Artikel 26 VO (EU) 2016/1624

Evaluierung von Tätigkeiten

Der Exekutivdirektor evaluiert die Ergebnisse der gemeinsamen Aktionen und Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken, Pilotprojekte, Einsätze von Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung und der operativen Zusammenarbeit mit Drittstaaten. Er übermittelt dem Verwaltungsrat innerhalb von 60 Tagen nach Abschluss dieser Tätigkeiten die ausführlichen Evaluierungsberichte zusammen mit den Beobachtungen des Grundrechtsbeauftragten. Der Exekutivdirektor erstellt eine umfassende vergleichende Analyse dieser Ergebnisse mit dem Ziel, die Qualität, Kohärenz und Wirksamkeit von künftigen Tätigkeiten zu verbessern, und nimmt diese Analyse in den jährlichen Tätigkeitsbericht der Agentur auf.

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