Artikel 32 VO (EU) 2016/1624
Europäische Rückkehrteams
(1) Die Agentur stellt aus dem Personal, das dem jeweiligen Pool nach den Artikeln 29, 30 und 31 zugewiesen ist, spezielle europäische Rückkehrteams zusammen, die zu Rückkehreinsätzen entsandt werden.
(2) Die Artikel 21, 22 und 24 gelten entsprechend für europäische Rückkehrteams.
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