Artikel 71 VO (EU) 2016/1624
Grundrechtsbeauftragter
(1) Der Verwaltungsrat benennt einen Grundrechtsbeauftragten. Dieser ist dafür zuständig, zur Grundrechtsstrategie der Agentur beizutragen, die Einhaltung der Grundrechte durch die Agentur zu überwachen und die Achtung der Grundrechte durch die Agentur zu fördern. Der Grundrechtsbeauftragte verfügt über die erforderlichen Qualifikationen und Erfahrungen im Bereich der Grundrechte.
(2) Der Grundrechtsbeauftragte ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig. Er erstattet dem Verwaltungsrat unmittelbar Bericht und arbeitet mit dem Konsultationsforum zusammen. Der Grundrechtsbeauftragte erstattet regelmäßig auf diese Weise Bericht und trägt damit zum Mechanismus für die Überwachung der Einhaltung der Grundrechte bei.
(3) Der Grundrechtsbeauftragte wird zu den gemäß Artikel 16, Artikel 17, Artikel 28 und Artikel 33 Absatz 4 erstellten Einsatzplänen gehört. Er hat Zugang zu allen Informationen, die sich im Zusammenhang mit sämtlichen Tätigkeiten der Agentur auf die Achtung der Grundrechte beziehen.
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