Artikel 44 VO (EU) 2016/1624

Systeme für den Informationsaustausch

(1) Die Agentur kann alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Austausch von Informationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind, mit der Kommission und den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls den zuständigen Agenturen der Union zu erleichtern. Sie entwickelt und betreibt ein Informationssystem, mit dessen Hilfe Verschlusssachen sowie die in den Artikeln 45, 47, 48 und 49 der vorliegenden Verordnung genannten personenbezogenen Daten im Einklang mit dem Beschluss 2013/488/EU des Rates(1) und dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission(2) mit diesen Akteuren ausgetauscht werden können.

(2) Die Agentur kann alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Austausch von Informationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind, mit Irland und dem Vereinigten Königreich zu erleichtern, sofern diese Informationen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten stehen, an denen das Vereinigte Königreich und Irland gemäß Artikel 51 und Artikel 62 Absatz 5 beteiligt sind.

Fußnote(n):

(1)

Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).

(2)

Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

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