Artikel 73 VO (EU) 2016/1624
Sprachenregelung
(1) Für die Agentur gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1(1).
(2) Unbeschadet der auf der Grundlage des Artikels 342 AEUV gefassten Beschlüsse werden der jährliche Tätigkeitsbericht und das Arbeitsprogramm nach Artikel 62 Absatz 2 Buchstaben i und j in allen Amtssprachen der Union erstellt.
(3) Die für die Arbeit der Agentur erforderlichen Übersetzungsdienste werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385).
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