Artikel 1 VO (EU) 2016/1627

Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung enthält die allgemeinen Vorschriften für die Anwendung des Wiederauffüllungsplans im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 durch die Union.

(2) Diese Verordnung gilt für Roten Thun (Thunnus thynnus) im Ostatlantik und im Mittelmeer.

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