Artikel 70 VO (EU) 2016/1624
Konsultationsforum
(1) Die Agentur setzt ein Konsultationsforum ein, das den Exekutivdirektor und den Verwaltungsrat mit unabhängiger Beratung in Grundrechtsfragen unterstützt.
(2) Die Agentur lädt das EASO, die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, den Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und andere einschlägige Organisationen zur Teilnahme am Konsultationsforum ein. Auf Vorschlag des Exekutivdirektors beschließt der Verwaltungsrat die Zusammensetzung des Konsultationsforums sowie die Bedingungen der Übermittlung von Informationen an das Konsultationsforum. Nach Anhörung des Verwaltungsrats und des Exekutivdirektors legt das Konsultationsforum seine Arbeitsmethoden fest und erstellt sein Arbeitsprogramm.
(3) Das Konsultationsforum wird zur Weiterentwicklung und Durchführung der Grundrechtsstrategie, zur Einführung des Beschwerdeverfahrens, zu den Verhaltenskodizes sowie zu den gemeinsamen zentralen Lehrplänen angehört.
(4) Das Konsultationsforum erstellt jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit. Dieser Bericht wird veröffentlicht.
(5) Unbeschadet der Aufgaben des Grundrechtsbeauftragten hat das Konsultationsforum effektiven Zugang zu allen Informationen, die sich auf die Achtung der Grundrechte beziehen, einschließlich bei Besuchen vor Ort bei gemeinsamen Aktionen oder, das Einverständnis des Einsatzmitgliedstaats vorausgesetzt, bei Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken, und in Brennpunkten, bei Rückkehraktionen und Rückkehreinsätzen.
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