Artikel 6 VO (EU) 2016/1624
Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache
(1) Die mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 errichtete Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird in „Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache” umbenannt. Grundlage für ihre Tätigkeit ist diese Verordnung.
(2) Zur Gewährleistung einer kohärenten integrierten europäischen Grenzverwaltung erleichtert die Agentur die Anwendung bestehender und künftiger Maßnahmen der Union im Zusammenhang mit der Verwaltung der Außengrenzen, insbesondere des durch die Verordnung (EU) 2016/399 geschaffenen Schengener Grenzkodexes, und fördert ihre Wirksamkeit.
(3) Die Agentur trägt zu einer konstanten und einheitlichen Anwendung des Unionsrechts, einschließlich des Besitzstands der Union im Bereich der Grundrechte, an allen Außengrenzen bei. Ihr Beitrag umfasst den Austausch bewährter Verfahren.
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