Artikel 45 VO (EU) 2016/1624

Datenschutz

(1) Die Agentur wendet bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 an.

(2) Der Verwaltungsrat legt die Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 durch die Agentur, einschließlich der Maßnahmen betreffend den Datenschutzbeauftragten der Agentur, fest. Diese Maßnahmen werden nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten festgelegt.

(3) Unbeschadet der Artikel 47, 48 und 49 kann die Agentur personenbezogene Daten zu Verwaltungszwecken verarbeiten.

(4) Unbeschadet des Artikels 48 ist die Übermittlung von der durch die Agentur verarbeiteten personenbezogenen Daten und die Weitergabe im Rahmen dieser Verordnung verarbeiteten personenbezogenen Daten durch Mitgliedstaaten an Behörden von Drittstaaten oder an Dritte, einschließlich internationaler Organisationen, unzulässig.

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