Artikel 33 VO (EU) 2016/1624
Rückkehreinsätze
(1) In Situationen, in denen ein Mitgliedstaat bei der Erfüllung seiner Pflicht zur Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, an die Rückkehrentscheidungen durch einen Mitgliedstaat ergangen sind, einer Belastung ausgesetzt ist, leistet die Agentur auf Ersuchen dieses Mitgliedstaats angemessene technische und operative Unterstützung in Form eines Rückkehreinsatzes. Solche Einsätze können in der Entsendung europäischer Rückkehrteams in den Einsatzmitgliedstaat und der Organisation von Rückkehraktionen aus dem Einsatzmitgliedstaat bestehen.
(2) In Situationen, in denen ein Mitgliedstaat bei der Erfüllung seiner Pflicht zur Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, gegen die Rückkehrentscheidungen durch einen Mitgliedstaat ergangen sind, besonderen und unverhältnismäßigen Herausforderungen ausgesetzt ist, leistet die Agentur auf Ersuchen dieses Mitgliedstaats angemessene technische und operative Unterstützung in Form eines Soforteinsatzes zu Rückkehrzwecken. Die Agentur kann diesem Mitgliedstaat von sich aus die Bereitstellung einer solchen technischen und operativen Unterstützung vorschlagen. Ein Soforteinsatz zu Rückkehrzwecken kann in der raschen Entsendung europäischer Rückkehrteams in den Einsatzmitgliedstaat und der Organisation von Rückkehraktionen aus dem Einsatzmitgliedstaat bestehen.
(3) Im Zusammenhang mit einem Rückkehreinsatz, stellt der Exekutivdirektor im Einvernehmen mit dem Einsatzmitgliedstaat und den teilnehmenden Mitgliedstaaten unverzüglich einen Einsatzplan auf. Die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 16 finden Anwendung.
(4) Der Exekutivdirektor beschließt über den Einsatzplan so bald wie möglich und in Fällen nach Absatz 2 innerhalb von fünf Arbeitstagen. Der Beschluss wird den betreffenden Mitgliedstaaten und dem Verwaltungsrat umgehend schriftlich mitgeteilt.
(5) Die Agentur finanziert oder kofinanziert Rückkehreinsätze aus ihrem Haushalt nach Maßgabe der für sie geltenden Finanzregelung.
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