Artikel 74 VO (EU) 2016/1624

Transparenz und Kommunikation

(1) Bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu in ihrem Besitz befindlichen Dokumenten unterliegt die Agentur der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(2) Die Agentur leistet zu Themen innerhalb ihrer Aufgabenbereiche von sich aus Öffentlichkeitsarbeit. Sie veröffentlicht einschlägige Informationen, darunter den jährlichen Tätigkeitsbericht nach Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe i, und stellt unbeschadet des Artikels 50 insbesondere sicher, dass die Öffentlichkeit und die betroffenen Kreise rasch objektive, detaillierte, zuverlässige und leicht verständliche Informationen über ihre Arbeit erhalten. Dies erfolgt, ohne dabei operative Informationen offenzulegen, deren Veröffentlichung die Erreichung von Operationszielen gefährden würde.

(3) Der Verwaltungsrat legt die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der Absätze 1 und 2 fest.

(4) Jede natürliche oder juristische Person kann sich in jeder Amtssprache der Union schriftlich an die Agentur wenden. Sie hat Anspruch auf eine Antwort in derselben Sprache.

(5) Gegen Entscheidungen der Agentur nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe der Artikel 228 beziehungsweise 263 AEUV Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden.

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