Artikel 15 VO (EU) 2016/1624
Einleitung von gemeinsamen Aktionen und Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken an den Außengrenzen
(1) Ein Mitgliedstaat kann die Agentur um Einleitung gemeinsamer Aktionen ersuchen, um anstehenden Herausforderungen, einschließlich illegaler Migration, aktueller oder künftiger Bedrohungen an seinen Außengrenzen oder grenzüberschreitender Kriminalität, zu begegnen, oder um verstärkte technische und operative Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Pflichten im Zusammenhang mit der Kontrolle der Außengrenzen zur Verfügung zu stellen.
(2) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, der insbesondere durch den Zustrom einer großen Anzahl von Drittstaatsangehörigen an bestimmten Stellen der Außengrenzen, die versuchen, unbefugt in sein Hoheitsgebiet einzureisen, besonderen und unverhältnismäßigen Herausforderungen ausgesetzt ist, kann die Agentur einen zeitlich befristeten Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats veranlassen.
(3) Der Exekutivdirektor prüft, billigt und koordiniert Vorschläge der Mitgliedstaaten für gemeinsame Aktionen. Gemeinsamen Aktionen und Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken hat eine sorgfältige, zuverlässige und aktuelle Risikoanalyse vorauszugehen, auf deren Grundlage die Agentur unter Berücksichtigung des Risikos für die Außengrenzabschnitte nach der Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 und der verfügbaren Ressourcen eine Rangfolge der vorgeschlagenen gemeinsamen Aktionen und Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken aufstellen kann.
(4) Der Exekutivdirektor empfiehlt dem betroffenen Mitgliedstaat auf der Grundlage der Ergebnisse der Schwachstellenbeurteilung sowie unter Berücksichtigung der Risikoanalyse der Agentur und der Analyseschicht des nach der Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 erstellten europäischen Lagebilds die Einleitung und Durchführung gemeinsamer Aktionen oder Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken. Die Agentur stellt dem Einsatzmitgliedstaat oder den teilnehmenden Mitgliedstaaten ihre technische Ausrüstung zur Verfügung.
(5) Die Ziele einer gemeinsamen Aktion oder eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken können im Rahmen eines Mehrzweckeinsatzes verfolgt werden. Solche Aktionen können Aufgaben der Küstenwache und die Prävention der grenzüberschreitenden Kriminalität, einschließlich des Vorgehens gegen die Schleusung von Migranten oder den Menschenhandel, sowie Aufgaben der Migrationsverwaltung, einschließlich Identitätsfeststellung, Registrierung, Befragung und Rückkehr, umfassen.
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