Artikel 60 VO (EU) 2016/1624
Haftung
(1) Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem für den betreffenden Vertrag geltenden Recht.
(2) Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Agentur geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.
(3) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur einen durch ihre Dienststellen oder Bediensteten in Ausübung ihres Amtes verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
(4) Für Streitsachen über Schadensersatz nach Absatz 3 ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.
(5) Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Agentur bestimmt sich nach den Bestimmungen des Statuts oder den für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.
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