Artikel 5 VO (EU) 2016/1624
Gemeinsame Verantwortung
(1) Die integrierte europäische Grenzverwaltung wird in gemeinsamer Verantwortung von der Agentur und den für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden einschließlich der nationalen Küstenwache, soweit letztere mit Operationen zur Überwachung der Seegrenzen und anderen Aufgaben der Grenzkontrolle betraut ist, wahrgenommen. Den Mitgliedstaaten kommt nach wie vor die vorrangige Zuständigkeit für den Schutz ihrer Abschnitte der Außengrenzen zu.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen den Schutz ihrer Außengrenzen im eigenen Interesse und im gemeinsamen Interesse aller Mitgliedstaaten unter voller Einhaltung des Unionsrechts und im Einklang mit der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Strategie zur technischen und operativen Unterstützung in enger Zusammenarbeit mit der Agentur sicher.
(3) Die Agentur unterstützt die Anwendung der Maßnahmen der Union im Bereich der des Schutzes der Außengrenzen durch Verstärkung, Bewertung und Koordinierung der von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Maßnahmen durchgeführten Aktionen; dies gilt auch für die Rückkehr.
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