Artikel 25 VO (EU) 2016/1624

Aussetzung oder Beendigung von Tätigkeiten

(1) Der Exekutivdirektor beendet die Tätigkeiten der Agentur, wenn die Voraussetzungen für ihre Durchführung nicht mehr gegeben sind. Der Exekutivdirektor unterrichtet den betroffenen Mitgliedstaat vor dieser Beendigung.

(2) Die Mitgliedstaaten, die an einer gemeinsamen Aktion, einem Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken oder dem Einsatz eines Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung teilnehmen, können den Exekutivdirektor ersuchen, die gemeinsame Aktion oder den Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken oder den Einsatz des Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung zu beenden.

(3) Der Exekutivdirektor kann nach Unterrichtung des betroffenen Mitgliedstaats die Finanzierung einer Tätigkeit oder eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken zurückziehen, aussetzen oder beenden, wenn der Einsatzmitgliedstaat den Einsatzplan nicht einhält.

(4) Nach Konsultation des Grundrechtsbeauftragten und Unterrichtung des betroffenen Mitgliedstaats zieht der Exekutivdirektor die Finanzierung einer gemeinsamen Aktion oder eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken oder eines Pilotprojekts oder eines Einsatzes von Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung, einer Rückkehraktion, eines Rückkehreinsatzes oder einer Arbeitsvereinbarung zurück oder setzt solche Tätigkeiten ganz oder teilweise aus oder beendet diese, wenn er der Auffassung ist, dass schwerwiegende oder voraussichtlich weiter anhaltende Verstöße gegen Grundrechte oder Verpflichtungen des internationalen Schutzes vorliegen. Der Exekutivdirektor unterrichtet den Verwaltungsrat über eine solche Entscheidung.

(5) Falls der Exekutivdirektor entscheidet, den Einsatz eines Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung durch die Agentur zu beenden, unterrichtet er die anderen einschlägigen Agenturen, die an diesem Brennpunkt tätig sind, über diese Entscheidung.

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