Artikel 19 VO (EU) 2016/1624
Situationen an den Außengrenzen, in denen dringendes Handeln geboten ist
(1) In Fällen, in denen die Wirksamkeit der Kontrollen an den Außengrenzen so weit reduziert ist, dass das Funktionieren des Schengen-Raums gefährdet ist, weil:
- a)
- ein Mitgliedstaat nicht die in einem Beschluss des Verwaltungsrats gemäß Artikel 13 Absatz 8 angeordneten notwendigen Maßnahmen ergreift; oder
- b)
- ein Mitgliedstaat besonderen und unverhältnismäßigen Herausforderungen an den Außengrenzen ausgesetzt ist und entweder nicht um ausreichende Unterstützung von der Agentur gemäß Artikel 15, 17 oder 18 ersucht hat oder nicht die zur Durchführung der unter diesen Artikeln erforderlichen Schritte vornimmt,
kann der Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts unverzüglich einen Beschluss erlassen, mit dem die von der Agentur durchzuführenden Maßnahmen zur Minderung dieser Risiken festgelegt werden und der betreffende Mitgliedstaat zur Zusammenarbeit mit der Agentur bei der Durchführung dieser Maßnahmen aufgefordert wird. Die Kommission konsultiert die Agentur, bevor sie ihren Vorschlag unterbreitet.
(2) Muss aufgrund bestimmter Umstände dringend gehandelt werden, so ist das Europäische Parlament unverzüglich über diese Umstände und auch über alle Folgemaßnahmen und die als Reaktion darauf gefassten Beschlüsse zu unterrichten.
(3) Um das Risiko einer Gefährdung des Schengen-Raums zu mindern, ist in dem in Absatz 1 genannten Beschluss des Rates vorzusehen, dass die Agentur eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergreift:
- a)
- Organisation und Koordinierung von Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken und Entsendung von europäischen Grenz- und Küstenwacheteams aus dem Soforteinsatzpool sowie bei Bedarf Entsendung von zusätzlichen europäischen Grenz- und Küstenwacheteams;
- b)
- Entsendung von europäischen Grenz- und Küstenwacheteams im Rahmen der Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung in den Brennpunkten;
- c)
- Koordinierung der Tätigkeiten an den Außengrenzen für einen oder mehrere Mitgliedstaaten und Drittstaaten einschließlich gemeinsamer Aktionen mit benachbarten Drittstaaten;
- d)
- Entsendung technischer Ausrüstung;
- e)
- Organisation von Rückkehreinsätzen.
(4) Der Exekutivdirektor nimmt innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erlass des in Absatz 1 genannten Beschlusses des Rates Folgendes vor:
- a)
- Festlegung der für die praktische Durchführung der in diesem Beschluss des Rates genannten Maßnahmen anzuwendende Vorgehensweise, einschließlich der technischen Ausrüstung sowie der zur Erreichung der Ziele des Beschlusses erforderlichen Anzahl der Grenzschutzbeamten und sonstiger Fachkräfte und des entsprechenden Anforderungsprofils;
- b)
- Erstellung eines Einsatzplans und Vorlage dieses Plans bei den betreffenden Mitgliedstaaten.
(5) Der Exekutivdirektor und der betreffende Mitgliedstaat einigen sich innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Vorlage des Entwurfs auf einen Einsatzplan.
(6) Zur praktischen Durchführung der in dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Beschluss des Rates angegebenen Maßnahmen entsendet die Agentur unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Festlegung des Einsatzplans, das notwendige Personal aus dem Soforteinsatzpool nach Artikel 20 Absatz 5. Zusätzliche europäische Grenz- und Küstenwacheteams werden im Bedarfsfall in einem zweiten Schritt, in jedem Fall aber innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Entsendung des Personals aus dem Soforteinsatzpool, entsandt.
(7) Zur praktischen Durchführung der in dem in Absatz 1 genannten Beschluss des Rates angegebenen Maßnahmen entsendet die Agentur unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Festlegung des Einsatzplans die notwendige technische Ausrüstung.
Zusätzliche technische Ausrüstung wird im Bedarfsfall in einem zweiten Schritt gemäß Artikel 39 entsendet.
(8) Der betreffende Mitgliedstaat hat dem in Absatz 1 genannten Beschluss des Rates nachzukommen. Hierzu hat er umgehend die Zusammenarbeit mit der Agentur aufzunehmen und die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Durchführung des Beschlusses und die praktische Durchführung der in diesem Beschluss und in dem mit dem Exekutivdirektor vereinbarten Einsatzplan genannten Maßnahmen zu erleichtern.
(9) Die Mitgliedstaaten stellen die vom Exekutivdirektor gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels bestimmten Grenzschutzbeamten und sonstigen Fachkräfte oder an rückkehrbezogenen Aufgaben beteiligten Personalkräfte bereit. Die Mitgliedstaaten können sich nicht auf eine Situation im Sinne des Artikels 20 Absätze 3 und 8 berufen.
(10) Kommt der betreffende Mitgliedstaat dem in Absatz 1 genannten Beschluss des Rates nicht nach und arbeitet er nicht nach Maßgabe des Absatzes 8 des vorliegenden Artikels mit der Agentur zusammen, kann die Kommission das nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/399 vorgesehene Verfahren einleiten.
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