen gefährden würde. Die Öffentlichkeitsarbeit muss unbeschadet des Artikels 50 durchgeführt werden und mit den entsprechenden vom Verwaltungsrat angenommenen Plänen für die Öffentlichkeitsarbeit und Verbreitung im Einklang stehen.

Fußnote(n):

(1)

Entscheidung 2008/381/EG des Rates vom 14. Mai 2008 zur Einrichtung eines Europäischen Migrationsnetzwerks (ABl. L 131 vom 21.5.2008, S. 7).

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