Artikel 16 VO (EU) 2016/1624
Einsatzplan für gemeinsame Aktionen
(1) Zur Vorbereitung einer gemeinsamen Aktion stellt der Exekutivdirektor gemeinsam mit dem Einsatzmitgliedstaat unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen des Mitgliedstaats eine Liste der benötigten technischen Ausrüstung und des erforderlichen Personals zusammen. Auf dieser Grundlage bestimmt die Agentur den Umfang der technischen und operativen Verstärkung sowie die in den Einsatzplan aufzunehmenden Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau.
(2) Der Exekutivdirektor stellt einen Einsatzplan für die gemeinsamen Aktionen an den Außengrenzen auf. Der Exekutivdirektor und der Einsatzmitgliedstaat vereinbaren in Absprache mit den teilnehmenden Mitgliedstaaten einen Einsatzplan, in dem die organisatorischen und verfahrensbezogenen Aspekte im Einzelnen festgelegt sind.
(3) Der Einsatzplan ist für die Agentur, den Einsatzmitgliedstaat und die teilnehmenden Mitgliedstaaten verbindlich. Er enthält alle Angaben, die für die Durchführung der gemeinsamen Aktion als notwendig erachtet werden, darunter:
- a)
- eine Beschreibung der Lage mit der Vorgehensweise und den Zielen des Einsatzes, einschließlich des Ziels der Aktion;
- b)
- die voraussichtliche Dauer der gemeinsamen Aktion;
- c)
- das geografische Gebiet, in dem die gemeinsame Aktion stattfinden wird;
- d)
- eine Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten — auch in Bezug auf die Achtung der Grundrechte — sowie besondere Anweisungen für die europäischen Grenz- und Küstenwacheteams, einschließlich der zulässigen Abfrage von Datenbanken und der zulässigen Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung im Einsatzmitgliedstaat;
- e)
- die Zusammensetzung der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams und der Einsatz sonstiger Fachkräfte;
- f)
- Befehls- und Kontrollvorschriften, darunter Name und Dienstgrad der für die Zusammenarbeit mit den Teammitgliedern und der Agentur zuständigen Grenzschutzbeamten des Einsatzmitgliedstaats, insbesondere jener Grenzschutzbeamten, die während des Einsatzes die Befehlsgewalt innehaben, sowie die Stellung der Teammitglieder in der Befehlskette;
- g)
- die technische Ausrüstung, die während der gemeinsamen Aktion eingesetzt werden soll, einschließlich besonderer Anforderungen wie Betriebsbedingungen, erforderliches Personal, Transportbedingungen und sonstige Logistikaspekte, sowie die Regelung finanzieller Aspekte;
- h)
- nähere Bestimmungen über die sofortige Berichterstattung über Zwischenfälle durch die Agentur an den Verwaltungsrat und die einschlägigen nationalen Behörden;
- i)
- Regeln für die Berichterstattung und Evaluierung mit Benchmarks für den Evaluierungsbericht, auch im Hinblick auf den Schutz der Grundrechte, und mit dem Datum für die Einreichung des abschließenden Evaluierungsberichts;
- j)
- bei Seeeinsätzen spezifische Informationen zur Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung und Rechtsvorschriften in dem räumlichen Gebiet, in dem die gemeinsame Aktion stattfindet, einschließlich Verweisen auf nationale Vorschriften sowie Vorschriften des Völkerrechts und der Union im Zusammenhang mit dem Aufbringen von Schiffen, der Rettung auf See und Ausschiffungen. Diesbezüglich wird der Einsatzplan im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 656/2014 erstellt;
- k)
- die Bedingungen der Zusammenarbeit mit Drittstaaten, anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder internationalen Organisationen;
- l)
- Verfahren, nach dem Personen, die internationalen Schutz benötigen, Opfer des Menschenhandels, unbegleitete Minderjährige und Personen, die sich in einer schwierigen Situation befinden, zwecks angemessener Unterstützung an die zuständigen nationalen Behörden verwiesen werden;
- m)
- Verfahren für die Entgegennahme von Beschwerden gegen alle Personen, die an einer gemeinsamen Aktion oder einem Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken teilnehmen, einschließlich Grenzschutzbeamten oder sonstigem Fachkräfte des Einsatzmitgliedstaats und Mitgliedern der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams, wegen Verletzung von Grundrechten im Rahmen ihrer Teilnahme an einer gemeinsamen Aktion oder eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken sowie für die Weiterleitung der Beschwerden an die Agentur;
- n)
- logistische Vorkehrungen, einschließlich Informationen über Arbeitsbedingungen und die Gegebenheiten der Gebiete, in denen die Durchführung gemeinsamer Aktionen vorgesehen ist.
(4) Änderungen und Anpassungen des Einsatzplans setzen das Einverständnis des Exekutivdirektors und des Einsatzmitgliedstaats nach Konsultation der teilnehmenden Mitgliedstaaten voraus. Die Agentur übermittelt den teilnehmenden Mitgliedstaaten umgehend eine Kopie des geänderten oder angepassten Einsatzplans.
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