Artikel 2 VO (EU) 2016/1627

Ziel

Ziel dieser Verordnung ist es, gemäß dem Wiederauffüllungsplan im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 bis zum Jahr 2022 eine Biomasse von Rotem Thun zu erreichen, die, mit mindestens 60 %iger Wahrscheinlichkeit, dieses Ziel zu erreichen, dem höchstmöglichen Dauerertrag entspricht.

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