Artikel 24 VO (EU) 2016/1624
Kosten
(1) Die Agentur trägt in vollem Umfang die folgenden Kosten, die den Mitgliedstaaten durch die Bereitstellung ihrer Grenzschutzbeamten und sonstigen Fachkräfte für europäische Grenz- und Küstenwacheteams, einschließlich für den Soforteinsatzpool, entstehen:
- a)
- Kosten für die Reise vom Herkunftsmitgliedstaat zum Einsatzmitgliedstaat und vom Einsatzmitgliedstaat zum Herkunftsmitgliedstaat,
- b)
- Impfkosten,
- c)
- Kosten für besondere Versicherungen,
- d)
- Kosten für die Gesundheitsfürsorge,
- e)
- Tagegelder einschließlich der Unterbringungskosten,
- f)
- Kosten für die technische Ausrüstung der Agentur.
(2) Die Durchführungsbestimmungen für die Zahlung der Tagegelder an die Mitglieder der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams werden vom Verwaltungsrat festgelegt und bei Bedarf aktualisiert.
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