Artikel 24 VO (EU) 2016/1624

Kosten

(1) Die Agentur trägt in vollem Umfang die folgenden Kosten, die den Mitgliedstaaten durch die Bereitstellung ihrer Grenzschutzbeamten und sonstigen Fachkräfte für europäische Grenz- und Küstenwacheteams, einschließlich für den Soforteinsatzpool, entstehen:

a)
Kosten für die Reise vom Herkunftsmitgliedstaat zum Einsatzmitgliedstaat und vom Einsatzmitgliedstaat zum Herkunftsmitgliedstaat,
b)
Impfkosten,
c)
Kosten für besondere Versicherungen,
d)
Kosten für die Gesundheitsfürsorge,
e)
Tagegelder einschließlich der Unterbringungskosten,
f)
Kosten für die technische Ausrüstung der Agentur.

(2) Die Durchführungsbestimmungen für die Zahlung der Tagegelder an die Mitglieder der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams werden vom Verwaltungsrat festgelegt und bei Bedarf aktualisiert.

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