Artikel 43 VO (EU) 2016/1624

Strafrechtliche Haftung

Während der Durchführung einer gemeinsamen Aktion, eines Pilotprojekts, eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken, einer Rückkehraktion oder eines Rückkehreinsatzes und während des Einsatzes eines Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung werden die Teammitglieder in Bezug auf Straftaten, die gegen sie oder von ihnen begangen werden, wie Beamte des Einsatzmitgliedstaats behandelt.

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