Artikel 18 VO (EU) 2016/1624

Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung

(1) Ein Mitgliedstaat, der an bestimmten Brennpunkten seiner Außengrenzen infolge eines starken Zustroms von Migranten und Flüchtlingen unverhältnismäßigen Migrationsdruck ausgesetzt ist, kann um technische und operative Verstärkung durch Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung nachsuchen. Der Mitgliedstaat richtet an die Agentur und andere zuständige Agenturen der Union, insbesondere an das EASO und an Europol, ein Ersuchen um Verstärkung und reicht eine Bedarfsanalyse ein.

(2) Der Exekutivdirektor prüft das Ersuchen eines Mitgliedstaats um Verstärkung und die Bedarfsanalyse in Abstimmung mit anderen zuständigen Agenturen der Union zwecks Festlegung eines Maßnahmenpakets für eine umfassende Verstärkung in Form verschiedener Aktivitäten, die von den zuständigen Agenturen der Union koordiniert werden und denen der betreffende Mitgliedstaat zustimmen muss.

(3) Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit dem Einsatzmitgliedstaat und den einschlägigen Agenturen die Bedingungen der Zusammenarbeit in den Brennpunkten fest und ist für die Koordinierung der Tätigkeiten der Teams zur Unterstützung des Migrationsverwaltung zuständig.

(4) Die technische und operative Verstärkung durch europäische Grenz- und Küstenwacheteams, europäische Rückkehrteams und eigene Sachverständige der Agentur im Rahmen der Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung kann Folgendes umfassen:

a)
unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte Unterstützung bei der Personenüberprüfung von Drittstaatsangehörigen, die an den Außengrenzen eintreffen, darunter die Feststellung ihrer Identität, ihre Registrierung und Befragung sowie, wenn der Mitgliedstaat darum ersucht die Abnahme der Fingerabdrücke von Drittstaatsangehörigen und die Bereitstellung von Informationen zum Zweck;
b)
Weitergabe entsprechender erster Informationen an Personen, die internationalen Schutz beantragen möchten, und deren Weiterverweisung an die zuständigen nationalen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats oder an das EASO;
c)
technische und operative Unterstützung im Bereich der Rückkehr, einschließlich Vorbereitung und Organisation von Rückkehraktionen.

(5) Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung umfassen Sachverständige der Bereiche Kindesschutz, Menschenhandel, Schutz vor geschlechtsspezifischer Verfolgung und Grundrechte.

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