Artikel 2 VO (EU) 2016/1627
Ziel
Ziel dieser Verordnung ist es, gemäß dem Wiederauffüllungsplan im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 bis zum Jahr 2022 eine Biomasse von Rotem Thun zu erreichen, die, mit mindestens 60 %iger Wahrscheinlichkeit, dieses Ziel zu erreichen, dem höchstmöglichen Dauerertrag entspricht.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.